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der Stadt" unterstellt. Für das Salinenpcrsonal hattedie Vorstandschast des „Salzmairamts" die Jurisdiktion;da aber diese Vorstandschaft aus dem jeweiligen Pflegerund dem technischen Direktor, wenn wir so sagen dürfen,dem „Salzmair" bestand, so blieb natürlich Letzteremnur die disciplinäre Gewalt, während die strafrecht-lichen Fälle auch dieser Branche zum Pfleggerichtressortirtcn. 1575 wurde dann zwischen Herzog Albrechtund dem Propst von St. Zeno ein Vertrag geschlossen,wornach die bedeutenderen Straffälle, besonders die „Blut-runsthändel", der Hofmark Froschham mit Jnzell (St.Zeno) ebenfalls vor das Pfleggericht Reichenhall ver-wiesen werden sollten; und da die niedere Gerichtsbarkeitder Hofmark Karlstein schon bald nach 1564 (sieheBeiträge zur Geschichte des Schlosses Karlstcin Oberbayr.Archiv Band 47 S. 209 u. ff.) mit der des Pfleg-gerichts Neichenhall zusammengelegt, während im Jahre1606 dem neuen Käufer von Marzoll Christoph Lasserdie dortige Gerichtsbarkeit auch vorenthalten wurdet, solag nnn fast die gesammte Gerichtsbarkeit in unsererPeriode in den Händen des Neichenhall'schen Pflegers?)
Indessen ist hier mir von der mittleren Gerichts-barkeit über Vergehen undUebertretungendieRede, denn die höhere Gerichtsbarkeit, das Malefizgericht,die Criminalfälle oder Vicedomwändcl waren dem Vice-dom zuständig oder später, nachdem der Schwerpunkt derGesammtrcgicrnng auf die Finanz gelegt wurde, demNentm elfter^) und in letzter Instanz dem Hofrathzu München als oberster Justizbehörde, und zwar so,daß entweder der Nentmeister selbst auf dem „rentmeister-lichen Umritt", d. h. seiner jährlichen Inspektionsreise, dieCriminalfälle abwandelte und in sein „Unirittsprotokoll"aufnahm, oder daß wohl auch der Pflegers die Vor-untersuchung solcher Fälle führte und den Akt hierüberhöheren Orts zur Verbescheidnng vorlegte. Uebrigenswird die juristische Frage über die Zuständigkeit dereinzelnen Gerichte früherer Zeit bei der allgemeinen Ver-quicknng von Civil- und Strafprozeß und von Verbrechens-,Vergehens- und Uebertretungs-Fällen, bei dem unsichernIneinandergreifen der verschiedenen Ressorts, bei den vielenOrganisationen im Laufe der Zeit, bei den mannigfaltigstenPrivilegien, die allenthalben bestanden, bei der großenUngleichheit der Competenzen der einzelnen Gerichte eineüberaus schwierige sein und mutz einer fachmännischenFeder überlassen werden. Wir betrachten hier lediglichdie cultnrhistorische Seite dieser Gcrichtsprotokolleund werden hierin ein vielgestaltetes Bild aufgerolltfinden. — Im Allgemeinen aber dürfen wir, soweit wireine ferne Zeit beurtheilen und mit der Gegenwart ver-gleichen können, — aber dies ist ja eben die Schwierig-keit des Gcschichtsverständnisscs — wohl vorausschicken,daß, nach unsern heutigen Anschauungen bemessen und
°) Später erhielt Lasser dieselbe wieder gegen einegewisse Geldentschädignng.
°) Nur für die Bergwerksarbeiter am Rauschberg undStanscn rc. bestand eine Zeit lang ein eigenes „Pcrg-werchäaericht" mit selbststcindigcr Jurisdiktion.
') Bauern war in 4 Rentämter oder Regierungs-bezirke ei'.w.etheilt, nämlich München , Burghansen, Lands-hnt und Straubing , an deren Spitze je ein Rcntmcister,Regierungspräsident, stand. Reichenhall gehörte zumRentamt München, welch letzteres auch das „RentamtOberlands" hieß, während die drei andern „RentämterUnterlands" genannt wurden.
°) Wir sprechen hier nur von Rcichcnhatt, denn andereGerichte hatten nur einen Richter (Landgerichte), andereneben dem Pfleger auch einen Richter, andere einenPfleger mit dem „Blntbann" u. s. w. u. f. w.
nach den uns hier vorliegenden Gerichtsprotokollen zu ur-theilen, die damalige Welt wohl sittlich ernster war alsdie gegenwärtige und, man möchte es kaum glauben,weit feinfühliger wie heute; bei Ausdrücken z. B. wie„Unwahrheit", „Stall", „Strumpf" u. dgl. setzen dieseGerichtsprotokolle immer ein „salva venia? oder „ro-vormrclo" voraus.
Schlagen wir nun unsere Urkunden auf, so sehenwir schon an den Ueberschriften, daß der Pfleger alle einbis zwei Monate im Beisein des Gerichtsschreibers alsProtokollführers und bedient vom Amtmann (Gerichts-diener) im „Wegschloß" Grnttenstein ein „Verhör" d. h.eine Gerichtssitzung anberaumte für den Bezirk Reichenhall und eine ebensolche gesonderte für die Hofmark Karlstein,für die letztere allerdings öfters resnltatlos — „1698"z. B. ist im ersten, zweiten und dritten Verhör d. i. am24. Januar» 7. März und 9. Mai „in der chnrfürstlichenHofmark Carlstain vor Gericht zu clagen und abzuwandelnVorgefühlen Niüil".
Fast humoristisch nun wandelt es uns an und dochwieder so bieder und ehrlich, wenn wir den Tenor dieserVerhandlungen lesen oder auch die Betreffe derselbendurchblättern. Wie oben angegeben, beginnen sie im Jahre1685, und am 5. „Jenner" fand die erste Gerichtssitzungstatt, und der erste Fall, der zur Verhandlung kam, be-rührte „Simon Gstöttncr", weil er seine „HerbergsInwohnerin Margarctha Schreinerin" eines „ungleichgestrickten rovei'cmäo Strumpfs halber mit Handstraicheuüberfahren und sie ein plabs" (blau) „Aug bekhommen".Gstöttner erhält deßhalb Verweis und 1 L Pf?) Strafe,die „Schreinerin" aber» weil sie hicbei „sacramcntiert"und „Gott gelestert", wird „2 Stund in die Geign ge-schlagen und Andern zum Abscheich auf den offenenPlatz gestählt".
Mit dem Reat der Gotteslästerung nahm manes überhaupt damals sehr genau und streng, und wirwerden hiefür einige Beispiele aus unseren Gerichts-protokollen zum Beweise des Gesagten anführen können,aber auch bei Besprechung anderer Vergehen, z. B. „nächt-liche Ruhestörung", werden wir jedesmal die Wahrnehmungmachen, daß, wenn ein Excedent hiebet „ein Sakramcn-tieren ausgestossen", dies auch jedesmal mit eigenem Ver-weise geahndet oder die Strafe im Hinblick eben darauferhöht wurde; ein gläubig religiöser Zug war icner Zeitentschieden eigen. Bei einer Verhandlung wegen Fluchensbezeugt 1. Zeuge, daß der Beklagte das Wort „Sacra-ment" nicht ausgesprochen, sondern nur „Sacrame —",während der 2. Zeuge angibt, er habe nur „TausendSacra—", das weitere aber nicht gehört, weßhalb dieAngelegenheit „dermahlen ausgestöhlt" bleibt, d. h. nichtspruchreif war. R. Lst mußte 3 N Pf. bezahlen undüberdies 3 Stunden lang „in der Schandfaulln öffentlichvorgestellt" werden, weil er in Folge eines „gehebtenGerciffs mit schelten und sacramcnticren Gott dergestaltgelestert, daß es nit wohl ausgesprochen werden kann"und daß „die Zeugen es nit erläutern werden"; einDicnstinccht hat „wegen ettichmale Laern: und GattsLesternng auf offener Gassen in gehübten Rausch" diesenFrevel „im Ambthanß mit Wasser und Prot über Nachtgebüßt" und wurde noch dazu „anderntags, damit sichandere seines Gleichen darob zu spiegeln haben, in die
«) 1 N - 8 Leb (.ä) (Schilling) - 240 Pf. - ! Leb
— 30 Pf. (dl.) - 1 fl. - 7 --- 210 dl.; 1 kr. (Kreuzer)
— pf. — 7 bl. (Better), 1 dl. — 2 h!., ooch variirt derWerth der Münzen in verschiedenen Zeiten und Orten.