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bekannt machen, wie die provisorische Organisation in Vollzug zu setzen sey. DieGesandten zogen unvernchteter Sache ab. Ganz richtig bemerkt Niebuhr (Brief vom1. Oktober 1819): „Man bildet sich ein, daß man den römischen Hof, wenn manihm recht zusetze, dahin müßte treiben können, seinen Grundsätzen und Ansprüchen zuentsagen und die Bischöfe so frei zu lassen, daß sie die Kirche nach ihrem Beliebenanrichten könnten (ver Sache tiefer auf den Grund gesehen, will man nickt dieß,sondern man will die Kirche, wie den Staat, selbst regieren — will ohne die BischöfeHandel»), und wenn das nicht zu erreichen ist, sollten die Regierungen mit ihmbrechen, und die Kirche eigemnächiig constituiren. Dabei denkt man nicht daran,daß damit eine kleine Anzahl unter den Katholiken einverstanden ist und daß in vielenGegenden Nichts so unfehlbar die Unlerihanen mißvergnügt und den Regierungen ab-wendig machen würde, als diese aufgedrungene Befreiung von der römischen Kurie."Während der deutschihümelnde Wangenheim saat: „Rom werde mit der gewohntenHarmäckigkeit entgegenwirken," sagt Herr von Hardenbcrg, der als Staatsmann Wohleinen Vergleich mit ihm auöhält, „es sey mit keinem Hofe besser zu unterhandeln,als mit dem römischen, wenn man nur Aufrichtigkeit und Redlichkeit mitbringe."
Endlich kam denn der Staatsvertrag doch zu Stande; die die Bulle begleitendepäpstliche Note vom 20. Angust 1821 besagte aber ausdrücklich, „daß über die zurHerstellung der Kircheuverfassung nothwendigen, zur Zeit unerörtcrten Gegenständedurch eine nachzutragende Bulle solle entschieden werden, indem ein einseitiges Ver-fahren hierüber von Seite der vereinten Höfe nicht stattfinden dürfe." Allein manhalte sich wie allerwärtS zu helfen gewußt. Was in dem Staatövmrage nicht gefiel,suchte man durch Kirchenpragmatiken, landesherrliche Verordnungen und Fundalions-und andere Instrumente hinauszubringen. Allein all diese eiugeschwärzten, dem Staals-vcrtrag wie Bleigewichte angehängten „Instrumente" wurden von den Bischöfen wievon dem päpstlichen Stuhle am 13. Juni 1823 verworfen und den Regierungen zurPflicht gemacht, denselben vollständig zurückzunehmen. Aber später gingen sie alsverjüngter Phönix unter dem Titel: „Landesherrliche Verordnung vom 30. Januar1830" anö der Asche hervor. Pins VlII. verwarf aber diese Verordnung als für dieKirche verletzend und kränkend. Diese Verordnung bildet nun seit der Er-richtung der oberrheinischen Kirchenprovinz den beständigen Zank-apfel zwischen den Bischösen und den betreffenden Staatsregierun-ge"n, und wird ihn fortan bilden, wenn sie nicht, wie es auch derentschiedene Wille des letztverstorbenen Papstes Gregors XVI . war,welcher sie gleichfalls in einem Schreiben an den Bischof von Rot-tenburg verworfen hat, zurückgenommen oder doch wesentlich modi-ficirt wird. Diese Verordnung, welche nicht nur die äußern, sondern auch dieinnern Verhältnisse der katholischen Kirche ordnet, und ein ganz neues Kirchen-recht begründen möchte, ist ein einseitiger Act der Staatsgewalt, und kannvou dem Oberhaupte der Kirche, der doch bei dem abgeschlossenen feierlichen VertrageMilpausecnt war, nie angenommen werden. Auch von den Bischöfen und Dom-kapileln haben die meisten gegen dieselbe remonsirirt, aber ohne Erfolg; denn dieTheorie des omnipotenten und infalliblen Staates erlaubt dieß nicht, was man auchin Württemberg vom Ministcrtische mit den dürren Worten erklärte: „An dem, wasausdrückliche Vorschriften (der Staatsbehörde) irgend einer Art bereits angeordnethaben, darf nichts geändert, sondern höchstens, wo dieß möglich ist, eine Geschäfts-vereiufachung angebracht werden." Solche Grundsätze, so äußerte selbst Dom-dccan Janmann in einer lichten Stunde, sind der durch die Verfassunggarantirten Autonomie der katholischen Kirche entgegen, und dehnendas Oberaussichtsrecht des Staates so aus, daß die Kirche stetseine Unmündige, unter Vormundschaft des Staates stehen und jederfreien Bewegung ermangeln würde. So schleppte sich der Episkopat deroberrheinischen Kirchenprovinz fort, bis lr sah, daß die katholische Kirche allen Ein-fluß auf das Vollsieben unter dem Drucke jener Verordnung verlieren und endlich zu