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Privilegium der Obrigkeit von Gotteö Gnaden, daß sie vom Leben zum Tode bringenkann, ohne dieß Gebot zu verletzen, weil sie das Schwert nicht auf eigene Handnimmt, Match, 26, 52, sondern eS trägt als GotteS Dienerin, eine Rächerin zurStrafe über den, der Böses thut, Rom. 13, ä, Oder, was uns als das Wahr-scheinlichste sich darstellt, wir haben eö mit leeren Drohungen zu thun, mit Schreck-Mitteln für schwache Gemüther. Dann fällt der Orden unter das Gericht deS Ge-botes: „Du sollst den Namen des Herrn deines Gottes nicht mißbrauchen; denn derHerr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen mißbraucht." Mit Eidenspielen heißt mit Feuer spielen, so gewiß als der Herr unser Gott ein verzehrendFeuer ist.
Die „evangelische Kirchenzeitung" schließt mit den Worten: „Sehr viele, diein ihren noch jungen Jahren in die Freimaurergesellschaft treten, wissen nicht, wassie thun. Viele gelangen auch nach ihrer Aufnahme nicht zur vollen Klarheit, indemes ihnen an der Gabe der Geistesprüsuug fehlt, die nicht allen gemein ist, und über-haupt an Schärfe der Auffassung. Einzelne bleiben in vem Orvcn, weil sie meinen,den verderblichen Tendenzen desselben am kräftigsten auf diese Weise entgegenzuwirkenund die „rechte Lehre" in ihm zur Geltung dringen zu können. — Endlich abermeint die evangelische Kirchenzeilung, man müsse sich nicht scheuen, gegen Dinge,die auf keinem reinen Boden stehen, die Stimme zu erheben, — und sie hat nichtUnrecht daran.
Zustände der Katholiken in Schweden .
II.
Da Schweden durch seine Intoleranz wider die katholische Kirche die Aufmcrk-snmkcit auf sich leukt, halten wir es für unsere Pflicht, einerseits die Gesetze, woraussich die Fanatiker berufen, anderseits die Persönlichkeiten, welche in diesem Dramaeine traurige Berühmtheit sich erwerben wollen, näher zu beleuchten. Wir haben inunserem frühern Schreiben erwähnt, daß dem wiver sieben vom Protestantismus zurkatholischen Kirche zurückgetretene schwedische Frauen anhängig gemachten Religions-processe ein vom Karl I. sanctionirteS Gesetz M Basis dient. Dieses Gesetz datirtsich vom 3. September 1686, also aus einer Zeit, in welcher der durch die Einfüh-rung des LutheraniSmuS am Volke verübte Verrath gewaltsame Maaßregeln erforderte,um der befürchteten Rache vorzubeugen. Wir sagen: Verrath, man braucht ja nuroberflächlich die Blätter der Geschichte nachzuschlagen, sich an Gustav!, und seineFreunce erinnern. Olef un'i Lorenz Petersson konnten ja erst dann es wagen, mit derneuen Lehre öffentlich aufzutreten, als die Dominicaner aus Stockholm entfernt wur-den. Nun das Gesetz vom Jahr 1686 setzt allerdings fest, „daß in Schweden undseinen Zubehörungen keine andere als die evangelisch-lutherische Religion gepredigtund gelehrt werden solle, und daß jeder Schwede, der daö Lutherthum verlasse, alleseine bürgerlichen Rechte verliere und deS Landes verwiesen werde; von Ehen mitfremden Religionsverwandten wird zwar abgerathen, doch wurden sie in Hoffnung derBekehrung nicht ganz verboten, alle srcmden Religionsverwandten mußten aber ihreKinder von einem lutherischen Geistlichen taufen lassen, und lutherische Taufzeugenwählen u. s. w." Dieses Gesetz erhielt sich bis zum Jahr 1781; da ward, wieschon früher 1741 den Anglicanern und den Neformirten, nun auch den Katholikenfreie Religivnsübung, doch noch mit großen Restriktionen, gestattet. Aber auch dieseRestriktionen beseitigte die Eonstirmion vom Jahr 1809, welche bis zum heutigen Tageden Grundpfeiler des schwedischen SlaatslcbenS bildet. Nach dieser haben alle chrijt-licheu Glaubensgenossen gleiche bürgerliche Rechte im Königreiche Schweden . Civil-ämtcr können jedoch nur Lutheraner vertreten. Allen ist eine völlig freie Religions-ausübung verstattet; sie dürfen Kirchen bauen, dieselben mit Glocken verschen,Kirchhöfe anlegen, Geistliche anstellen, die sowohl die Gemeinde des OrteS, als diezerstreuten Glaubensgenossen bedienen; die Haltung von Processionen aber außerhalb