vom Wirthshaus, seinen Hut mit dem des Klägers ver-tauschte und dieser nun „durch die unter des VerklagtenHubt verborgene Künsten von seinem Haimbwegabweckh in ein Boschenwerk verzweifelnt zu gehen ge-zwungen worden", und obwohl er wußte, fährt der Tenordes Verhörs fort, daß es der falsche Weg sei, mußteer ihn dennoch gehen, ja er habe sogar mit dem Hut in„eitler Nacht" in des Beklagten Haus gehen müssen, deraber „schon im Bett liegent sich ganz unschuldig gestöllt".Die nächste Folge der Injurien war natürlich die Miß-handlung, Körperverletzung, Sachbeschädi-gung, und von Verhandlungen dieses Betreffs finden wireine übergroße Anzahl, aber meist unbedeutender Naturund für unsere Zeit förmlich unterhaltend zu lesen wegender Ausdrucksweise und der biderben Sprechweise, in dersie gegeben. Da begegnen wir nun im Jahre 1685 inerster Linie einem bösen „Schlängt", einem Lehrjungcu,vor Gericht, wie er angeklagt ist, den „TrummelschlagerAinöder ohne Ursach mit etlichen Händstraichen über-fallen und noch dazu den Uebcrzug an der bei ihm ge-hebten zur Werbung gehörigen Trummel verletzt zu haben",weßhalb Ainöder den Beklagten „zur Erstattung solchen.Mangels, der 39 kr. gestanden", angehalten wissen will.Der Missethäter aber hat kein Geld. und wird „absonder-lich der ausgebncn Straich wegen" „in Verweisung solchenFrävels" 1 Tag mit der Eisenantragiuig" bestraft; . —im gleichen Jahre zog bei einem Wirthshausstreit einGast den Rock aus und hat „wirklich" zu raufen an-gefangen, wobei er „ziembliche Maulstraich" und ein„pkntigs Gsicht" verursacht, während sein Gegner „auchetlich starke Maultaschen versötzt" und „das Gesicht plnügeschlagen" — Strafe zusammen 2 T Pf.; 3 „ledigeTurnergsöllu" haben beim „Perweinbrän" (jetzt Fischer-bräu — Wicninger) einen „Greinhandel veriebt" undsind in ein „gemeines Handraufet gerathen", wobei Einem„etwas Haar ausgezogen"; weil sie aber gleich draufwieder „zur Einigkeit kommen", Jeder nur mit '/J K dl.„des schlechten inrnors willen" bestraft; — auch wirklichsolenne Raufereien mit einem politischen Hintergrund be-richten uns die Verh'vrsproiokolle:
Als nach dem spanischen Erbfolgekrieg durch denFrieden von Rastatt 1714 die österreichische Herrschaft inBayern ihr Ende erreichte und Max Emanucl im Früh-jahr 1715 wieder nach München zurückkehrte, wurdennatürlich im ganzen Lande kirchliche und profane Festlich-keiten veranstaltet, so auch in Neichenhall ein chnrfürstl.„Pfleg Schloß" am 18. Febr . das „gnädigst angeschaffteDo veum lauciainus" gehalten. Und wie es noch heutzu Tage der Fäll, so versammelte man sich auch danmlsnach dieser Kirchenfeste zu einem festlichen Frühschoppenbeim „Clandibrän" (später Banernbrän, jetzt Apotheke),wobei, lvie nicht anders zu erwarten, denn die Zeitforderte förmlich dazu heraus, die Festgäste alsbald zupolitisircn und pro und contra, zu sprechen begannen.Einige nun haben dabei „des Churfürst!. Herrn Gesund-heit getrunken, vcrmeinent, wer ein guter Frcnndt ist,der würde auch Bescheid darauf thun", daraus Andere,fahren die Protokolle fort, „Jhro Kahs. Majestät Gesund-heit zu trinken ausgerufen", indem sie nicht auf „desChurfürsten Gesundheit" trinken wollten, in Folge dessennun eine allgemeine Rauferei entstand, während welcher— und das ist das komische Moment, das dabei mit-untcrlief — „Höchstgcdacht Sr. Chnrf. Durchlaucht Ge-sundheit geschossen wnrd"; wornach die unpatrivtisch ge-samten Festgäsie zu „3 Tag mit Wasser und Brod und
Tragring der Unechten" vcrurthcilt wurden.") Weiterekurze Auszüge oder hiehcr gehörige Betreffe sind diese:
„vrczmu Dienstpnebeu schlechtes Handraufet mitTruckncn Straichcn", — weil sie sich aber verglichen,die „verworchte Straff" und „Unechten auf gleichen thaill"zu bezahlen und Jeder „ohne weitere Beschädigung nachHans khommen" — zusammen 1 fl. 18 kr. 4 hl. Strafe;wegen „Zusammenfallen und Heriimbrcisscn" 34 kr. 2 hl.(1699); „Rechtliches vors Haus khomcn und Haarans-rauffen betreffent"; „wegen Geringer Maulstraich in An-sehung sie gleich wieder gueteFrcnndt abgeben"; „Rauffen,wobei es ein 8. V. Nasen Blickten abgeben" — 4 ß dl.;„beim Parthnemmen und amen Handstraich zncfügen"34 kr. 2 hl.; „wegen bei der Gnrgl nehmen und ainmal über Kopf schlagen" '/z K dl.; „ain Maulstraich"34 kr. 2 hl.; „wegen aines zwaymahligen angrciffcns,zu Podcn werffens und mit Haudstraichen also zu Ver-fahren, daß Er auf dem Kopf 2 Pässen und im Hürnain Loch! bckhomen" — 2 fl. 1? kr. 1 hl.; „den unternLefzen amen halben Finger breit von einander geschlagen";„Rauffen und darunter empfangene Krazer"; „zwayerBrüdcr zusammenfallen und einander beim Haar herumü.ziehen"; „Aufkauf mit aincm Fingerhiß betreffent", wo-bei Beklagter angibt, Kläger habe ihm „mit dein Fingerin das Manll (vermnethlich selbiges aufzureißen) ge-griffen"; „aine Schwiegcrmnetter zur Thür Hinaus-stoffen"; „amen Spielinann beim Hals würgen und seinGeigen Zerschlagen" („vor die Geigen verglichner Massen45 kr."); „ainer Schwägerin starken Armstraich zucfügeuund ihren Mann noch dazu Herausfordern zum Raufen"— 1 Kdl.; „ain rcäo Hundtstascheu haißcu und da-gegen amen Maulstraich ausgeben" 34 kr. 2 hl.
Wir werden den logischen Zusammenhang nichtaltcriren, wenn wir hier die Fälle über „groben Un-fug" und „nächtliche Ruhestörung" anschließen,obwöhl diese schon theilweise in die „Polizeiordnnng"hinüberreichcn. Da aber die Strafrechts- und die polizei-lichen Uebertretnngsfälle damals einem und demselbenRichter, nämlich dem Pfleger, überwiesen waren, so sindsie nicht ganz von einander zu halten, obwohl wir späterauf die ausschließlichen „Polizeiverordnungen"übergehen werden.
Beim Kapitel „grober Unfug" treffen wir inerster Linie abermals mit jenem Schlingel von einem„Lehrjuug" zusammen, dem wir oben schon vor Gerichtbegegneten, wie er mit dem „Trummclschlagcr Ainöder"eine unliebsame Begegnung hatte, jetzt aber eines nochweit größeren Aergernisses angeklagt ist, nämlich wegen„verübter llngodür mit schützen und schwenken auf einemHochwasser Steg", wie es im Betreff heißt. Der Her-gang ist kurz folgender: „zur Sommerszeit" 1685 wallte„ain gesammbte Gemein" zu „St. Georgcus Gotteshaus"nach Non, und als sie alle nun auf dem ohnedies ziemlichschwanken Saalach-Stcg waren, benutzte dieser „Lehrjuug"wahrscheinlich die sichtliche Acngstlichkcit und Zaghaftigkeitder Wanderer, um sich einen Spaß zn machen: er hatsich, sagt die Anklage „sröveutlich angemast, auf dem- Noucr-Stcg also zu schützen und zu schwenken, daß cilichdarauf gcwcstc Personen in Forcht und Gfahr des Ab-fallens gestanden", und „wiewollcn hiedurch kyaiucnnichts widerfahren", erhielt der Böscwicht dennoch „Vcr,
") Eine andere — so zu sagen offizielle — Raufereientstand im gleichen Jahre (1716) als beim Exerzieren der„Bürgerschaft" (Laudfähnler) die Zuschauer ihren Spotttrieben.