Ausgabe 
(11.10.1894) 41
 
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Wenn cS aber zu wnrklicher Handanlegung und Schlägengekommen, so ist ein Unterschied zu machen, ob solches aus nn-vermutblich vorgefallene Vcrunwillignng in eoutänenti in derersten Hitze geschehen, oder, ob die Gelegenheit darzu vorschlichgesuchet sey. Ersteren Falls ist der ckM'sssor mit halbjährigemGefängniß, oder drcymonatlicher Conäsmnation all oxoras, nachdes Naxiotratno Leaäomioi Wahl zu bestrafen. Zweyten Fallsaber wenn nehmlich die Gelegenheit zur Verunwillignng vor-schlich gesucht worden, und es darüber zu Schlägen gekommen,soll der ch^ressor ein ganzes Jahr im Gefängniß sitzen, oderauf ein Jahr all oxua xnblionm condemniret werden.

In diesen beyden Fällen soll der Beleidiger anncbst ange-halten werden, dem Beleidigten eine Abbitte in öffentlichem Ge-richte kniccnd zu thun, auch daselbst sich zu erbieten, daß er vondem Beleidigten eben das Tractanient annebinen wolle, was erdemselben angethan. Wer jemanden aufpasset, und ihm miteinem Degen, oder Stocke, oder mit einer Peitsche, oder miteinem andern Instrument, anfällt und schlüget, der soll gleicheinem würklichen Duellanten bestraft werden. Wenn er solcheböse That mit Hülfe anderer ausgeübt, so sollen solche Helfer,und HelferS-Helfer, wenn sie die Absicht gewnst, und dazu vor-sätzlich Beystand und Vorschub geleistet, mit gleicher Strafe an-gesehen werden.

Lrt. IX. Weil oftmals vorsätzliche ckttagnon und Schlä-gercycn, welche von vorherigem Groll und nachgetragenen Tückenherrühren, auch wohl heimliche AnSfordernngen zu Duellen, unterdem Nahmen einer Uetzereilung, oder zufälligen Ksnooutro, ver-stellet werden; so wird dem NaZistratni ^callomioo hiermitaufs ernstlichste eingebunden, bey Vorfallenheiten, da vorgcwandtWird, daß die Beleidigung pur Lonoontro, und nicht aus prä-mcditirtem Vorsatz, geschehen, aufs genaueste nach allen Um-ständen zu erforschen, ob es in der That also sich verhalte, odernur fälschlich vorgegeben ivcrde. Und wenn sich dann findet,daß der Beleidiger mit dem Beleidigten nickt erst zu der Zeit,da die vorgegebene Lonoontro geschehen, in Streitigkeit gerathen,sondern durch eine, zu anderer Zeit sich zugetragene Sache, An-laß dazu gegeben worden; soll ein solcher LAZrossor, ohne Unter-scheid, ob die H,t.tagno mit andern Real- oder Vsrbal-Jnjnrien,oder mit einer Nörbigung, das der attaquirte den Degen zückenmüssen, begleitet gewesen ich, oder nicht, gleich einem würklichenDuellanten und Provocanten zum Duell, Inhalts nachstehenden

XI. bestrafet werden.

Lrt. X. Wenn aber der vorkommende Casus auf eine wahreunverstellte Lsncoutro qualificirt zu seyn sich zeiget, und einervon denen, die solchergestalt aneinander gerathen, entleibet, oderso, daß er davon stutzet, verwundet wird, soll zwischen demtl§rossoro und ^.Kresse, der gehörige Unterscheid ob sie sichilllra. terwinos iuoulpatao tntslas gehalten, beobachtet unvsonst die Sache nach den gemeinen Rechten entschieden und be-strafet werden.

Lrt. XI. Wenn jemand sich gelüsten last, seinen Wider-sacher entweder selbst, ocer durch einen andern, zum Duellherauszufordern, es sey auf den Degen, oder auf Pistolen, zuFuß oder zu Pferde, so soll der Herausgeforderte dem bla-Aistratni Leaäemieo sofort davon Eröffnung thun, und sodannder Provocant allein; wenn aber der Provocirte die Ans-fordcrnng, sie geschehe schrffft- oder mündlich, annimt, 10 sollenbeyde, der Provocans und Provocatns, wenn gleich kein Duelldaraus erfolget, sondern dasselbe, ohne der Partheyen Zuthun,durch obrigkeitliches Veranstalten abgewandt worden, aus einJahr all oporas pnblioas bey einen Vestungsbau, oder einemZuchtbaufe, oder an statt dessen, auf zwey Jahr zum Gefäng-niß, wobey sie das erste Jahr mit blostm Wasser und Brod zuernähren seyn, condemniret; wenn es aber zum würklichenDuell gekommen, dasselbe jedoch ohne Entleibung oder tödtlickeVerwundung abaelaufen, bcyde mit zweijähriger Ccmüemuation oporas xnbtioas, oder vierjähriger Gefängniß, bestrafetwerden. Der Provocans soll auch nickt die geringste privatLatiskacticm für den ihm etwa zugefügten Schimpf, um des-willen die AnSfordernng geschehen, zu gewarten baden, sonderndenselben immerwährend tragen. Solte jedoch der Provocansnach der von ihm geschehenen und von dem Pcovocato ange-nommenen Ausforderung vor dem würklichen Duell einesbessern sich besinnen, seinen Unfug des ProvocirenS erkennen,und mit dessen Bereung die Sacke, ehe sie kund worden, derakademischen Obrigkeit selbst anmelden, so soll er mit vorge-setzter Strafe übersehen, und blos in eine mäsige Geldsummecondemniret werden.

^rt. XII. Wenn der Provocatns die ihm geschehene Pro-vokation vor dem Duell der Obrigkeit zwar denuncuret aberzu der Provokation durch eine dem Provocanten zugefügte Be-

schimpfung Anlaß gegeben: so ist der ProvocatuS solches seinesDenunciiren ungeachtet, darum, daß er durch Beschimpfung desProvocanten zum Xnetors rixas sich gemacht, gebührend zubestrafen; das hebet aber sodann die von dem Provocanten ver-würkte oben Lrt. XI. ausgedrückte Strafe nicht aus, sonderndieselbe ist an ihm dennoch zu vollziehen.

Lrt. XIII. Diejenigen, die wegen geschehener, oder ange-nommener Provokation, oder wegen vollbrachten, und ohneTodlschlag abgegangenen Duells mit der Flucht sich zu rettenjucken, sollen, wenn sie in Unsern Landen betreten werden, zurHaft und gebührenden Strafe gezogen werden. Wenn sie aberentkommen, und aus ergangene peremtorische bläiotal Citationsich nicht einstellen, sollen sie von Unserer Universität xublievonm inkamia in xorpotuum, aus Unsern Landen aber aus ge-wisse Jahre, relcgirct, und solche Ssntontia rolsKationis derObrigkeit des Orts, von wannen sie bürtig seyn, notitiamzugeschickt werden.

Lrt. XIV. Wenn ein Duell in- oder ausserhalb UnsererLande geschiehet, und einer der Duellanten dabey entleibet wird,und entweder sofort aus dem Platze todt bleibet, oder von einerempfangenen absolnts lstbalen Wunde hernach stirbet; so sollder Thäter, ohne Unterschied seines Standes, oder Wesens, undohne alle Begnadigung, mit dem Scbwcrdt vom Leben zumTode gebracht, und dessen Leichnam, nicht weniger der Leichnamdes Entleibten, an einen Abort begraben werden. Desgleichensollen, wenn tzeyde Duellanten anf der Wahlstatt todt tzleiben,ihre Leiber daselbst, oder an einen Abort, begraben, auch wenneiner der Duellanten verwundet, und die Wunde zwar nichtiotkal befunden wird, er aber dennoch durch Verwahrlosungseines Chirurgi, oder wegen einer andern zufälligen Ursache,daran stirbet, sein Cörper in der Stille ausserhalb des Kirch-hofes eingescharret werden.

Wenn der Mörder flüchtig wird, so ist derselbe durch Steck-briefe, und sonst auf alle Weise möglichst zu verfolgen; wennman aber seiner Person nicht habhaft werden kan, sein Bildnißmit einer Beschreibung der Beschaffenheit seines volioti an denGalgen zu henken.

Diese Bestrafung in eköKis soll aber die gesetzte Todes-strafe nicht aufheben, sondern dieselbe an dem Mörder, wenner über lang oder kurz erhäschet, und vest gemacht wird, voll-zogen werden, ohne daß er dawider mit der Verjährung odereinem andern Vorwand, sich schützen könne.

^rt, XV. Damit solche Missethäter desto schwerer ent-kommen mögen, so sollen kro Lootor und Zsnatns Leaclemious,sobald von einem vorgegangenen Duell, Loneontrs, oder Schlä-gerey, ihnen etwa's kund worden, eS sei damit abgelaufen, wiees wolle, mit möglichster Geschwindigkeit zu der Captnr derVerbrecher eilen, und ihrer Person in Zeiten sich zu versichernalle erdenkliche Vorkehrung anwenden.

Lrt. XVI. Weil bey L-cblägercyen und Duellen Leute ge-meiniglich sich befinden, die unter dem Namen von L-ccundanten,oder Mittelspersonen, in die Sachen sich mischen, denen Duellenbeywohnen, auch wohl, an statt sie die in Streit gerathene zurgütlichen Beylegung ihrer Handel perfnadiren sollen, die Duellebefördern, und dazu anrcitzen; So sollen dieselbe nachfolgendermaßen bestraft werden.

1) Die Secnndanten sollen in allem dem würklichen Duel-lanten gleich, und also, wenn das Duell ohne Entleibungabgelaufen, mit vierjähriger Gefängniß, und zwar daserste Jabr bey Wasser und Brod, oder mit zwcyjährigerArbeit an einem Vestungsbau, oder im Zncbthaufe be-strafet; auf den Fall aber, daß eine Entleibung vorge-fallen: mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebrachtwerden.

2) Die Cartelträgcr, oder mündliche Herausforderer, undwelche wissentlich Waffen und Gewehr zum Duell her-geben, sind mit vierjähriger Gefängniß, oder zwcyjährigerConclvmnation operas, zu bestrafen.

3) Die Diener und Domestiquen, so zu Duellen wissentlicheHandreichungen, oder andere Dienste, leisten sollen 6 Mo-naie bey einem Vestungsbau im Karren schieben, oder,wenn sie zu schwach dazu sind, sechs Monate im Zucht-hause sitzen, und arbeiten.

4) Wer einem Duell zustehet, und mit Vorbewust dabey sicheinfindet, aber nickt auf alle Weise bemühet ist, solcbeSzu verhüten, da er eS dock wohl gekonnt, soll 4 Wochenund nach Befinden noch länger, im Gefängniß sitzen.

5) Wer einen Duellanten vcrbirget, oder verholet, und dadurchsich schuldig machet, daß die Obrigkeit feiner nicht habhaftwerden kann, auch wobl gar dem Duellanten in seiner