Nr. 62
23. Mt. 1897.
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Apostolische ConNLulion KeinerHeiligkeit Keo's,
durch die göttliche Vorsehung Papstes/über die Wiederherstellung der Kinßeit des Ordensder Minderen Urüder.
(Schluß.)
Indem Wir all dieses lange erwogen, erinnerten WirUns Unserer Vorgänger, die, so oft es nöthig war, fürdas Wohl und Gedeihen der Franziskaner rechtzeitig zusorgen pflegten. Nicht nur Pflichtbewußtsein, sondernauch andere Gründe, die Wir eingangs erwähnt, bewogenUns zu demselben Streben und dem gleichen Wohlwollen.Nun aber sahen Wir ein, daß die Zeit durchaus verlangt,daß die alte Einigung der Gemeimamkeit des Lebens imOrden wiederhergestellt werde. So werden nach Ent-fernung der Ursachen zu Zwist und Streit Alle ihrenWillen nach dem Winke und unter der Leitung einesEinzigen richten und einigen, und in Folge dessen wirddie vöm Stifter und Gesetzgeber beabsichtigte Verfassungs-form wiederhergestellt werden.
Wir zogen zwei Punkte in Erwägung, die zwar derBerücksichtigung werth, aber doch nicht derart sind, daßsie Unseren Entschluß irgendwie'aufhalten könnten, nämlichdie Aufhebung der Privilegien der einzelnen Zweige unddie Nothwendigkeit, alle Minderen Brüder allüberall der-selben Disciplin zu unterwerfen. Denn die Privilegienwaren allerdings damals zeitgemäß und fruchtbringend,als sie erworben wurden, jetzt aber, bei veränderter Zeit-lage, nutzen sie der gewissenhaften Befolgung der Statutennicht nur nicht, sondern schädigen sie. Ebenso war essolange schwierig und unzeitgemäß, allen dieselben Gesetzeaufzuerlegen, als die verschiedenen Zweige der MinderenBrüder sich durch die innere Disciplin stark von einanderunterschieden: das Gegentheil hat jetzt statt, wo die Unter-schiede nur gering sind.
Weil aber eine Angelegenheit von größerer Wichtig-keit in Frage stand, so haben Wir, eingedenk der Gepflogen-heit Unserer Vorgänger, den Rath und das Urtheil der-jenigen eingeholt, denen hierüber solches am ehesten zusteht.Zunächst ließen Wir, nachdem im Jahre 1895 die Abge-ordneten des ganzen Ordens der Minderen Brüder inAssis; zusammengetreten waren unter dem in UnseremNamen geübten Vorsitze des Cardinals der heiligen röm-ischen Kirche und Erzbischofs von Ferrara, ÄegidiusMauri, seligen Andenkens, über die geplante Vereinigungder Ordenszweige die Stimmen der Einzelnen einholen.Die meisten stimmten dafür. Es wurde von der Ver-sammlung ein Ausschuß gewählt zur Abfassung von Con-stitutiouen, die allen gemeinsam sein sollten, sobald derapostolische Stuhl die Vereinigung genehmigt hätte. Ueber-dies ließen die Cardinäle der heiligen römischen Kircheaus der Kongregation der Bischöfe und Regulären, diegleich den Cardinälen der heiligen römischen Kirche vonder Congregation der Propaganda in dieser ganzenAngelegenheit vollständig Uns beistimmten, die Verhand-lungen des Generalcapitels von Assisi und alle Gründefür und wider sorgfältig prüfen und erklärten nach Durch-sicht und, so weit für gut erachtet wurde, Verbesserungder Constitutiouen, daß sie sich dafür entschieden hätten,daß mit Aufhebung des Unterschiedes der einzelnen Zweigeein Orden hergestellt werde. So erkannten Wir, daßdies durchaus ersprießlich und nützlich sei und ohne allenZweifel auch mit der Absicht des heiligen Stifters undmit dem Willen Gottes selbst übereinstimme.
In Anbetracht dessen stellen Wir durch Unsere apostol-ische Autorität kraft dieses Schreibens im Orden derMinderen Brüder, der bisher in verschiedene Zweige zer-fiel, eine volle und vollkommene Einheit und Gemeinsam-keit der Lebensweise, so daß er unter Beseitigung jedesUnterschiedes von Zweigen einen einzigen Körper aus-macht, wieder her und erklären sie für wiederhergestellt.
1. Dieser Orden soll gemäß der Anordnung desheiligen Vaters Franziskus unter Tilgung der NamenObservanten, Reformaten, Excalceateu oderAlcantariner und Recollecten ohne jeden BeisatzOrden der Minderen Brüder heißen, unter ein-
heitlicher Leitung stehen, dieselben Statuten befolgen, sichder nämlichen Ordensverwaltung bedienen in Gemäßbeitder neuen Constitutiouen, die mit aller Treue und Be-harrlichkeit von Allen überall beobachtet werden müssen.
2. Die besonderen Statuten, wie auch die besonderenPrivilegien und Rechte, welche die einzelnen Familien ge-nossen, und Alles, was irgendwie aus Unterschied undVerschiedenheit deutet, soll ungiltig sein, ausgenommen dieRechte und Privilegien gegen dritte Personen, welcheRechte und Privilegien nach Erfordernis; von Recht undBilligkeit in Geltung bleiben sollen.
3. Alle sollen in der Kleidung und sonstigen Aeußer»lichkciten einander gleich sein.
4. Wie Lei der Leitung des ganzen Ordens ein General-minister, so soll auch nur ein Prokurator sein: ebenso einSecretär und ein Postulator in Heiligsprechungs - Ange-legenheiten.
5. Alle, die von diesem Tage an das Minoriten -Ordenskleid in gesetzmäßiger Weise genommen und diefeierliche oder einfache Gelübde abgelegt haben, sollensämmtlich den neuen Konstitutionen unterworfen und zuden hieraus sich ergebenden Pflichten verbunden sein.Wer die Unterwerfung unter die neuen Coustitutionenverweigert soll zur Einkleidung und Gelübde-Ablegungnicht zugelassen werden.
6. Sollte eine Provinz diesen Unseren Vorschriftennicht Folge leisten, so darf in ihr weder ein Noviziatzurückgelegt noch eine Profeß abgelegt werden.
7. Für die nach höherer Vollkommenheit und den; so-genannten kontemplativen Leben Strebenden sollen in jederProvinz einer oder zwei Conveute eigens hiezu bestimmtsein. Diese Häuser müssen nach den neuesten Constitu-tionen geleitet werden.
8. Wenn feierliche Ordensprofcssen aus gerechtenGründen die Annahme der durch dieses Schreiben ein-geführten Disciplin ablehnen, so mögen sie sich in be-ondcre von dem Willen der Obern bezeichnete Häuserihres Ordens begeben.
9. Tritt die Nothwendigkeit ein, die Grenzen oderdie Zahl der Provinzen zu ändern oder zu vermindern,so soll dies dem Generalminister in Verbindung mit denGeneraldefinitoren zustehen, jedoch nach Einholung derAnsicht der Definitoren der Provinzen, um die es sichhandelt.
10. Sobald der Generalmiuister und die anderen zurLeitung des gesammten Ordens berufenen Männer ihrAmt niedergelegt haben werden, ist es Unser Wille, daßWir selbst bei der gegenwärtigen Sachlage den General-minister ernennen. Die Generaldefinitoren und die übrigenInhaber der höheren Aemter, die sonst im Gencralcapstelgewählt zu werden pflegen, soll diesmal die heilige Eon-gregation der Bischöfe und Regulären bestellen, nachdemsie früher die Meinung der gegenwärtigen Genergldesiui-toreu eingeholt. Inzwischen mögen der Generalmüusterund die Generaldefinitoren in ihrem Amte verbleiben.
Es freut Uns, daß es Uns gegönnt war. Unsere alteVerehrung gegen den heiligen Franziskus durch einedauernde Verfügung Zu bethätigen, und sagen der gött-lichen Güte besonderen Dank dafür, daß sie Uns inUnserem höchsten Alter diesen Trost aufbehalten hat.Alle Mitglieder des Ordens der Minderen Brüder abermahnen und beschwören Wir, voll der besten Hoffnung,daß sie, eingedenk der Beispiele ihres großen Vaters, das,was Wir zu ihrem gemeinsamen Wohle beschlossen haben,zum 'Anlasse nehmen zu neuem Eifer und Tugendstreben,auf daß sie würdig Wandel); „der Berufung mit allerDemuth und Sanftmutb, mit Geduld, einander ertragendin Liebe, bedacht, die Einheit des Geistes zu wahren imBande des Friedens". (Lxbss. 4, 1. 3.)
Wir beschließen aber, daß gegenwärtiges Schreibenund sein gesummter Inhalt nie und nimmer ob desFehlers der Subreption oder Obreption, oder ob desMangels Unserer Absicht, oder sonst wegen eines Dcfectesangegriffen oder bekämpft werden könne, sondern stetsgiltig und in seiner Kraft sei und bleibe und von Allen,was immer für eines Grades oder Vorrangs, unverletzlichin und außer den; gerichtlichen Verfahren beobachtetwerden müsse, indem wir für ungiltig und nichtig er-klären, was rmmer in dieser Hinsicht von wem immer