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als auch das Bleichen in den Privatgärten, um demAerario das Ungeld von den Brabanterlen nicht zu ent-ziehen. Auch aus gleichem Grunde sah er gerne, daß1698 die Brüder Georg und Jeremias Neuhofer, inHolland mit der Krapprothfärberei bekannt geworden, alsdie ersten Kattundrucker in Deutschland sich hier nieder-ließen und ihnen Johann Apfel mit Verbesserungen imZitzdrucke und Johann Georg Gignoux aus Genf , wel-cher die Kupferplatten einführte, nachfolgten. Allen diesenNeuerungen gegenüber verhielten sich die Weber ruhig,nur die mit ihnen im Verbände stehenden Färber wolltendie Aufstellung eigener Farbkessel den Druckern nichtverwilligen, welchen Anstand diese durch die Verwendungvon Färbermeistern oder durch die Erwerbung einerFärbereigerechtigkeit beseitigten. So behelligte lange Zeitdieser aufblühende Geschäftszweig das Weberhaus nicht.
Dort wurden nur Streitigkeiten wegen der Lehr-
von 1542 wegen der Aufnahme eines Wasenmeisterssohnesin die Lehre wiederholen. Die Weigerung berief sich aufden Umstand, daß Friedrich die unter den Schergen ge-standenen Personen angetastet habe. Dagegen machte derRath mit Recht geltend, daß die Neichspolizei-Ordnungenvon 1548 und 1577 außer dem Scharfrichter Niemandkennen, welchen eine dienstliche Verrichtung ehrlos machte,und die Schau mußte sich fügen; doch erhielt sie dieVersicherung, der Rath werde ihren guten Namen zuschützen wissen, falls er angegriffen werden sollte. DieKnappen gaben sich dadurch nicht zufrieden, und sieschloffen Friedrichs Gesellen, neben denen sie nicht sitzenwollten, von der Auflage aus. Es wurden von denReichsstädten Cöln, Nürnberg und Memmingen Gutachteneingeholt, und auf Grund derselben erging an die Büchsen-meister der Befehl, die angefeindeten Gesellen, welchenallerdings das Züchtigen der Sträflinge untersagt wurde,
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jungen und der Knappen geschlichtet, Gesuche um dasMeisterrecht geprüft, was bei auswärtigen Bewerbern,falls sie nicht beabsichtigten eine Meisters-Wittwe oder-Tochter zu heirathen, nicht immer glatt verlief, wie beidem verheiratheten Andreas Lang von Hohenmemmingen ,der 1724 „vom Handwerk abgewiesen wurde, weil schon71 Weber im Almosen stehen und mit derlei Gesellendas Leihhaus überlaufen werde", oder die Deputirtensannen auf Mittel, „wie dem bei der Gesellschaft über-hand nehmenden Laster der Unlauterkeit zu steuren sei",und dergleichen mehr. Doch gelangten auch außerordent-liche Fälle vor ihr Forum.
Als der in den städtischen Dienst eines Zuchthaus-vaters getretene Weber Johann Friedrich 1725 seineWaare der Schau vorlegte, wiesen sie die Stimmirmeisterzurück, um nicht in üblen Ruf zu kommen, und die Sachenahm den Anschein, als wolle sich der langwierige Proceß
zur Auflage zuzulassen. Zwei Jahre später war ein andererStreit zu entscheiden. Der ledige Webergeselle Joh . G. Krausvon Adelsried verfertigte die hier nicht üblichen seidenenWienertüchlein, und die Bußmeister belegten sie mit Be-schlag. Die darüber gehörte Weberschaft räumte zwarein, sie, obwohl dazu befähigt, gebe sich mit diesen Tüch-lein nicht ab, weil dabei nichts herauskomme, und deß-halb schädige Kraus das Handwerk nicht, allein es seiwider das Herkommen, daß ein ausländischer Knappeauf eigene Hand arbeite, und er solle bei einem Meisterum Speis und Lohn den Webstuhl aufstellen. In diesemSinne fiel dann die Sentenz aus.
(Schluß folgt.)