Ausgabe 
13 (14.8.1853) 33
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eS in Niederland eine evangelisch - refornn'rte Landeskirche giebt, deren Oberhaupt derKönig selbst ist, kein sterbendes Wörtchen davon, daß eS daneben eine römisch-katholischeKirche giebt, welcher V5 der Unterthanen des Königs angehören u. s. w. Es weißvon nichts alsverschiedenen religiösen Gemeinschaften," von derenReligionslei-tung," Religionsdienern," vonGebäuden zur Ausübung einer öffentlichen Religion,"vonKleidern für die Ceremoniendes Cultus," und was des naturphilosophischen Kau-derwälscheS mehr ist. Dem entspricht denn auch der Styl dieser Gesetzgebung, welcherdeutlich darauf hiuweiSt, woher dergleichen Waare eigentlich kommt, nämlich aus demFranzösischen.Die verschiedenen religiösen Gemeinschaften sind durch nichts mehr be-hindert"die Religionsdiener tragen die Kleider für die Ceremonien des Cultus" u, s. w.Welchem ehrlichen Deutschen (und das sind und bleiben doch die Holländer nun einmal)würde eS einfallen, so zu sprechen, wenn er Anordnungen treffen will? Auch dieser ge-schraubte Präsens-Styl gehört, wie gesagt, zudemconstitutionellen" wälschen Schab-lonenwesen. Dieß Schablonenwesen hat aber noch eine andere Seite. ist nämlich stetsnicht bloß wunderlich, sondern zugleich auch unehrlich. Statt gerade herauszusagen: diekatholischen Bischöfe sollen dieß oder das nicht thun dürfen, was es doch in der That,wie auch jedermann weiß, sagen will gilt es nun irgend eine abstracte Formel zu er-finden, durch welche man, nnter dem Scheine allgemeiner Egalität, die besonderen Fälletrifft, die man eben im Auge hat. Und da der Esscct doch derselbe bleibt, wozu diesesum den Brei herumgehen? dieß vermeiden offener, ehrlicher Worte?

Soviel über die Zopfform der modernen Gesetzgebung überhaupt. Was nun denInhalt dieses Gesetzes betrifft, so ist derselbe nicht weniger zeitgemäß. Er besteht nämlicherstens" in der beliebtenallgemeinen Religionsfreiheit," wornach also der Staat erklärt,eS sey ihm ganz gleichgültig, ob seine Leute Türken seyn wollen oder Christen (das WortChrist oder Christenthum oder Kirche kommt überhaupt nicht ein einzigmal in diesem Cul-tusgesetze eines christlichen Landes vor!) und er sey mit Freuden bereit, wenn sie morgensich zu einer türkischen Religionsgemeinschaftorganisiren" wollen, seineGutheißung"dazu zu ertheilen. Sodann besteht der Inhalt aberzweitens" in der möglichsten Bevor-mundung der wirklich bestehenden Kirchen, die so zärtlich ins Detail geht, denReligions-dienern" sogar vorzuschreiben, wo sie ihre Familiennamen beischreiben müssen. (Deutsch und ehrlich gesagt, hat das folgendes zu bedeuten. Es ist eben so alter als allgemeinerGebrauch aller Bischöfe in der ganzen Welt, der römischen, der griechischen, der eng-lischen, sich bloß z B.Heinrich Bischof von Ereter" zu schreiben. Dem Holländerklingt das wahrscheinlich zu romantisch, und eS wird sich da also Einer wenigstensosficiell z. B.HauS Piepenstengel , Bischof von so und so" schreiben müssen.) AndereLeute, die etwas darauf halten, daß die Kirche auS den vier Mauern und aus den Studir-stuben heraus wieder etwas ins Volksleben trete, würden sich darüber freuen, wenn diePfarrerauch auf der Straße wieder in AmtStracht erschienen; dieß CultuSgesetz verbietetaber bei Strafe, daß sie irgendwo anders alsinnerhalb der kirchlichen Gebäude und anden Orten, wo die Ausübung deS Cultus erlaubt ist," sich so sehen lassen. Der Geistliche' darf nicht einmal von seiner Wohnung zur Kirche im Ornat gehen, der Chorrock bleibtganz verschämt in der Sacristei hängen und die Tause und das heilige Abendmahl in denHäusern wird wahrscheinlich im Frack gespendet. Andere Leute, die sich nach Erhebungaus dem jammervollen Verfall des Wortes Gottes unter uns sehnen, würden sehr frohdarüber seyn, wenn nur neue Kirchen gebaut würden; dieß CultuSgesetz droht aber außerandern Strafen auch mitAbbruch aus Kosten der Bauunternehmer," wenn jemand eineKirche baut, ohne daß der Staat eS besonders bewilligt hat. Andere Leute würden sichfreuen, wenn geistliche Vorposten ausgesandt, die seelsorglichen Kräfte vermehrt, neuePfarrstellen gegründet würden. Dieß holländische freisinnige CultuSgesetz verbietet eS aber,wenn nicht der StaatdaS Passende des Ortes anerkannt" hat. Sehr passend wirddie Besprechung deS neuen Gesetzes (das übrigens vorläufig noch nichts gilt, sondern erstdenKammern" zur Annahme vorgelegt ist) in den Zeitungen durch die Nachricht unter-brochen, daßneue Heringe" angekommen sind. Und damit wollen wir denn auch abbrechen.

Verantwortlicher Redacteur: L. Schönchen.

Verlags - Inhaber: F. C. Krem er.