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Wage zur Aligsömgtl Weitung.»^
Geschichte des deutschen Volkes seit dem 13. Jahr-hundert bis zum Ausgang des Mittelalters
von Emil Michael 8. il.
(Fortsetzung.)
2. Die gesellschaftliche Stellung der Bauern.
Dafür wurde von weittragender Bedeutung diechristliche Lehre über Pflicht und Ehre der Handarbeitund über die Gleichheit aller Menschen. Ueber demKampfe der Kirche gegen die heidnische Sklaverei mutztennaturgemäß Jahrhunderte vergehen, bis die Macht derWahrheit und Gerechtigkeit im öffentlichen Leben desdeutschen Volkes ihre Wirkungen äußern konnte. ImZeitalter der Karolinger kann die Sklaverei als beseitigtgelten. S. 37—38. Es hatte sich indessen vielfach durchdie Bedrückungen seitens der Großen eine Art jüngereLeibeigenschaft gebildet, ein nicht mehr so entwürdigendes,aber immerhin sehr hartes Dienstverhältniß. Auch diesesverschwand in manchen Gegenden während des 12. Jahr-hunderts gänzlich, indem zum Heile der Seelen oder beifestlichen, freudigen Ereignissen unfreie Leute oft schaaren-wcise freigegeben wurden. „Mit meinem Sinn, sagt derVerfasser des Sachsenspiegels, kann ich es nicht begreifen,daß jemand des andern eigen sei; auch haben wir dar-über keine Urkunde." Aehnlich auch der Schwabenspiegel.S. 39-41.
Verschieden von diesem Zustande der Unfreiheit istdie Hörigkeit. Infolge anhaltender Kriege in der späterenKarolingerzeit trugen bei dem gänzlichen Mangel einerstarken Reichsgewalt viele ärmere, freie Bauern ihreLandstellew mit Vorliebe geistlichen Großen anf, um siemit dem Versprechen des Schutzes gegen Entrichtung ge-wisser Abgaben als Lehen wieder zurückzubekommen.So war das wtrthschaftliche Fortkommen des Bauerngesichert und seine persönliche Freiheit gerettet. S. 39.
Noch andere Umstände begünstigten die Besserungdes Looses der dienenden Klaffen, zunächst die Kreuz-züge. Der Kreuzfahrer trat mit seiner Familie, Hansund Hof unter den unmittelbaren Schutz der Kirche.Viele tüchtige Arbeiter verließen, durch solche Aussichtenangelockt, die Heimath, was einen wohlthätigen Einflußanf die Lage der Zurückbleibenden ausübte. Der Guts-herr sah sich zur Verhütung größerer Verluste genöthigt,Schonung zu üben und mancherlei Milderungen eintretenzu lassen. Daher datiren die vielen Freilassungs-nrkunden aus der Zeit des zweiten und dritten Kreuz-zuges. S. 41—42.
Dazu kamen die niederländischen Kolonien im spär-lich bevölkerten Norden und Nordosteu des heutigenDeutschland . Erzbischof Friedrich von Bremen gewähr-leistete den dort Zugewanderten die persönliche Freiheit,das Recht der Erbfolge und selbstständige Gerichtsbarkeit.Der ersten folgten bald weitere holländische Nieder-lassungen, welche mit dem Segen der Entlastung für diedeutsche Bevölkerung dieser Gebiete verbunden waren.Die Klöster und geistlichen Fürsten sahen bald die un-gleich vortheilhaftere Bewirthschaftung ihrer Ländereiendurch freie Leute ein. Auch neue, rein deutsche Ansied-lnngcn erfreuten sich der den Holländern gewährten Ver-günstigungen. Unter solchen Umständen wurde der ein-zelne Arbeiter um so wcrthvollcr, je mehr sich die Ge-sammtzahl verringerte. Um die Zurückgebliebenen sich zu
erhalten, mußten sich die Gutsherren zu Versprechungenund Erleichterungen verstehen. S. 42—43.
Endlich kam dazu die Anziehungskraft der sich ent-wickelnden Städte. Die Städte, welche an der Stei-gerung ihrer Einwohnerzahl ihr Interesse hatten, fragtennicht nach der persönlichen Stellung der Zugewanderten,sie gewährten ihnen ihren städtischen Schutz, ursprüng-lich auch dem Unfreien das Bürgerrecht, später Auf-nahme als Pfahlbürger. Hatte der Gutsherr nicht binnenJahr und Tag nach der „Landflucht" seinen Hörigenzurückgefordert, so machte ihn die Stadtlnft ohne weiteresfrei. S. 43—45. Doch darf man sich die Auswanderungin die Städte lange nicht so stark vorstellen, als mandas geneigt war, bevor man annähernd ziffcrmäßigdie Größe der städtischen mittelalterlichen Bevölkerungkannte.
Durch die Freilassungen seitens der Herren, durchSelbstbefreiung auf dem Wege des Loskaufes oder derLandflucht hat sich der keineswegs verachtete Stand desfreien Gesindes oder der Dienstboten, auch Ehehalten,entwickelt, welche sich durch den Gesindevcrtrag aufbestimmte Zeit gegen einen festen Lohn verdingen.S. 45-46.
„Aus dem Zusammenwirken der geschilderten Ver-hältnisse ergab sich eine bedeutende Erleichterung für dieniederen Schichten der Bevölkerung, und wenn religiöseRücksichten nicht im Stande waren, einen Grundherrnzur Milde zu stimmen, so wurde er häufig durch dieäußeren Umstände gezwungen, die Lasten seiner Arbeiterzu ermäßigen. ,So geschah es denn, daß während des12. und 13. Jahrhunderts in Bezug auf die dienendeKlasse der Landleute eine große Veränderung vorging..... Am Schlüsse des 13. Jahrhunderts waren dieleibeigenen Handwerker in Deutschland verschwunden, undmit Ausnahme der ehemals slavischen Länder fand manHörigkeit nur noch in geringer Zahl?" S. 47. DenSchlußsatz können wir nicht unterschreiben. Nicht ein-verstanden sind wir auch mit den folgenden BemerkungenMichaels über die „Eigenschaft" und „Leibeigen-schaft". S. 47—48. Thatsächlich mag ja das Lebender Freien wie Unfreien vielfach das gleiche gewesen sei»,rechtlich bestand eine Kluft, die noch lange nicht ausge-füllt wurde. „Zinslcute" sind keine „Eigcnleute", „Eigen-leute" sind die „Leibeigenen" . Es wird dem Verfassernicht gelingen, die Identität des Begriffes „eigen" in„Eigcnleute" und „eigene Kinder, eigene Frau" aus denQuellen zu erweisen. „Mit meinem Sinn kann ich esnicht begreifen, sagt der Sachsenspiegler, daß jemand desandern eigen sei". Wollte er damit die Zinshörigkeitverurtheilen oder die Leibeigenschaft? Wir meinen dochletztere! In den schwäbischen Urkunden des 15. Jahr-hunderts — früher kennen wir sie nicht so genau —wechseln „Eigenleute" und „Leibeigene" mit einander alsvöllig gleichbedeutend ab.
Die Hörigen unterschied man, abgesehen von kleinerenAbstufungen, in Grund- und Schutzhörige.
1. Grnndhörige hießen Leute, welche einer geist-lichen oder weltlichen Grundherrschaft unterstanden, per-sönlich frei waren und nach Erfüllung ihrer Verbindlich-keiten gegenüber dem Gutsherrn Freizügigkeit besaßen.Jedes hörige Bauerngut war so groß» daß der Besitzerseine Familie ernähren und die mit dem Gute ver-bundenen Lasten tragen konnte. Die Abgaben waren