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eine interessante Wandlung, welche die Neigung jugend-licher Völker, rechtliche Vorgänge in sinnlicher DarstellungZu symbolisiern, zum Ausdruck brachte. Die tätowirte Buch-stabenschrift der römischen Brandmarke befriedigte nichtdie naive Anschauung des Germanen, der den Beweiseiner früheren Unthat sehen, nicht lesen wollte, letzteresmeist auch gar nicht konnte. Für die Schrift trat deßhalbwieder die Brandzeichnung ein, diesmal jedoch nicht einbeliebiges Mal, sondern die Darstellung eines Gegen-,standes, der ohne weiteres auf die Natur des verübtenDelikts schließen ließ. So wurde dem Diebe auf Wangeoder Stirn ein Schlüssel eingebrannt, erhielt der Falsch-münzer das Bild eines Geldstücks in das Gesicht geprägt.
Das Prinzip, das Verbrechen bereits in Art undVollzug der Strafe zum Ausdruck zu bringen, beschränktesich jedoch nicht auf die Brandmarkung. Auch die übrigenStrafen sollten, soweit angängig, nach germanischer An-schauung das Delikt kennzeichnen und durch ihre äußereErscheinung am Körper i>es Schuldigen bei Nückfall dessenhärtere Bestrafung garantiren. An dem sündigenden Gliedwird die Strafe genommen: dem Verleumder wurde dieZunge ausgeschnitten, dem Meineidigen die Schwurhaudabgehauen, dem Raufbold ein Messer durch die Hand ge-stoßen, der Unzüchtige entmannt. Daß die Strafe daSDelikt wiederspiegeln muß, war ein seit grauer Zeit imVolksbewußtsein lebender Gedanke. Schon in der altenSage vom Zwerg Laurin wird jedem, der den Rosen-garten zertritt oder sonst beschädigt, Verlust des linkenFußes und der rechten Hand angedroht; in ähnlicherWeise wurden nach der Schlacht im Teutobnrger Waldden gefangenen römischen Nechtsgelehrten, die schon da-mals das fremde Recht auf deutschem Boden hatten ein-führen wollen, von den erbitterten Siegern die Zungeausgeschnitten und die Lippen vernäht.
Eine Wiedererkennung schon bestrafter Verbrecherermöglichten ferner die übrigen, ohne besondere Beziehungauf das fragliche Verbrechen angedrohten verstümmelndenStrafen, wie Blendung, Abhauen von Gliedmaßen, Ab-schneiden von Nase und Ohren, Ausbrechen der Zähne.Allerdings kamen diese grausamen Strafen nicht in allenFällen, in denen sie verhängt waren, auch zur Anwen-dung; meist durfte der Verurtheilte die Strafe „ledigen",sich durch eine dem Verletzten und dem Gericht geleistete -Geldzahlung von der Verstümmelung loskaufen. Alleinauch dann blieb er als Verbrecher gekennzeichnet: alsehr- und rechtlos wurde er aus dem Kreis seiner bis-herigen Standesgenossen ausgeschlossen, jeder Mitwirkungin Gericht und Gemeinde enthoben. Bei der Enge dermittelalterlichen Verhältnisse, die sich stets in genossen-schaftlichen Verbänden bethätigten, verging daher kein Tag,der nicht durch eine erneute Zurücksetzung des Missethäterssein Verbrechen im Gedächtniß seiner Umgebung wach er-halten hätte. Durch Auswanderung vermochte sich derVerbrecher nur selten diesen Folgen zu entziehen; derVerkehr war schwierig und die Aufnahme in einen neuenGenossenschaftsverband vom Nachweis eines Leumundsabhängig, den ein in seinem Recht Geminderter kaum hätteerbringen können. Die bloße Niederlassung an fremdem.Ort verschaffte dagegen dem neuen Zuzügler keinen An- 'ispruch auf Duldung, sondern setzte ihn steter Gefahr derVertreibung aus.
- Mit dem Anbruch der neueren Zeit, unter dem Ein-dringen der individualistischen römischen Nechtsanschauungverlor das Genossenschaftswesen seinen starken Zusammen-
halt, verminderte sich die Antheilnahme der Volksange-hörigen am Gemeinde- und Gerichtsleben. Damit büßteaber auch der Ehrverlust die Garantie ein, die er bisherfür die Identifikation der Verbrecher geboten hatte. Un-zulässig erschien es nunmehr, sich durch Geldopfer voneiner verstümmelnden Strafe zu befreien, eine Möglich-keit, die bei dem allmäligen Verarmen der großen Masseder Bevölkerung ohnehin schon als ein hassenswertheSPrivileg eines kleinen, mit Glücksgütern gesegneten Bruch-theils der Nation erschienen sein mochte. Das berühmteStrafgesetzbuch Kaiser Karls V., die Hals- oder Pein-liche Gerichtsordnung, abgekürzt Carolina genannt, schließtdeßhalb die Ledigung der verstümmelnden Strafen auchvollständig aus.
(Schluß folgt.)
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Wassiorrs- und Werzeit.
L. Gründonnerstag.
's ist nur ein alter Weidenbaum,
Der blühend hier vor'm Fenster steht —
Und das ist nur der Abendwind,
Der frühlingSschancrnd d'rüber weht.
Es ist das Abendglühen nur,
Das drüben noch im Westen flammt.
Und doch, — eS scheint der SonnenzugHeut, wie ein Nicseuopferbrand lWie trübe Vorbedeutung zieht'sRings müde dämmernd über'm Hag;
Wie ahnuugSschwer erstarb, dies heut. —
Es war — Gründonnerstag.
2. Charfreitag.
Nebel wallen, Nebel ziehenUnd umdunkeln Sounenglühen,
Und umdüstern BlüthenprachtMit gehcimnißvoller Nacht.
Vöglcin flattern scheu und schweigenAuf den knospcuweichen Zweigen,
Und im blauen Nebeldust
Rastet athcmbange Luft.
Und doch rieselt HimmelsthauenNieder rings auf Frühlingsauen,
Während an des Kreuzes StammBlutend stirbt ein Opferlamm.
Welt und Himmel hält umfangenEines GottcS TodeSbangen; —
Liebeswundcr! Durch die NachtZitterl's leiö: — „Es ist vollbracht."
3. Ostermorgen.
Heller war noch nie ein MorgenAus der Nächte Schootz gestiegen,
Alles Dunkel, alles BangenScheint sein Lichtglanz zu besiegen.
Und eö brechen alle Knospen,
Die ihr Blühen zag geborgen,
Jauchzend tönen VogelstimmenDurch den segcnSvollen Morgen.
Und das Menschenherz erzittertIn den ungeahnten Wonnen;
Endlich ist es Licht geworden!
Endlich ist das Heil gekommen!
Jubelnd braust es in den Lüften,
Jauchzend dringt von Land zu LandenEine überfrohe Kunde:
„Christus ist dem Grab erstanden."
Elsa Glas.
Auflösung des Bilder-NäthselS in Nr. 27:Kryptogramm: Die Liebe verklärt die Wirklichkeit.