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Schaudsanllu gestöllt 3 Stund" — der Betreff hiczuheißt: „Gottslcstrungsstraff"; — ein Anderer, der sich„ins Praune Pier etwas bezöcht gemacht, anf derGaffen 2mal sacramentiert und dadurch Gott ge-lestert hat", erhält neben dem Verweis, „künftigsein Maull besser besser im Zanmb gehalten",„2 Stund öffentlich Schandsaulln mit den Eißen" d. h.mit Hand- oder Fuß-Schellen; 1698 beschwert sich der„Pfarrmösner wegen gegen das Gottshaus verübtenFrävels" über einige „ledige Dienstpuebcn", weil sie „inden Kirchen Thnrn bei St. Nicolaus mit Steinen hinaufund denen droben gestandenen Pueben Ausgeworfen",weßhalb sie trotz Vorgebens, daß die Andern zuersthcrabgeworse« und sie „in kainer bösen Mainung nuretlich Mirs gethan", 1 Tag im Amthans Zu verbringenhatten mit dem Anfügen: „sich Hinfür dergleichenRauppereyn bei Vermeidung öffentlicher Schandstraf zuenthalten"; — zweien Burschen, die beim Moserwirthin Fager unterm Kartenspiel „ein thruckhenes Gerenffverübt" (trocken, wobei kein Blut floß), wurde neben dergewöhnlichen Strafe hiefür noch eigens ein gericht-licher Verweis ertheilt, weil sie „solche Ungebühr in derhl. Fastenzeit verbracht"; „wegen in der Kirche schwetzenund lachen", heißt ein hicher gehöriger Betreff, „34 kr.1 hl."; — eine Magd, welche „in Wortstreitt anf derGassen sacramentiert", erhielt „deswegen zur Strafföffentliche Umbfihrnng in der Geign in der Statt auf derGassen."
Dies nur einige wenige Beispiele, wie, trotz ein-zelner Vergehen gegen dieselbe, die Gottesverehrunghochgehalten wurde und ein streng religiöser Sinn diedamalige Zeit noch allgemein dnrchdrang. Aber auch dieEhre unter den Menschen, die Autorität sollte in allenihren Formen und Abstufungen und in allen Lebeusver-hültuissen ausrecht erhalten werden. Es ist ein beson-deres Zeichen jener Zeit, — und zwar, wie wir ver-meinen, ein gutes — und bezeigt ein großes Verständ-niß für die gesunde Entwicklung des kulturellen Fort-schrittes jeden Gemeinwesens, daß der Gehorsam derUntergebenen gegen ihre Vorgesetzten obrigkeitlich verlangtund selbst der Familie und der Zunft zur Erhaltungihrer Existenz der Arm der richterlichen Gewalt geliehenwurde, um Eltern und Meister in ihrem Ansehen gegenungehorsame Kinder und Genossen — kurzum jedes Ge-meinwesen in seinem Bestände zu schützen und zu er-halten. Die Kluft zwischen der von Gott gesetzten undgewallten Obrigkeit und ihren Untergebenen sollte nichtausgefüllt» sondern weise überbrückt werden, wie über-haupt anf ein geordnetes, geregeltes Gemeinwesen vonGericht aus energisch eingewirkt werden wollte. Eswurde deßhalb auch dem Juuungswescn aller Vorschubgeleistet und die Einhaltung der bestehenden Haudwerks-statuten eifersüchtigst bewacht, ein Oberaufsichtsrccht hiefürin Anspruch genommen. , Doppelt strafbar war natürlicheine Auflehnung gegen die Staatsgewalt, eine Miß-achtung jeder Amts- oder öffentlichen Ncspckts-Person— Autorität das Princip jeden Zusammen-lebens!
„Gegen seiner Mutter den gebichrcuten Gehorsamnit zu erzeigen", heißt ein Betreff über eine Gerichts-verhandlung von 1748, wornach der Sohn einer Wittweauf Letzterer Beschwerde hin, das; er ihr den schuldigenGehorsam nicht erweise, Abends vorn Hause wegbleibeund von ihr kein „audt: und gcwahrnng" annehmenwill, gerichtlichen Verweis erhält mit dem Auftrag, seiner
Mutter „in allem" den Gehorsam zu erweisen. DerUngehorsame erhält für diesmal ein Tag mit Wasserund Brod im Amtshaus „mit dem annexo", das;künftig schwerere Strafe erfolge; — wegen Thätlichkeitgegen einen Meister erhält ein Handwerksmann durchgerichtlichen Ausspruch anno 1700 eine höhere Strafe,als sonst üblich, weil er „für einen Maistcr mehrcruRespekt zu brauchen"; und andere hieher gehörige Be-treffe heißen: „ainen Maistcr den ihm gebührentenraspsot nit bezeigen"; — „wider den Nenntmcistcr zuBnrghansen das Maull auslähren"; — „gegen eiucuchurfürstlichen Herr Lentenant ungebührliche Wortausziehen"; — „einem Amtskuecht, wie er aufnächtlicher Pass war» die Thür nit aufmachen";„ainen in Dienstverrichtung mit Schmechworten undVöpplcreyen überfahren", — lauter Autoritäts-verletzungen, denen wir noch den etwas complicirtercnFall „Ruepp-Hnudsdorfer" beifügen können: Hundsdorfcrnämlich, der nicht nur „Bürger" und „Schucllniaistcr",sondern auch „dermal (1720) bestölter Thorspörrer beimobern Thor" (jetzt Tirolerthor) war, wurde von zwei„Pfleggerichtsunterthanen", als er sie Nachts zum Thorehinausließ und um ihre Namen fragte, „hundsfottischerSchuelmaister" injurirt, weßwegen die Beklagten, weilKläger „in Ausübung seines Dienstes" beschimpft wurde,auch eine doppelt strenge Strafe erhielten. Auflehnungengegen obrigkeitliche Befehle, sogen. „Ungehorsam-straffen" führen unsere Urkunden viele an, z. B. „zurStellung ordentlicher Klag 2 mal ungehorsam ausbleiben"— 34 kr. 2 hl.; „die Vormundschaft nicht übernehmenwollen" — Verweis und 30 kr. 2 hl. Strafe. Mehrdergleichen Fälle kommen, wie es die Umstände von selbstmitbringen, in Kriegszeiten vor: z. B. hatten zur Zeitdes spanischen Erbfolgekriegcs 1703 „4 ledige" wegen„erzeigter Widersetzlichkeit", indem sie sich „auf derTrauusteiuischen Ausmusterung zu erscheinen geweigert",L 1 T Pfg. — 4 fl. 34 kr. 2 hl. zu bezahlen, obwohldie Armee an ihnen nicht viel verloren haben dürfte,denn sie brachten keine andere Entschuldigung ihres Fern-bleibens vor, als „daß sie Ihnen aus Forcht nit hinaus-. getraut"; — mehrere Bauern haben zur selben Zeit„für einen durchmarschierentcn kayscrl. Stuckhanptmannihre vom Gericht anbefohlenen ,16 Roß nit Hergeben",mit der Motivirnug, daß sie „für dergleichen Fälle nieein Geld erhalten haben", gleichwohl sie 12 fl. 35 kr.Strafe für anderweitig bestellte Zugpferde „mit Androh-ung scharffcu Einsperrcus im Wiederholungsfall" zu be-zahlen haben; — „erzeigte Widersetzlichkeit", heißt einanderer Betreff, „gegen Schauzgebcy in Obern Weiß-bach". — Auch einzelne Soldaten, wenn sie in Garnison zu Neicheuhall lagen, wurden als Respektspersonenbetrachtet und deren Beschimpfung gerichtlich geahndet:eine Dienstmagd, die die Chcvanlegcrs, welche 1788anf „Cordon-Commando" zu Neicheuhall lagen, mit„Schlänge!", „Spitzbueüen" und „Calfakters" beschimpfte,erhielt sogar eine körperliche Züchtigung; — „ainenEhevanleger ainen grienen Schlänkl geschmechet" — heißtein anderer Betreff.
(Fortsetzung folgt.)
Aus Zeitwinkel und Perspektive.
Von Cölest. Schmid.
(Schluß.)
Daß man vor dem Postulat der Kraft der Massenund der noch schlummernden, aber des Wiedcrcrwachcus