struction der Landeskirche bezügliche Verträge mit dem heiligen Stuhlgesichert waren, oder aber, wie i» Oesterreich , als ein merkwürdiges Ge-misch zwischen altkatholischem Besitzstand und einer seit achtzig Jahren ein-gebrungenen kirchenfeindlichen Gesetzgebung erscheinen, besitzt die katholischeKirche BayernS ein förmliches Concordat des Staatsoberhauptesmit dem heiligen Stuhle, welches im Allgemeine» der Kirche alle ihr nachihrem Wesen und ihrer dermal geltenden Gesetzgebung gebührenden Rechteund Freiheilen sichert, und im Besondern eine Reihe der letzter» nament-lich wahrt, Leren Beeinträchtigung in Bayern nach den kirchenstürmerischenVorgängen der Periode von 1800 — 1817 vorzüglich zu befürchten war.
Durch dieses Concordat war also schon vor dreißig Jahren undvor allen Stürmen der Neuzeit den Katholiken Bayerns der vollsteAnspruch auf kirchliche Freiheit gegeben, der sonach nicht erst aus revo-lutionären Schwingungen seine Berechtigung herzuleiten hat. Die Einwen-dung, daß das Concordat ja doch der Krone wichtige Zugeständnisse nament-lich bezüglich deS Patronates hoher und niederer Kirchenpfrünben mache,Welche der neuerwachte Geist kirchlicher Freiheit kaum anerkennen werde,ist ohne Gewicht, indem das PatronatSrecht, wenn eS auf eine mit katho-lischen Grundsätzen verträgliche Weise geübr wird, das Princip jener Frei-heit an und für sich nicht lädirt.
Allein die durch daS Concordat gewährleistete Unabhängigkeit derKirche auf ihrem Gebiete ist den Katholiken BayernS vor dreißig Jahrenwie ein gelobtes Land von Ferne gezeigt, sie sind aber nie in'das volleund ungetrübte Besitzlhum ihres ErbeS eingeführt worden. Durch einen,um offen zu reden, einer loyalen Regierung nicht ziemenden und darumihr selbst schädlichen Staatsstreich, der noch überdieß die Nachahmunguapoleonischer Willkür war, wurde mit der rechten Hand das Concordatdem heiligen Stuhl und den Katholiken zugestanden: die linke aber, dievon jener Wohlthat natürlich nichts wissen durfte, gab das-sogenannteReligionSedict und entwickelte darin im offenbarsten und eingestandenenWiderspruch mit dem Concordat eine Reihe von Staatsprincipien, durchwelche allen jenen Bedrückungen der katholischen Kirche , die von 1800 —1817 so planmäßig und ausgedehnt geübt worden waren, wie nirgends,die Hinterthür geöffnet wurde; daß diese durch daS ReligionSedict gegebeneGelegenheil abgeneigter Bestrebungen gegen die Kirche vielfach nicht benützt,oder daS üble Gesetz bezüglich mancher Dinge ziemlich schonend angewen-det wurde, ist lediglich einzelnen, der Kirche wohlwollendenPersönlichkeiten, namentlich König Ludwig I. zu danken.
Die Kirche Bayerns hat dieß Unrecht und die Beschränkung der ihrvon Gott und Rechtswegen zustehenden Freiheit durch daS ReligionSedictWiederum nicht erst im Jahre 1818 zu erkennen und fühlen und auf gesetz-lichem Wege dagegen reclamiren gelernt. Nein! Seit dem ersten LandtageBayernS , wo mehrere geistliche Deputirte und besonders der hochscligeErzbischof Lothar Anselm Freiherr von Gebsattel den Eid aufdie Verfassung nur mit ausdrücklicher Wahrung der kirchlichen Rechteablegen zu können erklärten, bis zu dem Jahre 1847, wo die kirchlichenRechte auf die verletzendste Weise angegriffen wurden, hat der bayerische Episkopat bei verschiedenen und vielfach sich darbietenden Anlässen theils inActenftücken, dw nicht zur Kenntniß des PublicumS gekommen sind, theilsin schon veröffentlichten Documenten gegen die Uebergriffe deS StaateSbezüglich deS PlacetS, der gemischten Ehen, der Religionsübertritte Minder-jähriger, der Verkundung des göttlichen Wortes, der Erziehung und Prü-fung deS Klerus, der Angelegenheiten der Klöster, der geistlichen Bruder-schaften und Bündnisse, der Administration des KirchengutcS u. s. w. ener-gisch protestirt, und so weit eS in seiner Macht lag, dem geschehenenUnrecht keine Folge gegeben. Eine Sammlung aller dieser Aktenstücke,welche zur Erreichung kirchlicher Freiheit hoffentlich praktisch nicht mehrnothwendig seyn wird, könnte der erstaunten Welt den Beweis liefern,wie in Bayern, in dem seit 1837 im AuSland so berühmten katholischen Bayern katholische Angelegenheiten behandelt wurden, und unter welchelburcaukratische Fesseln auch hier das kirchliche Leben gebannt war.
Je gewisser eS nun ist, daß der Anspruch der katholischen KircheBayernS auf volle Freiheit ihrer Entwickelung schon längst im geschriebenenund verfassungsmäßigen Rechte begründet, und der Kampf um dieselbe einseit dreißig Jahren fortgesetzter ist, um so bestimmter und zuversichtlicherdürfen und müssen die Katholiken Bayerns in einem Zeitpuncte, wo jedemStaatsbürger und jeder auftauchenden Religionspartei allenur erdenklichen Freiheiten und Rechte zugestanden werden, fürdie älteste Corporation, welcher Bayern seine Größe und seinen Wohlstandzu verdanken hat, für die katholische Kirche den ihr gebührenden Antheilreclamiren. Oder sollten die Katholiken BayernS hinter den katholi-schen Bewohnern des überwiegend protestantischen Preu-dem so eben ein wohlwollender König kirchlicheUnabhängigkeit gewährleistet hat?
Diese Forderungen der Katholiken lassen sich aber in die Wortezusammenfassen:
Freie Entwickelung der katholischen Kirche auf derBasis des mit voller Loyalität und ohne alle wettern Hin-tergedanken seinem Buchstaben und Geiste nach zu erfüllen-den ConcordateS und der von ihm zu Grund gelegten kano-nischen Gesetzgebung, und Aufhebung des ReligionSedictSund aller sonstigen, die Freiheit der Kirche beschränkendenStaatsgesetze oder Administrativ-Verordnungen.
ES kehrt hier die schon oben berührte Frage wieder, ob denn, nach-dem Preußen auch die Patronatsrechte der Kirche zurückgeben will, diekatholische Kirche BayernS bei dem der Krone durch das Concordat zuge-sicherten so ausgedehnten Patronatsrechte sich beruhigen könne.
Die Antwort hierauf ist, daß der Episkopat, wie er einen Wortbruchgegen das Concordat von Seiten des StaateS bekämpfen müßte, so demvon der Kirche durch ihr Oberhaupt gegebenen Worte treu bleiben wird,so lange die gegenseitig gesetzten Bedingungen erfüllt werden. Die Ent-scheidung der Frage, ob kirchliche Rechte (denn dieß und nicht'ein poli-tisches ist das Patronat), die vor dreißig Jahren einem katholi-schen, mit ausgedehnter souveräner Gewalt ausgerüsteten Monarchen zu-gestanden worden sind, noch unter dem Namen desselben von einemseiner religiösen Ueberzeugung fremden, in Zukunft möglicher Weise jüdi-schen Ministerium geübt werden können, steht der Competenz deS Ober-hauptes der Kirche zu. So lange nicht durch den heiligen Stuhl auf demWeg des Vertrages oder durch die allgemeine nationale GesetzgebungAenderungen des Rechtsbodens eintreten, wird man katholischer SeitS diePatronatsrechte ehren und anerkennen.
Aber darauf wird man bestehen, daß das PatronatSrecht in kirch-lichem Sinne geübt, und nicht zu einer Waffe gegen die Kirche umgewan-delt, nicht zum Mittel der Schwächung deS unabhängigen kirchlichen Sin-nes !m Klerus gebraucht, daß nicht einerseits »»kirchliche Tendenzen belohnt,andererseits Entschiedenheit deS Charakters zurückgesetzt werde. Die Bischöfekönnen und müssen fordern, daß dieses PatronatSrecht nach ihrem erholtenGutachten geübt und nicht die wichtigsten Stellen mit ihnen völlig unbe-kannten, manchmal gegen ihren Willen ihnen aufgedrängten Geistlichenbesetzt werden; sie können und müssen verlangen, daß ihnen nicht längerein Einfluß vorenthalten werde, den das protestantische Oberconsistoriumseit lange genießt, und daß nicht länger gleichviel ob geistliche oder welt-liche Referenten im Ministerium eine Instanz über ihnen bilden.
Eine zweite Frage bezüglich deS ConcordateS muß hier zur Vermei-dung von Mißverständnissen berührt werden. ES könnte nämlich vermuthetwerden, als ob unter der vollen Ausführung desselben vor Allem dieDotation der Kirche in Grund und Boden oder auf sonstige stabile Artbeabsichtigt werde.
So wünschenSwerth dieß auch von dem Standpuncte kirchlicher Frei-heit aus scheinen mag, so wird doch jeder Katholik diesen materiellen An-spruch dem hohem geistigen einstweilen unterordnen, und den AuStragdieser Sache um so vertrauensvoller dem heiligen Stuhle überlassen, alsdie Schwierigkeiten für den Staat, nach ältern und neuesten Veräußerun-gen seines Grundbesitzes und seiner Grundrechte, noch solche Dotationenherzustellen, unverkennbar sind.
Welches ist also, nach Beseitigung dieser Vorfragen, die Freiheit,welche auf Grund deS ConcordateS gefordert wird?
Sie ist keine andere, als daß die bestehende Kirchengesetzgebung unddaS volle kirchliche Leben in Bayern ungehindert geübt und entfaltet wer-den könne, wie dieß die eben so einfachen, als festen Gründ- und Ecksteinedes ConcordateS (Art. I, XU, XVI, XVII, XVIII.) bezeichnen undgarantiren. AlS Hemmnisse und Beschwerden dieser kirchlichen Autonomieund als Nickterfüllung der von Seiten deS Staates eingegangenen Ver-bindlichkeiten müssen aber vor Allem nachstehende Puncte beachtet werden.
1) Daß trotz des Art. V. deS ConcordateS in keiner Diöcese BayernS vom Staate gehörig dotirte Seminarien im Sinne deS Tridcn-tinums bestehen; d. h. Knabenseminarien mit höheren Klericalseminauenuntrennbar verbunden, in welchen die ganze klericalische Erziehung vonden ersten Rudimenten an bis zur Priesterweihe unter ausschließlicher LeitungdeS Bischofes ertheilt wird, und in welcher sonach auch die nothwendigenLehranstalten sich befinden müssen; daß daS freie VerwaltungSrechtdeS Vermögens dieser Anstalten bis auf die neuesten Zeiten mehrfach bean-standet wird; daß die Bischöfe, die solche Anstalten durch eigene Opfer sowie durch Beisteuer deS Klerus und der Gläubigen gründen wollen, vonder an mancherlei Bedingungen geknüpften StaatSgenehmigung beengt sind;daß man letztere zur Aufnahme von Kandidaten in die Knaben- oder Kleri»calseminarien fordert; daß man die Bischöfe in der Auswahl der Vorständeder Seminarien bevormunden wollte, und ihnen die Ernennung der Profes-