Ausgabe 
(17.4.1896) 32
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vielleicht sagenGüter der todten Hand* oder Widduru.ES sind das Ländereien, welche zum Unterhalt von Mo-scheen, Schulen, Armenhäusern gestiftet und geschenktwurden. So hat die berühmte Omarmoschee in Jerusalem reiche Ländereien als Widdum. Solches Land kann wiedernur verpachtet, aber nicht veräußert werden. Der Zehentwird an die Stiftungspfleger (rnutrMli) abgeliefert,welche für ihre Bemühung einen Antheil an dem Zehenthaben. Aber diese Stiftungsverwaltungen find türkisch, undman schimpft, wie man behauptet mit Recht, daß die Be-amten den Zehenten fast ganz oder doch zum größten. Theilauffressen*.

3) arä rnrälr ----- Privatbesitz. DaS sind kleinereGrundstücke, welche entweder mit KaktuShecken oder Stein-mauern abgegrenzt sind. Diese können veräußert undvererbt werden. Den Kaufbrief (keääooke) haben bishermeistens Privatleute ausgestellt, welcher, mit den nöthigenZeugenunterschriften und Siegeln versehen, vollkommeneGiftigkeit hatte. Jetzt steckt bereits die türkische Regierungihre fürsorgliche Nase auch in diese Angelegenheiten hinein.

Nicht alles Land ist bebaut; wegen Armuth undFaulheit gibt es viel Land, welches brach liegt (arä kür),namentlich im Gebirge; ferner gibttodtes Land"(arä mojstts), welches schon lange unbebaut daliegt. Werdieses Land urbar macht, macht es sich dadurch zu eigen.Auf diese Art haben sich fleißige Bewohner von Nazareth hübsche Weinberge verschafft. Es ist nun noch eine Landes-art, araäi inaklüls, zu erwähnen, nämlich Grund undBoden, welcher von seinem Besitzer verlassen wurde, seies nun, daß die Familie des Eigenthümers ganz aus-starb, oder daß der Besitzer aus Ucberschuldung oder weilzu sehr im Rückstand mit der Steuer einfachdurch"ist und sich anderswo, meist im Ostjordauland, angesiedelthat. v)

Wie hoch steht ein Tagwerk 0,3152 Hektar Acker-boden im Preis? Nach dem soeben Gesagten kann beieiner Preisbestimmung nur von arä wnilr, von Privat-ländereien geredet werden, da Regierungs- und Stiftungs-land nur verpachtet, fast nie aber verkauft wird.

Die Preise sind natürlich je nach der Güte desBodens, nach der Schwierigkeit der Bewässerung und desAbsatzes der Erzeugnisse verschieden. Einige Beispiele,welche Anderlind in V 1886 S. 52 u. sf. zusam-mengestellt hat, mögen einen Einblick in die diesbezüg-lichen Verhältnisse gewähren.

An den Bergen zwischen Bethlehem und den TeichenSalomons kosteten 1883 15 Hektar Weideland 160 M.,also das Hektar 10 M. 66 Pf.

In der Ebene Nephaim zwischen Jerusalem undBethlehem kostete 1881 das Hektar bester Boden 480bis 1600 Mark.

In der deutschen Kolonie Sarona kostete das Tag-werk 0,3152 Hektar:

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Der Preis für Felder, welche vou der Kolonie etwasabgelegen waren, betrug 1883 pro Hektar 4080 Mk.

In der deutschen Kolonie Haifa am Fuße desKarme! kostete in den 70er Jahren das Hektar durch-schnittlich 240 Mark, 1883 circa 320 Mark; dagegen

°) Nach Klein in 2OI>V 1831 S. 70 u. sf., und Schick,österr. Monatsschrift f. d. Orient 1879 Nr. 3.

eine Gehstunde östlich von Haifa , im Kisonthale, verlangt»die Fellachen seit 1860 pro Hektar 1646 Mk. Früherwaren diese Felder noch billiger. Der große Preis-unterschied erklärt sich durch daS Sumpffieber, welchesam Kison so erschrecklich haust, und durch die Versumpfungdes Landes mangels Korrektion des Kison.

Die wenigen Felder der Fellachen in der fruchtbare»Ebene ESdrelon bet Nazareth kosteten 1884 pro Hektardurchschnittlich 155 Mark.

Eine Viertelstunde östlich von Nazareth kaufte eineKlostergemeinde, wenn ich nicht irre, die barmherzigenBrüder, zwecks Gründung eines Hospitals 70,000 Quadrat-meter Land um 1600 Mark, das Hektar zu 228 Mark57 Pfg. Diese Grundstücke bestehen zur Hälfte aus einerBerglehne mit gutem Boden und zur Hälfte aus Berg-hängen, wo vielfach Gestein zu Tage tritt, so daß eSbisher nur zur Weide diente.

Diese Angaben mögen genügen.

Der größte und fruchtbarste Theil Palästinas ist,wie schon erwähnt, RegierungS- oder Stiftungsland unddaher unveräußerlich; dagegen können derartige Ländereienverpachtet werden. '

Jede Ortschaft hat gewisse, ihr zugetheilte Strecken,welche beim Beginn der Regenzeit den einzelnen Be-wohnern durch das Loos zugewiesen werden. Diese Aus-loosung ist so charakteristisch, daß ich nicht umhin kann,ste eingehend zu schildern. Ich lasse dabei das Wortdem ausgezeichneten Palästtnakenner Baurath Schick inJerusalem ^):

Alle diejenigen, welche pflügen wollen, versammelnsich in der oaka (offener Platz). Der Jmüm (muh.Priester), welcher zugleich Dorfschreiber, Archivbevahrer,Rechnungsführer rc. ist, hat bei diesen Versammlungenden Vorsitz. Alle, welche pflügen wollen, melden sich undgeben die Anzahl von Pflügen (laääan), welche sie stellenwollen, an. Hat einer nur einen halben Pflug, d. h.nur ein Zugthier, so tritt er mit einem andern zu-sammen. Man theilt die Gesammtheit in Klassen. ESmelden sich z. B. 40 Pflüge. Diese werden in 4 Klassengetheilt, je 10 zusammen, und über ste ein Chef oderSchech (- Vertrauensmann) erwählt, welcher seine Partiemit ihren 10 Pflügen zu vertreten hat. Diese Klaffen»eintheilung erleichtert die Austheilung deS Landes. Das-selbe ist nicht überall gleich gut u. s. w. Sind nun4 Klassen gemacht, so wird das Land in vier Theilegetheilt, so daß jeder dieser Theile gutes, mittelgutesund schlechtes in sich begreift. Die einzelnen Parcellenhaben von Alters hergebrachte Namen, z. B. Rebhuhn-feld, Fuchsfeld u. s. w. Sind die Schechs über dieVertheiluug in 4 Theile einig, so daß kein großer Unter-schied dabei sein kann, so wird das Loos gezogen; diesgeschieht dadurch, daß jeder der 4 Schechs dem Jmameine Kleinigkeit in seinen Beutel legt. Er ruft nun einenvon den 4 Theilen anS durch Hersagen der Parcellen-namen, die dazu gehören, und ein herbeigeholtes Kindhat einen der 4 in den Beutel gelegten Gegenständeherauszunehmen. Wem nun der herausgezogene Gegen-stand gehört, dem wird dieser Theil für dieses Jahr zubearbeiten zugewiesen. Nun gehen die 4 Schechs daran,die ihnen zugewiesenen Stücke an dir einzelnen Mit-glieder ihrer Partei zu vertheilen. Aber nicht so, daßein Pflug seinen Antheil in einem zusammenhängende»

*) Ocstcrr. Monatsschrift für d. Orient 1873 Nr. 3. Ver-gleiche auch 2vkV 1831 S. 75 (Klein).