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Gcrichtsbescheid: „ain Frcttcr oder Lodcrerpfaff,^) derniemals ain Maister gewesen, kann nit mit Andern in:Handwerk sein". — Ohne Meisterstück kein Meister, ohneLehrbrief kein Geselle, „Stimplcrehcn" werden nicht ge-dnldet, Jeder mus; „ain rechter Maister" sein — daswar Grundsatz. *°) 1705 erhielten die NeichcnhallerUnterthanen in Gmain zu dem bereits dort angesessenennoch einen Schneider, welcher aber erst nach erfülltenBedingungen sein Handwerk ausüben darf, „Massen ervor allhiesigeu sein Maisterstnck machen mühe"; dennsein „ordentlicher Lehrbrief für ainen Maister", den ihmdas „ehrsame Handwerk der Schneider von Salzburg"ausgestellt hatte, genügte allein noch nicht. Ja sogardie damaligen Jagd- und Forstbediensteten mußten, umeine selbstständige Stelle zu erhalten (denn die Bcrufs-jägerci wurde eben auch als Gewerbe angesehen), ihremGesuch außer andern Zeugnissen auch einen „Lehr-Brief"über die gelernte Jägerei beilegen, und es ist vielleichtnicht uninteressant, einen solchen Jagdlehrbrief ein-zusehen: „Ich, Joseph, Franz, Xaver! Kipfhofer, ,Sr..Chnrf. Durchlaucht zu Pfalzbayeru wirklicher Hofkammer-rath, Pflegscommissarins, Salzmahramts Verweser undCastner zu Neichcnhall Urkunde und bekenne htemit vonAmts wegen offen gegen Jedermänniglich mit und in Kraftdieß", — so beginnt der Lehrbrief und fährt dann fort,daß der Jagdgehilfe Franz Ferchl bei seinem Vater, demdamaligen Neviervorstande von Karlstein, die „Hirsch-gerechte Jägereh" erlernt habe, „dessen zu wahrerNrknnd der gegenwärtige Lehrbrief unter meinem vorge-drucktcn größeren Amts Jnsiegel ausgefertigt und mitmeiner eigenen Handschrift unterschrieben aus und zuHanden gestellt wurde", so schließt Kipfhofer. — „Sogeschehen zu Reichenhall , den 19. Monatstag April 1788."Also eine vollständige, wirkliche Urkunde.
So wurde das Gewerbe damals und das Hand-werk eifrigst unterstützt und vor „Stimplereheu" bewahrt,aber auch der Handwerker selbst in seinem berechtigtenEhrgeiz geschützt: ein Mühljunge verklagt seine Collegeu,weil sie ihn „ain Paur gehaißen", weswegen diesen so-gleich eine Handwerksstrafe diktirt wird, die das Gerichtbestätigte; — „gegen einem Mauerer melden, als wenner seinem Handwerk nit gemäß wäre", brachte dem Be-klagten neben Anhalten „zur Wiederherstölung seiner Ehr"17 kr. 1 hl. Strafe.
Wie nun das Gesetz die Bernfse h r e als Antort-tätsbasis nach allen Richtungen hin aufrecht zu erhaltensuchte, so finden wir das Bestreben, dasselbe auch gegenVerletzung der persönlichen Ehre in rein privatenAngelegenheiten anzurufen, und wir werden uns ver-wundern, zu sehen, wie empfindlich man damals in diesemletztem Punkte war, besonders wenn wir in Vergleichziehen wollen, wie heut zu Tage manchmal Gleichgesinnteund Gleichgestellte sich aorain pnbliao gegenseitig be-schimpfen, ohne davon weitere als momentane Notiz zunehmen. Ehrenbeleidigungsklagen also — In-jurien — begegnen uns nur zu häufig in unsern Gc-cichtsprotokollcn, und die Streitenden werden von Gerichtswegen „zu guetten freundten gesprochen", die Schmachwird „obrigkeitlich aufgehellt" — ganz im Sinne derdamaligen Zeit: nur makellos konnte der Staatsbürgermit dem Staatsbürger verkehren.
°) Ein Mensch, der nichts taugt.
Auch mußte Jeder, der in ein Handwerk aufge-nommen werden wollte, eme Gebühr bezahlen — damalsim Durchschnitt 1 fl. 30 kr.
Eine große Anzahl der anhängig gemachten Klagendieses Kapitels sind nur der empfindsamen Natur derdamaligen Zeitgenossen zuzuschreiben und würden heutewohl vielfach anders beurtheilt werden, nämlich Klagenwegen „etlich schlechter Spott- und Vexirröden", wegen„Huntsfott-, Lanolin-, Besiia- und 8. V. Sanschwaif-Beschimpfuug", wegen „Taxen Schörgen iujuri" (sowurde ein Forstmann beschimpft), wegen „limbl-, flöget-,Esel-, Pernheitcr-, Schelmen -, Schlifft-, Schlänget-,Lnmppesleit -Tituliernng", wegen „Galgenschlängel-Be-schimpfung und henke ein Besserer am Galgen als ersei" u. s. w. u. s. w. Aber wie bestimmt auch die wegendieser uud vieler anderer Injurien Angeklagten „mit dar-gebotener Hand zur Versöhnung" betheuern mochten, daßsie „der gehcbte Trnuk übereilt", daß sie „gncte frennttbleiben wollen", daß ihnen solche Reden und Worte „nurim Greinhandel fireillent Herfür gebrochen" und „imgchebten Rausch unbeliebig und unbedachtsam entgangen",daß es „nur in voxirtar, khainer ungleichen Mainung"geschehen, daß sie von den Beschimpften „nichts als Liebsund Gneis zu sagen wissen" rc., es half nichts, jederder Beleidiger erhielt gerichtliche Strafe zugesprochen undwurde „zur Abbitte und zur Ersötznng abgenommenerEhr gerichtlich angehalten", während die Beleidigung „inallweg unschädlich" erklärt wurde. — Das sind nun sodie gewöhnlichen Injurienklagen, wie sie in unsern Proto-kollen stets immer wiederkehren und bei den Gerichts-sitzungen auf fast ganz gleiche Art zum Abschluß kamen.Eine besondere Entrüstung aber mußte ein Schneider vonReichenhall erleben, dem, während er ruhig in der Zech-stube beim „Schornbräu am Milchmarkt" (jetzt Graßl-brän) vor seinem „Kändl" Bier saß, 2 „Burgersöhne"durchs Feuster hinein „Gmee Gmee" zuriefen, das omi-nöse Meckern einer Geiß nachahmend, wofür aber die2 Burschen auch sich zu verantworten hatten; und nichtweniger beleidigt wurde laut Verhörsprotokoll von 1707ein ruhiger Kirchenbesucher von St. Nicolaus, der — etwaaus Unachtsamkeit — den Platz eines Änderen im Kirchen-stuhl (denn diese Plätze waren alle an bestimmte Per-sonen vergabt) einnahm, jedenfalls ohne irgend eineböse Absicht, denn unbefangen, wie er war, hat er demrechtmäßigen Platzbesitzer, als dieser vor seinem Stuhlerschien, „Hehl: oder guten Morgen gcwunschen", währendaber der ihn dafür einen „Schurggcn, Hundsfott nebenverübt Sakramenticrcn und einen ainanggent Laxuoinsrgehaißen".
Hieher gehören auch die „Hexenbczichtigu ug*und die „Zauberei", denn auch diese sah man füreine grobe Beleidigung an, obwohl man die „Hexen"nur vom Hörensagen kannte und von einem wirklichen„Hexen- und Zaubereiprozeß" in Reichenhall nie die Redeist. „Ain Weib im Zorn ein Hex und Diebin haißen",brachte dem Beklagten die hohe Strafe von 1 fl. 8 kr. 4 hl.ein ; und weil „im Füreinandergehn auf der Gassen" einSchuhmacher eine Metzgerin „ain Putterhex tituliert",wurde er ebenfalls, obwohl er in der Verhandlung „nichtsals Liebs und Guts von ihr zu sagen weiß", mit 1 fl dl.Strafe belegt. I§. R. „klagt die Auerin, daß, weilensie in seinen Stall gangen, seine darin Gcstandtue 8. V.Khüe gleich dermaßen verzaubert, daß sie von der Milchkhommen sehn", eine Klage, die jedoch abgewiesen wurde,da der Kläg«.- nicht „probieren" (beweisen) konnte. Deroriginellste hieher gehörige Fall aber ist dieser: Ein Burschestellt 1711 Klage gegen seinen Kameraden, daß diesergelegentlich eines Naufhandels auf nächtlichem Heimgang