Ausgabe 
9 (21.1.1849) 3
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Die unterfertigten Bischöfe sehen mit Gewißheit vorher, daß die trau-rigen Folge n der Trennung der Kirche und des StaateS weit mehr denSraat, alS- die Kirche treffen werden. Die katholische Kirche finvel ihrenStützpunct in dem Gewissen der Menschen; denn Gott hat sein heiligesGesetz in daS Her; der Menschen geschrieben. Sie finvet ihre Kraft in demunvertilgk-aren Gedanken der Fortdauer nach dem Tore und in den ihreigenen Mitteln zum Troste uno zum Heile der Menschen. Da jede ihrerLehren auf die natürlichen Bedürfnisse ves menschlichen Herzens gegrünvetist, so wird eS allzeit nicht nur empfö.gliche, sondern sich darnach sehnendeGemüther geben.

Ob der Staat, getrennt vv'., dsr Kirche^ für sein^ Gesetze auch einesolche Sanction und Kraft in sich selbst finden wird, zweifeln wir.

Wenn die Menschen die Gesetze nur als Aussprüche eines Theilesihrer Mitmenschen, einer allzeit relativen Mehrheit derselben, ansehen;wenn sie nur daS Auge der Menschen, vor dem ipan sich verbergen kann,scheuen; wenn sie nur den Arm des weltlichen Richters, dem man sich leichtentziehen kann, fürchten., dann wird man bald, aber zu spät, einsehen, daßeS nothwendig sey, die Religion zu schützen und zu unterstützen.

Da die katholische Kirche ferner keineswegs eine neu entstehendeKirche ist, welche zu ihrer ersten Gründung und Verbreitung die Unter-stützung deö Startes in Anspruch nimmt, sondern da sie seit mehr alstausend Jahren in Oesterreich bestehet, da sie während dieser Zeit mehrereäußere Mittel ihrer Existenz und Wirksamkeit rechtlich ^erworben hat, sokann und muß die katholische Kirche auch in dem schlimmsten Falle jenenrechtlichen Schutz ihres Eigenthumes ansprechen, der dem Eigen-thume eines jeden SiaaiSbürgerS im 8> 22 der Grundrechte zugesichert ist.

Wenn der Staat sich Eingriffe in die Rechte und Besitzungen derkatholischen Kirche erlauben sollte, was wir nicht besorgen, so würde keinRecht mehr heilig seyn und der Hauptzweck eines jeden StaatesSicherheit der Rechte deS Einzelnen" zerstört werden. Diekatholische Kirche fordert für sich keine Befreiung von den allgemeinenStaatSlasten, sie machet keinen Anspruch auf die ihr einst zugestandenenBegünstigungen, aber sie fordert und zwar mit Recht, daß ihre Rechteund Besitzungen denselben Schutz sinken, welchen die eines andern Staats-bürgers genießen.

Sollte wider unser Erwarten dieses der katholischen Kirche versagetwerden, so würde die hohe ReichSversammlung nicht nur Gleichgiltigkeit,sonder» Feindseligkeit und Ungerechtigkeit gegen die Kirche an den Taglegen, eine Gesinnung, die wir Ihr nicht zumuihen.

Die katholische Kirche ist schon gegenwärtig durch die mit allerhöch-ster Entschließung von, 7. Sept. v. I. verfügte Aufhebung aller Zehent-und Uibarial Bezüge, in welchen der bedeutendste Theil der Einkünfteder Kirchen und des Klerus bestand, in die drückendste und peinlichste Lageversetzet. Mehrere Pfarrer können selbst nicht mehr leben und noch wenigerdie. ihnen nothwendigen HilfSpriester erhalten. Auf diesen Bezügen haftetenviele Verbindlichkeiten zu Beiträgen an andere Pfarren und Schulen, anArmen-VersorgiingShäuser u. dgl. Diese können nicht mehr angespiochenund nicht mehr geleistet werten. Auf diese Bezüge sind sehr viele Stif-tungen gegründet, die nach dem Willen der Stifter erfüllet werden sollen.Die Pfarr- und Kirchenpalrone verweigern die Beiträge zu Kirchen-, Pfarr-und Schulgebäuven, zur Unterhaltung der Seelsorger, in so ferne dieseauf die eingebogenen Bezüge sich gründeten, oder die Leistung derselbendurch die Verminderung ihrer Einkünfte ihnen nicht mehr möglich ist. Dieunterfertigten Bischöfe müssen daher mit Berufung auf den § 22 der Grund-rechte dringend bitten, baß die versprochene Entschädigung bald und imgereckten Maaßstabe ausgemittclt und ertheilt werde.

Ohne diese Entschädigung würde die katholische Kirche in Oesterreich inihrer Wirksamkeit gestorct, in ihrer Existenz an vielen Orten gefährdet werden.

DaS in dem §. 15 ausgesprochene Grunrprincip über die freieVereinigung einer jeden Religionögesellschaft wird durch denBeisatz:in so ferne eine solche ReltgionSgesellschaft nicht,dem StaatSzwecke entgegenstehet," unsicher gemacht, denn!durch diesen unbestimmten und sehr zweideutigen Ausdruck wird nicht nurdie mit dem in unseren Tagen gewöhnlichen Worte .Gewissensfreiheit"!bezeichnete Duldung aufgehoben, sondern die Erlstenz einer jeden RUigionS-!gesellschaft von der Willkür abhängig gemacht, indem man den SlaaiSzweckund das Verhältniß einzelner Lehren, Gebräuche und Gesetze einer Reli-gionSgesellschast sehr leicht in Disharmonie sich denken und dadurchdie Existenz einer jeden Religionsgesellschaft, also auch der katholischenKirche, als dem StaatSzwecke entgegenstehend darstellen kann.Die unterfertigten Bsichöfe müssen dah-r wünschen und bitten, daß zurVermeidung künftiger Coll.sionen dieser Paragraph der Grundrechte genauerund bestimmter ausgedrückt werde.

In den Grundrechten einer jeden StaatSverfassung kann die Ehe,

welche die Grundfeste des Glückes der Familien und deS ganzen StaateSist, nicht mit Stillschweigen Übergängen werden. Die unterzeichnetenBischöfe finden eS daher in der Ordnung, daß in dem §. 18 der Grund-rechte der Ehe erwähnt wird, müssen aber bedauern, daß man die Ehe nurals einen Civil-Contract anzusehen und so wie jeden anderen bürger-lichen Conlract ordnen zu wollen scheinet.

Die Ehe enthält Pflichten, die der Staat weder zu garantiren nochzu erequircn vermag. Wenn die eheliche Treue, wenn die auch im Un-glücke und Leiden unerschütterliche Theilnahme, wenn die durch Undanks!und Treulosigkeit nicht zu tilgende Liebe nur auf einen bürgerlichenVertrag gegründet und nur durch Strafgesetze gesichert werdensoll, so wird sich bald zeigen, wie schwach und locker ein solches Ehebandseyn wirb.

Die Römer, obwohl Heiden, unterschieden genau die 6on1srrsstiovon dem Uontulwrnium und sahe» nur die im Tempel geschlossene Verbin-dung alö eine wirkliche Ehe an. Völker, die wirwilde" nennen, schlie-ßen ihre Ehen unter religiösen Gebräuchen und nicht nur alle christlichenBekenntnisse, sondern auch die Juden erkennen die Ehe als einen ReligionS-Act, in welchem die Menschen Pflichten gegen Gott übernehmen und Gottzum Garanten ihrer Verbindung machen.

Nach dem vorliegenden Entwürfe der Grundrechte wird die Ehe abernur als Civilvertrag vor der Civilobrigkeit geschlossen.

Die unterzeichneten Bischöfe müssen erklären, daß diese Vorschriftgegen die Lehre und die Gesetze der katholischen Kirche ist, daß die Heilig-keit der ehelichen Verbindung und die Sicherheit der gewissenhaften Erfül-lung der Pflichten dadurch zerstöret werden würden.

Die traurigsten Folgen dieser Anordnung würden nicht nur die ein-zelnen Familien, sondern den ganzen Staat treffen. Die Erfahrung lehretbereits in jenen Ländern, in denen man die religiöse Ansicht der Ehegeschwächet hat, daß die Zahl der Ehescheidungen außerordentlich ist, unddaß eine gränzenlose Unsittlichkeit um sich greiser. Die unterfertigten Bi-schöfe halten eS nicht für nothwendig, den Nachbarstaat zu nennen, inwelchem die Regierung sich seit einigen Jahren fruchtlos bemühet, demfürchterlichen Uebel Schranken zu setzen. Sie wird sich stets fruchtlosbemühen, so lange die Grundursache, nämlich die Anncht, die Ehe seynur ein bürgerlicher Vertrag, vorherrschen wird. Dasselbe Nebel wird in! Oesterreich eintreten, wenn die im 8- 18 aufgestellte Anficht von der Ehe, -! als einem bloß bürgerlichen GesellschaftSverlrage, sich unter dem Volkel verbreiten sollte.

! Mit dieser Ansicht, nach welcher die Giltigkcit der Ehe nur von derEinwilligung beiocr Brautleute vor der vom Staate bestellten Behörveabhänget, scheinet der nächstfolgende Satz, in welchem die Zeit einerkirchlichen Trauung bestimmt wird, nicht in Harmonie zu stehen.

! Die unterzeichneten Bischöfe können ihre Verwunderung nicht ver-bergen, daß man in den Grundrechten der Konstitution des österreichischenStaates einer kirchlichen Trauung erwähnet, indessen doch nur vonder Civil-Ehe hier die Rede ist. Will man die Giliigkeit der Civil-Ehevon irgend einer kirchlichen Trauung abhängig machen, so würde dieses imWidersprüche mit den andern Grundsätzen seyn. Ist dieses nicht der Fall,so kann und muß es dem Staate ganz gleichgiltig seyn, ob, wann, wieund von wem sich jemand kirchlich trauen lassen will. Der Staat hatnach 8- 15 kein Recht, zu einer religiösen Handlung die Zeit zu bestim-men, oder dieselbe zu verbieten. Wenn er dieses thut, so greifet er in eine!ihm fremde Sphäre und hebet den aufgestellten Grundsatz, daß eSjedem freistehet. Gott nach seiner Einsicht zu verehren, wieder auf.

Im 8 19 der Grundrechte heißt eS:

! Keiner religiösen Gesellschaft darf ein leitender Ein-fluß auf öffentliche Lehranstalten eingeräumt werden.

> Die Ausdrücke:öffentliche Lehranstalt,'leitender Einfluß"sind so unbestimmt, daß dieselben einer näheren Festsetzung bedürfen. Sindunter öffentlichen Lehranstalten nur die vom Staate gegründeten gemeint?

also die Anstalten der Privaten ausgenommen? Verstehet man unterLehranstalten nur die eigentlichen Schulen, aber keineswegs die Erziehungs-anstalten? Meinet man unter leitendem Einfluß jede Einwirkung aufdie Gedanken, Gefühle, Gesinnungen ober Handlungen der Jugenv undihrer Lehrer? oder ist nur die äußere Organisirung, der Lehrplan,die Methode für den Unterricht in einzelnen Kenntnissen ober Fertigkeitengemeint?

WaS immer gemeint seyn mag, so sind die Bischöfe der katholischenKirche in ihrem Gewissen verpflichtet , der hohen ReichSversammlung zuerklären, daß die katholische Kirche allzeit einen Einfluß auf die Jugendund auf die Bildung derselben haben muß und haben wird. DieKinder sind durch die heilige Taufe bereits Glieder der katholischen Kirche ,und sollen von Kindheit an als solche glauben, hoffen und handeln lernen.