Ausgabe 
(21.8.1897) 48
 
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Frölich, angekommen war. Das gab nun Veranlassung,die Verhandlungen über die bereits von der Jndex-Con-gregation censurirte Dginvnstrntiv ontbolioa wieder auf-zunehmen, zumal auch der Gönner Stattlers, FürstbischofNaymund Anton von Strcffold, gestorben war. Im Fe-bruar 1793 wurde nun dem Stattlcr durch den Sekretärdes apostolischen Nuntius mündlich mitgetheilt, daß seineVerurteilung zu Atom vorbereitet und vom Papste be-stätigt sei, wenn er nicht durch Widerruf zuvorkommenwolle, worauf Stattlcr erwiderte, daß, solange zu Nomso verkehrt mit ihm verfahren würde, er nichts widerrufenwerde. Der Sekretär entgcgncte, daß Stattlcr voniNuntius werde gerufen werden, wenn derselbe vomPodagra genesen. Da aber mehrere Wochen vergingen,ohne daß eine Berufung stattfand, so begab sich Stattlcrselbst zum Nuntius und übergab dem Sekretär desselbenein offenes Schreiben an den Papst und eines an dieJndcx-Eoiigrcgcitiou. Im ersteren versprach er, sich mitinnerer Zustimmung dem Urtheile des Papstes zu unter-werfen, wenn dieser irgend eine seiner Lehre entgegen-gesetzte Thesis zum Dogma erkläre, im andern beschwerter sich über die Art und Weise, wie mit ihm verfahrenwerde.

Ende Dezember schickte der erste Minister des kur-fürstlichen Hofes einen Abgesandten zu Stattlcr, derihm bedeuten sollte, daß ihm zu Nom eine Verurtheilnngwegen mehrerer Häresien bevorstehe und die Sentenzbaldigst pnblicirt werde, infolge dessen der Kurfürst ge-nöthigt würde, ihn mit Infamie aus dem geistlichenRathe und dem Ccnsnr-Colleginm zu entfernen, manmöchte ihm darum rathen, um die Entlassung aus beidenStellen zu bitten. Diesem Winke folgte Stattlcr sogleich,aber die römische Sentenz erwartete er fast drei Monate.Von diesem Vorfalle gab er auch dem jetzigen Bischöfevon Eichsiätt, Grafen Joseph von Stnbenberg, sowieseinem Ordinarius, dem Bischöfe von Freising, Nachricht.Der Erstere schrieb sofort an den apostolischen Nuntius,er möchte die Verkündigung des Urtheils über das vonseinem Vorgänger apprvbirte Buch verschieben, bis eineneue Entscheidung von Rom gekommen wäre, und richteteeinen langen Brief über diese Sache nach Nom. Auchder Bischof von Freising schickte eine von einem SchülerStattlers verfaßte Apologie an den päpstlichen Stuhl.Stattlcr selbst richtete am 11. Jänner 1795 eine weit-läufige Apologie an den Papst, worin er seine wissen-schaftliche Thätigkeit besonders hervorhebt, sich auch gegendie Vorwürfe, welche ihm bezüglich einiger theologischenLehren gemacht werden, vertheidigt und um die Gunstbittet, welche Papst Benedikt XIV. in der Bullecita, no xroviäa," den Schriftstellern von Ruf ge-währt hat.

Am 18. März 1795 schickte Stattlcr eine aus-führliche Erklärung über zwei Behauptungen, welche, wieer meinte, zunächst die römische Censur seines Bucheshervorgerufen haben, an die Jndex-Congregation. Erschrieb nämlich dem Papste keine unmittelbare Juris-diktion über die Untergebenen der Bischöfe zu und ver-langte für die päpstlichen Gesetze, die bloß zum Nutzenund nicht zum Seelenheils abzielen, den Consens derBischöfe. Diese beiden Behauptungen suchte er als mitdem Evangelium und der Tradition übereinstimmend dar-zulegen. Auf das Schreiben, welches der Bischof vonEichstätt am 1. April wegen der Publication des gegenStattlcr erlassenen Dekretes an den Papst gerichtet hatte,antwortete dieser dem Bischöfe am 9. Mai 1795» daß

das Dekret nicht eher veröffentlicht werden sollte, als bis,er das päpstliche Schreiben erhalten, woraus er das Ver-langen des Papstes ersehe. Diesem Schreiben seien einigeBlätter beigefügt, welche mehrere aus dem Buchevs-inoiwtrntici cmtüolioa." ausgezogene Sätze enthalten, dieStattlcr einfach widerrufen solle. Was die andern derPrüfung unterstellten Werke des Verfassers, die locitüsoloZioi, DüooloZia, cüristiana, tlisorstion undspistoln Mi-aenötioa, an Dr. Bahrdt betreffe, so seidieselbe noch nicht beendigt, und wenn darin der ge-sunden Lehre widersprechende Sätze enthalten feien, sowerden sie gleichfalls dem Bischöfe zugeschickt werden,damit sie Stattlcr widerrufe. Daraus möge der Bischofersehen, in welcher Achtung er bei ihm stehe. Der Bischoftheilte hierauf dem Stattlcr die beigelegten Sätze mitund dieser suchte nun in einer langen Erklärung vom7. Juni dieselben zu vertheidigen und nahm nur wenigeszurück. Stattlers Erklärungen schickte der Bischof am11. Juli an den Papst, welchen sie nicht befriedigenkonnten, und so schrieb Papst Pins VI. am 23. Jänner1796 dem Bischof, daß, wenn Stattlcr nicht innerhalbdrei Monate sein Buch ganz und absolut verwerfe,dasDekret pnblicirt werden solle. Der Bischof möge ja nichtfürchten, daß ihn oder seinen Vorgänger deßhalb einVorwurf treffe, da es hinlänglich bekannt sei, daß das,was hier verworfen werde, aus ihrer Duelle nicht ge-flossen. Dieses Schreiben des Papstes wurde dem Stattlcrvoni Bischöfe am 21. Februar mitgetheilt und Stattlcrrichtete am 25. März ein ausführliches Schreiben anden Papst, worin er sich besonders über die beiden Be-hauptungen, daß der Papst eine ordentliche unmittelbareJnrisdiction über die den Bischöfen unterworfenen Gläub-igen nicht ausüben könne, und daß die mit dem bischöf-lichen Amte verbundene Jnrisdiction die Bischöfe un-mittelbar von Gott selber haben und nicht erst vomPapste erhalten, verbreitete. Und nun, sagt Stattlcr,soll er ein Werk, das in 2000 Exemplaren abgesetzt undzweimal schon in Compcndienforin von einem ausge-zeichneten Theologen herausgegeben wurde, das vonvielen Theologen, Professoren und Lektoren in den Schulengebraucht werde, das von tüchtigen bischöflichen Censorenapprobirt wurde, worin mit Ausnahme eines Franzis-kaners und Benediktiners andere deutsche Theologen nichtsirrtümliches gefunden haben, einfach und absolut ver-werfen/) Dazu konnte sich Sattler nicht entschließen.

Schon am Schlüsse der beigelegten Sätze hieß es:Unzählbar beinahe sind die Sätze, welche in diesem Bucheder Censur würdig sind. Das ganze Werk hinkt an jedemFuße, so daß nacht nur einige Säge, sondern das ganzeSystem des Widerrufes bedarf.

Es ist merkwürdig, wie sich Stattlcr in den aller-dings etwas gemäßigten Gallikanismns hineingearbeitethatte. Seine Demonstrativ eatboliea sollte noch einedritte Abtheilung erhalten, welche aber das Imprimaturnicht erhielt. Sie ist handschriftlich einem Eremplar dervon Sailer in Compendiensorm 1777 herausgegebenenDemonstrativ svanAsIiea an der Münchner Universitäts-bibliothek beigefügt. Diese Lootio III handelt: Ds ax-tissimo nexn sveistatis soelssiatieas ebristianas onmsoeistats vivili st statu politiov. Stattlcr statuirt hiereine wesentliche Differenz zwischen der kirchlichen undweltlichen Gewalt, beschränkt die erstere nur auf dasSpirituelle, und erklärt die weltliche Gewalt in ihrerSphäre für ganz unabhängig von der kirchlichen. Er be-hauptet, durch kein Kirchengesetz kann der weltliche Fürstgehindert werden, das anzuordnen oder zu verbieten, waser für die Bürger seines Staates für heilsam oder schädlichhält. Da die Ehe auch eine staatliche Institution ist, soschreibt Stattlcr auch der weltlichen Gewalt das Recht