Ausgabe 
(11.10.1894) 41
 
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Flucht mit Rath und That behülslich ist, dcr soll drei-monatliche Gefäuguißstrafe ausstehen.

^rt. XVII. Wer von einem geschehenen, oder vorsehendenDuell Nachricht bekömmt, soll dem jedesmahligen kro-Leetoiisolches unverzüglich anmelden*), damit lctzternfciÜS die Vollziehungdes Duells, wenn es möglich ist, verhindert werden könne. Wennaber jemand dieses Anmelden unterlasset, ob er gleich im übrigendes Duells, oder des Streits, woraus er hergekommen, sich nichttheilhaftig gemachet, man aber hernach erfahret, daß er darumgcwnst, so soll er nach Bewcmduiß der Umstände mit einerGcldbusse, oder anderer willknhrlichcr Strafe, welche der illa-tz'istratus Lomlomions zu determiniern hat, beleget werden.

Eben das haben auch diejenigen vcrwürket, und soll an.ihnen vollstrecket werden, welche von einem vorsehenden, odervorgegangenen Lonoontrs Wissenschaft gehabt, und es dem?ro-Neetori nicht angezeiget. Der I'ro-Loetor ist aber sodann schuldig,und wird hicmit befehliget, die Person, die ihm dergleichen an-zeiget,. auf ihr Begehren allerdings zu verschweigen, und ihrenNamen zu ihrem Nachtheil und Gefährde nicht kund zu machen.

^rt. XVIII. Einem jeden gebühret, wenn in seinem VeyscinLeute sich vcrnnwilligcn, dieselben so viel möglich zu besänftigen,und den Ansbrnch des Streits zum Handgemenge, so viel ohneGefahr eigenen Leibes und Lebens geschehen kan, verwehren zuhelfen. Wer aber solches nicht thut, und im Gegentheil denAuSbruch der Streithändcl zu Thätlichkeiten auf einige Weiseveranlasset, facilitiret, oder befördert, der soll entweder in vier-monatliche Arbeitsstrafe am VestungSban oder im Zuchthaus?,wovon die Wahl dem lllagistratui üe-ulomieo zustehet, ver-fallen sehn.

Dafcrn jemand sich so weit vergriffe, daß er Leute zu einemDuell zuscuumenhetzete, oder, welches einerley ist, zu einem ver-stellten Lenoontro anricthe, oder, wenn jemand diejenigen, dereine ihm kund gewordene Provokation, oder Duell, der Obrig-keit denunciiret, oder der selbst proviciret wäre, aber für dieihm wicderfahrne Beschimpfungen durch den Weg RechtensSatiskuctioo gesnchct und erlanget, oder noch zu suchen ge-sonnen wäre, solches »erweislich vorzuhalten, ihn deshalber vonGesellschaften auSznschliessen, ihm bey Tisch den Teller umzu-kehren, oder ihm auf andere Weise verklcinerlich und verächtlichzu begegnen, sich unterstünde, und ihn dadurch per in ilireotumzum Duell, oder zu einem Dnellgleichenden Lsueontrs, anzu-treiben; So soll derselbe Verbrecher denen würklichen Sccuu-dantcn gleich, nach Inhalt obigen XVI. tkrt. Xr. I. bestrafetwerden, und zwar, so viel die Auhetzung zu einem Duell, oderlleneontre, betrist, mit dcr Maaßgcbung, daß, wenn das Duelloder Lsueontro, ohne Eutlcibuug abgelaufen, die Aubetzung mitzwcyjährigcr Oonäenmation all operas, oder vierjähriger Ge-fangenschaft, wenn aber einer dcr Duellanten, oder durch ver-stellte lloneontro aneinander gerathene, oder auch behde, umsLeben kommen, der Anhetzer, gleich dem, der ihn entleibet, mitdem Schwerdt vom Leben zum Tode gebracht werden solle.

ttrt. XIX. Auf unserer Universität zu Eöttingen soll durch-aus niemand geduldet werden, der zwar für einen Ltncliosnmsich ausgicbet, aber denen Stuäiis oder Exercitien nicht oblieget,sondern die Zeit mit Müssiggehe», Saufen und Schwelgen zu-bringet. und andere an ihren Stuäiis durch zudringliche Besuch-und Bcschmausungen hindert, auch wohl davon Profeßionmachet, daß er Händel und Plaudcreycn zwischen Stuäiosisanrichte, sie zum Balgen und Raufen animire, alsdann zumSecundanten sich gebrauchen lasse, oder, wenn ein Studiosussich nicht gerne duclliren will, sich zum Unterhändler auswerfe,eS in die Wege zu richten, daß der, so das Duell dccliniret,gleichsam pro roäimeuäs. voxu, durch ein dem, der ihm einDucll angeboten, und seinem Anhange, zu gebendes kostbaresConvivium, vom Duclliren sich bestehen möge. Wer dergleichenDinge, eines oder mehrerer sich schuldig machet, und dessen über-führet wird, dcr soll allsofort, ohne einiges Nachsehen, vonUnserer Universität weggeschaffet werden, und zwar, wenn erniemanden zu Schlägerehen, oder Duclliren, verleitet, durch einSimplex vonsilium ubounäi, andernfalls aber, nach Unterschiedder Umstände, entweder per relegationew xudlieam, auch

*) Den Studenten der Medicin und Chirurgie ist bey 10Rthlr. Geld- oder dem Befinden nach härterer Strafe verboten,sich aller Praxis der Medicin und Chirurgie zu enthalten, mitdem Anhange, daß wenn sie etwa bey Verwundungen academischcrMitbürger» zu erforderlicher schleuniger Hülse gerufen werdensollten, sie doch so bald als möglich einem andern der dazu lc-gitimirct ist, die Cur übergeben und dem Köuigl. Universit.Gerichte von dem Vorfall sogleich Anzeige thun sollen. Nescriptvom 5. Oct. 1761.

nach Befinden onm iukawia, oder nach Inhalt abstehendenüertionli XVIII.

So die Göitinger Gesetze gegen das Duellunwesen,das nach Janssen (Bd. 7 S. 163) durch französischeadelige Studenten vor dem 30 jährigen Krieg an dieUniversität Freiburg eingeschleppt wurde und sich vondort auf die deutschen Universitäten verbreitete. Auchandere Universitütsgesctze enthielten strenge Verordnungengegen das Ducll; so ist in denFreyheiten und Ord-nungen" der Universität Mainz vom Jahre 1746 überDuellanten und Secundanten Ehrlosigkeit und Relegationverhängt. Leider ist es trotzdem nicht gelungen, dieDuell-Barbarei auszurotten, und wird es noch vielerBemühungen bedürfen, um diesem heillosen Unfug einEnde zu machen.

Zum Schlüsse möge auch noch ausdes Hoch-würdigsten Fürsten und Herrn, Herrn JohannFriederich Carl, des H. Stuhls zu Mayntz Ertz-Bischoffen, des H. N. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten Unsers gnädigsten Herrns,Erneuert- und vermehrte Freyheiten und Ordnungenfür Dero Uralte Universität zu Mayntz (28. Dez.)1746" folgende gegen das Duellunwesen gerichtete Be-stimmungen eine Stelle finden:

Ditulus XII. Von Busen, und Straffen.

§. VIII. Säuffere, Spiclcre, Nachtschwärmere, und der-gleichen liederliche Pnrsch sollen unter dem mißbrauchten Nahmenderen Studenten nicht gedultet, sondern wie eine ansteckendeKranckbeit aus der Stadt verwiesen, oder mittels langwürigenKärckers zur Besserung gebracht werden. Ferners sollen die-jenige, welche sich drey Monath über nirgends bey dem Vor-lesen vcren öffentlichen Lehrer eiufindcn, andurcb des Einschreib-und anderer Akademischen Rechte verlustigt wissen, sofort vonanderen Gerichts-Stellen eingezogen, und dem Verbesserungs-Hautz zur verdienten Straffe übergeben werden.

§. XII. Wer den anderen zu einem Zweykampfs auf denDegen, oder Pistohlcn forderet, oder dem Forderenden an be-stimmtem Orth erscheinet, soll als unehrlich öffentlich vonder Universität verwiesen werden, und mit gleicher Straff sollenauch die belegt werden, welche dem Zwcykampf als ErbetteneVor- und Zuständte beywohnen, gegen die Kämpffende aberselbst soll nach Recht, und dem dahiesigcn besonderen Duell-Edict verfahren werden.

Ei» Wort über die alten Sprachen und denEinfluß der klassischen Studien in politischerund religiöser Beziehung.

(Fortsetzung.)

8. Auch in Rom finden wir zuerst (zwei undein halbes Jahrhundert hindurch) Könige mit einge-schränkter Gewalt. Ihnen steht der Senat und die Ver-sammlung der Comitien zur Seite. Nach der Vertreib-ung der Tarquinier wird die Gewalt des Königs un-geschmälert auf zwei Consuln übertragen.^) Der Standdes Adels beherrscht den Staat, aus ihm werden dieSenatoren und alle Beamten gewählt, er ist im Besitzedes Staatslandes (aZer publious). Die Plebejer ge-winnen durch die Vertreibung des Königs nicht dasMindeste, sie fühlen im Gegentheil den Druck der Pa-tricier doppelt, da dieselben jetzt durch nichts mehr inSchranken gehalten werden. Wir erinnern nur an dasSchicksal der plebejischen Schuldknechte, die, wenn sie nichtbezahlen konnten, den Gläubigern (und diese warenfast nur Patricier) mit ihrer Person verfallen waren

"°) lüv. II. 1.