Ausgabe 
(3.4.1896) 28
Seite
211
 
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andere Laster zu bestrafen. Nicht selten werden Personenbeiderlei Geschlechts, die sich einem unmoralischen Lebens-wandel ergaben, zur Nachtzeit aus den Betten geholtund barbarisch gepeitscht. In den südlichen Staaten,wo in Bezug auf die Rasscnfrage noch strenge Ansichtenherrschen, gegen die niemand ungestraft sich vergehen darf,ereignet es sich zuweilen, daß eine Negerin oder Mulattin,die Gelüste hat, sich mit einem Weißen ehelich zu ver-binden, vor der Hochzeit einevkits wasvinA" erhält,das heißt mit Pinsel und Tünche bearbeitet wird, damitsie ihrem weißen Liebhaber wenigstens äußerlich ähnlichsehe. Das früher sehr beliebteTheeren und Federn"kommt jetzt nur noch selten zur Anwendung, ereignetesich aber noch im Jahre 1894 in Colorado , wo derPolitiker Tarsney von politischen Gegnern überfallen,nach einer einsamen Stelle geschleppt und daselbst getheertund gefedert wurde. Ein anderer Fall, der einen un-sittlich lebenden Schulmeister betraf, ereignete sich imFebruar dieses Jahres in Tennessee . Diese Strafe giltnicht nur als äußerst schimpflich, sondern ist für den alsoMißhandelten auch mit den größten Schmerzen verbunden,da cS dem mit Theer und Federn Ucberzogcnen ungeheureMühe kostet, seines Fedcrkleides ledig zu werden. Derdicke Theerbelag, der die Thätigkeit der Hautporen völligunterdrückt, verursacht zunächst einen Zustand furchtbarerBeängstigung dazu kommt, daß die feinen, den Körperbedeckenden Haare von dem Theer so fest gehalten werden,daß die geringste Aenderung der Stellung das Gefühlverursacht, als ob ein jedes Haar einzeln ansgerissenwürde. Nicht minder schmerzhaft ist die mit Oel undBürsten zu bewirkende Entfernung des Teers, was ge-raume Zeit beansprucht und, wenn auch mit größter Be-hutsamkeit durchgeführt, den Körper in einem Zustandeder Blutrünstigkcit zurückläßt, der erst nach Wochen einevöllig schmerzlose freie Bewegung der Glieder wiedergestattet.

Wer mit der Vertheilung der Nassen in den Ver-einigten Staaten einigermaßen bekannt ist, weiß, daß dieStaaten, in denen keine Lynchhinrichtungen stattfanden,nur eine ganz geringe Negerbcvölkcruug besitzen und auchin der allgemeinen Civilisation am weitesten vorgeschrittensind. Die Staaten mit vereinzelten Lynchhinrichtungenbilden mit ihren größer» Proccntsätzcn einer Negerbe-völkeruug die Uebergangsgebiete zu den Südstaaten, indenen die schwarze Rasse besonders stark vertreten ist undwo die meisten Lynchmorde sich ereignen. Verglichenmit den hochcivilisirten Nordstaaten stehen die Südstaatcnnoch auf einer Stufe der Halbcultur, die, wie sie inmanchen andern Dingen zum Ausdruck kommt, sich amschärfsten in dem Vorkommen der zahlreichen Lynch-binrichtnngen kennzeichnet.

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Verßrechendentisikatiorr.

Von Otto Opet .

Zu den schwierigsten Problemen, mit deren Lösungsich die Strafrcchtspflege seit Jahrtausenden beschäftigt,gehört die Ermittelung eines Verfahrens, das die rascheund zweifellose Wiedererkennung von Verbrechern ermög-licht. Die Nothwendigkeit eines solchen Verfahrens stelltsich namentlich dem rückfälligen Verbrecher gegenüberheraus, dessen Bestrafung mit Rücksicht auf die durchwiederholte Begehung von Strafthaten offenbarte an sichverbrecherische Willensrichtung nach den meisten Gesetz-

gebungen härter als die deS bloßen Gelegenheitsverbrechersnormirt ist, deren Verhängung jedoch nur unter dem Nach-weis, daß man eS thatsächlich mit einem bereits bestraftenVerbrecher zu thun habe, erfolgen kann.

Das älteste Mittel, das zwar nicht das Erkenneneiner bestimmten Persönlichkeit, immerhin aber die Fest-stellung ermöglichte, daß ein Verbrecher bereits früher einegerichtliche Bestrafung erlitten, war die Brandmarkung.Ihrer gedenkt bereits die Genesis in der Erzählung vomKainszeichen, das freilich an jener Stelle einen abweichen-den Zweck, die Sicherung des Brudermörders vor feind-lichen Angriffen, verfolgt. Die europäischen Kulturvölkerdes Alterthums, die Griechen und Römer, machten infrüherer Zeit von der Brandmarkung nur gegenüber be-straften oder wiederholt entflohenen Sklaven Gebrauch,denen auf Finger oder Hand mit glühendem Eisen einZeichen eingebrannt wurde. Mildere Herren begnügtensich damit, um den Hals des eingesungenen Flüchtlingseine, unseren Hundehalsbändern vergleichbare, eiserne Ketteschmieden zu lassen, deren Inschrift die Aufforderungenthielt, den Träger der Kette gegen Empfang einer Be-lohnung seinem namentlich bezeichneten Eigenthümer zu-rückzubringen. Eine Anwendung der Brandmarkung auffreie Personen erfolgte erst in der durchweg durch grau-same Verschärfung des Strafrechts berüchtigt gewordenenGesetzgebung der römischen Kaiserzeit. Die Bezeichnungmit dem Stigma, wie die Römer mit einem dem Grie-chischen entlehnten Ausdruck das Brandmal bezeichneten,wurde zur Nebenstrafe, als unzertrennliche Begleiterinjeder auf Aberkennung der Freiheit lautenden Hauptstrafe.Allerdings kannte das antike Strafrecht nur lebensläng-liche Freiheitsstrafen; die deßhalb an sich überflüssigeBrandmarkung sollte jedoch die Flucht aus den Berg-werken oder der Arena, in denen der Verurtheilte alsBergarbeiter oder Gladiator den Drang der Römer nachBrod und Spielen befriedigen mußte, verhindern oderihn auch im Fall der Begnadigung als einstigen schwerenVerbrecher kennzeichnen.

Für die Anbringung des Brandmals hatte die Ge-setzgebung ursprünglich keine Vorschriften enthalten, so daßjeder beliebige Körpertheil damit versehen werden konnte.Eine Aenderung erfolgte durch ein ungemcin mildes DekretKaiser Konstantins, der die Brandmarkung des Gesichts,als des Ebenbildes göttlicher Schönheit", verbot unddafür die Handfläche oder das Schienbein zu verwendenbefahl. Vervollkommnung hatte auch das Brandzeichenselbst erfahren. An die Stelle des rohen Mals war durchdie gesteigerte Kunst der Tütowirung eine förmliche In-schrift getreten, die in tironischen Noten, der Stenographiedes Alterthums, am eigenen Leibe des Thäters in un-auslöschlichen Zügen seine Verbrecherlaufbahn schilderte.

Die germanischen Stamme, die nach dem Zusammen»bruch des römischen Reichs auf dessen Boden die Be-gründer der modernen Staatenbildungen wurden, nahmenneben sonstigen Resten antiker Kultur auch zahlreiche Be-standtheile des römischen Strafrechts in ihr Nechtslebenauf. So begegnet uns denn auch die Brandmarkung beiLangobarden, Angelsachsen und Nordgermanen, jedoch nichtals Nebenstrafe, sondern in selbstständiger Function alsSühne bestimmter Verbrechen, mit dem ausdrücklichenZweck, neben ihrem Charakter als Hauptstrafe auch dasspätere Wiedererkennen deS bereits Bestraften zu ermög-lichen, den besonders bei wiederholtem Dtebstahl härtereBestrafung traf. Dabei erfuhr die Form des Brandmals