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Donau und nahm bck Pföring Stellung, um hier überden Strom zu setzen, also unweit jener Stelle, wo dieeben genannte Limesstraße zwischen dem Doppelbrücken-kopfe der Castelle Gruselig, (d. i. Jrnsing) und Ldusina(d. i. Eining) die Donau überschreitet. Ein klarersprechendes Exempel für die fortdauernde Benützung derNömerstraßeu kaun wohl kaum gefunden werden.
Eben die letztgenannte Straße figurirt aber auch inunserem gefeierten Heldenliede von der Nibelungen Nothund insbesondere wird Beringen genannt, d. i. derselbeOrt wie Pföring, bet dem nur eine dialektische Ver-dichtung des Anfangsbuchstabens erscheint; der Name istder gleiche, wie jener unseres Münchener VorortesFöhring an der Jsar, wo bekanntermaßen ebenfalls eineRömerstraße, jene von Augsburg nach Salzburg , denFluß überquert. Weder an dem einen, noch an demandern Platze wird die römische Brücke erhalten gebliebensein, aber die Ueberfahrt über das Gewässer war es,denn das besagt der Ortsname, welcher „bei den Nach-kommen des Fergen" bedeutet.
Als Königin Kriemhilde mit ihren Getreuen zu denHennen fuhr, so wird im 21. Abenteuer erzählt, undals „sie kamen nach Beringen, der Donau nah, ge-ritten", da nahmen ihre Brüder Giselher und Gernotdort von ihr Abschied; die Braut König Etzel's aberzog auf der Donannferstraße der Peutinger-Tafel hinabdurch Bayerland über Plattliug, Passau und weitergen Osten.
Auch die deutschen Kaiser benutzten auf ihren Nom-fahrten und italienischen Kriegen die Römerstraßen.Dafür haben wir aus Münchens Nachbarschaft ein ur-kundliches Zeugniß, indem Kaiser Heinrich der Heiligeauf seinem dritten italienischen Zuge in Jnning am 16.November 1021 Quartier nahm; in einem Orte, dereinen Büchsenschuß abseits von der Römerstraße Parten-kirchen-Schöngeising liegt. Auch der hl. Emeram schlugbei seiner Flucht eine Römerstraße ein; er wurde beiGrub nächst l 8 uni 80 L (d. i. bei Helfendorf) von seinenVerfolgern ereilt, und sein Leichnam wurde dann auf derRömerstraße über Feldkirchen nach Föhring zur Ein-schiffung an die Jsar gebracht.
Es ist daher erklärlich, daß unser modernes Straßen-netz in sehr vielen seiner Linien und Maschen auf denaltüberkommenen römischen basirt; ja viele unserer heutigenStraßen, und zwar gerade der Hauptstraßen, liegen directauf dem römischen Straßenkörper. Die Entwicklung undAusgestaltung der deutschen Ansiedlungen brachte dannfreilich viele Verschiebungen und Aenderungen hervor,weßhalb das vergleichende Studium der alten und jetzigenVerkehrswege höchst anziehende Ergebnisse liefert. Bei demrömischen Donauübergang nächstManching (d. i. Vallatulv)haben sich z. B. sämmtliche den Strom überquerendenStraßen nach Jngolstadt gewendet, und wie die Ver-legung eines solchen Vcrkehrspuuktes wirkt, das sehenwir im Osten vor den Thoren Münchens . Dort draußenauf der weiten Hochebene ziehen von Salzburg , beziehungs-weise Braunan, her bekanntlich zwei römische Heerstraßengegen Augsburg , die an der oft genannten, oberhalbGrünwald gelegenen Schanze (d. i. LrLtünnniuw) undbei dem soeben erwähnten Dorfe Föhring die Jsar über-schreiten. Seitdem aber Herzog Heinrich der Löwe dieBrücke bei Föhring, sowie die bischöflich Freisiug'scheBurg daselbst zerstört und dafür bei München in Mittezwischen den beiden römischen Flnßübergängen eine neueBrücke erbaut hat, gibt es für Handel und Verkehr nur
mehr den einen Jsarübergang bei München , und auf diesenbiegen nun die Wege von den uralten Röin.'straßen ab,und zwar von der südlichen bei Helfendorf (d. i. Isumsoa)über Hcchenkirchen, Perlach, Rammersdorf, von der nörd-lichen dagegen bei Feldkirchen über Riem und Zamdorf.
(Fortsetzung folgt.)
Cnltnrgeschichtliche Bilder aus Bayern .
L. Die Gerichtsverhandlungen beim kurfürst-lichen Pfleggericht Neichenhall vom Jahre1685-1799.
I?. Wohl selten werden wir Urkunden') in dieHand bekommen, die uns in ununterbrochenem Zusammen-hange lange Zeitperioden hindurch das Thun und Treibenlängst verschwundener Generationen und die culturgcschicht-lichen Zustände ihrer Zeit so lebhaft vor Augen führen,als gerade die „Gerichtsprotokolle" vergangenerJahrhunderte, wie solche noch in großer Anzahl in denArchiven hinterlegt sind. Es werden uns darin dieMenschen jener Zeit so plastisch gezeichnet und so unge-schminkt vorgestellt, wie das vielleicht sogar durch einumfangreiches Gcschichtswerk nicht bewirkt werden kann,denn gerade so, wie es hier geschrieben steht, haben siegelebt, gewirkt, gefühlt; dieselben Worte haben sie imMunde geführt, dieselben Leiden und Freuden durch-geumcht, vom selben Rechtsgefühl waren sie getragen, vondenselben religiösen Ideen durchdrungen. — Kurz, dieseUrkunden sind eine unerschöpfliche Quelle für Beobachtungund Studium ferner Culturzustände und geben uns einscharf gezeichnetes Charakterbild der damaligen biderbenMenschen und des Geistes ihrer Zeit.
Es ist daher vielleicht auch für einen größerenLeserkreis nicht uninteressant, einen abgeschlossenen Theildieser „Protokolle", wenn auch nur flüchtig, zu durch-blättern, da dieselben nicht etwa bloß lokale Bedeutunghaben und in ihrer Gesammtheit erst ein culturhistorischesBild unseres Vaterlandes gewährten, sondern vielmehrschon jeder einzelne abgeschlossene Theil eines Gerichts-bczirkes uns alsbald mitten in das damalige Volks-leben unserer Vorvordern hineinführt.
Wir nehmen zu diesem Behufe die „Gerichts-und Verhörs - Protokolle des kurfürstlichenPfleggerichts Reichenhall und der HofmarkCarlstain" zur Hand, welche uns in 70 Foliantenmehr als hundert Jahre hindurch die regelmäßigen Ver-höre und Gerichtsverhandlungen von dort erzählen undso einen tiefen Einblick iu jene ferne Zeit gestatten.
Die damalige Strafprozeßordnung fußte auf dembayerischen Landrecht von 1616, das jedoch „die Malcfiz-ordnung der Peinlichen Halsgerichtsordnung" von Karl V. subsidiär noch beibehielt, welch letztere hinwiederum auchder eoäex zur. dav. ariminalis von 1751 u. ff. nichtaufhob, so daß in der Periode, von der wir hier sprechenwollen, noch die Torturen zu Recht bestanden, wenn sieauch sehr selten mehr angewendet wurden. Der Pfleg-gerichtsjurisdiktion von Neichenhall nun zuständigwaren alle „Gerichtsunterthaneu" mit Ausnahme der„Bürger" und der „Verburgerten" der Stadt Neichenhallselbst, denn diese waren nach altem Privilegium und Her-kommen strafrechtlich dem „Bürgermeister" und dem „Rath
') Urkunden im juristischen Sinn als Schriftstückeüberhaupt, denn im rein technisch-archivalischen Sinn istder Begrrff „Urkunde" lediglich an eine bestimmteäußere Form des Schriftstückes geknüpft.