Ausgabe 
(11.10.1894) 41
 
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11. VMiir. 1894.

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Akademische Gesetze gegen das Duell.

* Im Jahre 1794, also vor hundert Jahren, istbei Joh. Albr. Barmeier, Univerfitäts--Buchdrucker inGöttingen , im Drucke eine SammlungAkademische Ge-setze für die Ltuctiosos aus der Königlichen und Chur -fürstlichen Georg-August-Universität zu Göttingen " er-schienen, deren auf das Duellunwesen bezüglicherTheil besonderes Interesse bietet. Die Sammlung istdurch einen Erlaß vom 18. August 1763 eingeleitet,laut dessen Georg III. von Gottes Gnaden, König vonGroßbrittannien, Frankreich und Irland, Beschützer desGlaubens, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg" rc. w.befiehlt, daß die von ihmzum Besten unserer Universitätzu Götttngen" gegebenen akademischen Gesetze nebst dazu ge-hörigen Beilagen in Druck gegeben und den Studentenausgetheilt werden. In 18 Titeln gibt sodann dasHauptedikt ganz treffliche Vorschriften; einige der Ueber-schriften über den einzelnen Abschnitten mögen hier er-wähnt sein:Die Ltuäivsi sollen einen gotteSsürchtigenWandel führen, und dem öffentlichen Gottesdienste fleißigund ohne dessen Stöhrung beywohnen"Auch der indas Land publicirten Sabbaths-Feyer-Ordnung sich gemäßverhalten, und vor, unter, und zwischen dem Gottesdienstedie Schenken, LuW-Häuser und Dillaräs nicht besuchen"Die Ltuäiosi sollen ihren Vorzug nicht in einer un-bändigen Freyheit, sondern in ihrer wohlanständigen, un-bescholtenen Aufführung suchen"Landsleute habeneinander alle Freundschaft, Rath und Beystand zu leisten,jedoch dabey vor allem Anscheine des verbotenen Ratio-vulisrni sich zu hüten"Uebermäßiges und allzuhohesSpiel ist, nebst Annullirung der Schuld, mit willkührlicherStrafe anzusehen"Ein jeder Ltuäicwus soll sich nachseinem Stande und Vermögen einer guten Occonomir be-fleißigen, und vor Schulden und den daher entstehendenKlagen sich hüten" u. s. w.

Ziff. 9 des Ediktes hat die folgende Ueberschrift:Alle Injurien, und die darauf genommene Selbst-Rache,alle Thätlichkeiten, HeneontrsZ und Duells find in demder Universität ertheilten Duell-Läiets bey schwererStrafe untersaget." Dann heißt es weiter:

Es kann niemand, als denen, welche Gelehrte sehn undwerden wollen, besser bekannt seyn, datz von allen Landsherrenhauptsächlich um deswillen Obrigkeiten und Gerichte bestelletund angeordnet worden, damit unter deren Schutze jeder Unter-than ein stilles und geruhiges Leben führen könne, und, wenndennoch einiger Streit oder Unwille sich erhebet, der Beleidigtewisse, wo und wie er seine wahre rechtliche Genugthuung zusuchen habe; und wenn jemand diesen Weg nicht crwehlct, undsich selbst Recht zu schaffen vornimmt, derselbe dem von derhöchsten Obrigkeit gesetzten Richter in das ihm anvertraute Amtgreife, und mit dem Beleidiger solchergestalt fast in gleiche Schuldund Strafe gerathe. Dessen ohngeachtct lehret leider die traurigeErfahrung, daß sonderlich auch auf Universitäten die studierendeJugend aus einer unüberlegten Hitze zum öfter» in Streitig-keiten und Beschimpfungen ausbricht: sodann aber der beleidigteTheil bey der Akademischen Obrigkeit die rechtliche Hülfe nichtsuchet, sondern dem sehr falschen Begriffe von dem sogenanntenpoint ä'bonneur nachgehet, sich und andere in Leib- und LebenS-Gefahr setzet, und zuweilen die hohe Schule sogar mit Blut-schulden beschwehret, vor denen jedoch der gnädige Gott dieseGeorg-Augustus-Universität bis hieher bewahret hat: als hatder Allerdnrchlauchiigste Stifter derselben gleich bey deren An-fange ein besonderes Duell -Läiet den 18. Juli 1735. vor die-selbe ausgehen lassen, alle Verbal- und Deal-Injurien denLtuäiosis darinne rechtlich untersaget, alle Selbst-Rache und diedaraus entspringenden ü-enoontree und Duelle auf das schärfsteverbothen, und nicht alleine wider die Duellanten, sondern auchwider die Secundanten, Cartel-Träger, oder mündliche Heraus-

forderer, die Diener und Domestiguen, welche dabey wissentlichHandreichung oder andere Dienste leisten, die Zuschauer, unddie, welche einen Duellanten verbergen oder verhelen, schwereStrafe verordnet. Da nun einem jedem Ltuäioso bey der Im-matriculation von diesem Königlichen Gesetze, sammt dem den15. May 1743. von der Universität auf hohen Befehl publicirtenPatente, ein Exemplar zugestellet wird, ist dabey eines jedenPflicht und Schuldigkeit, solche fleissig und mit Aufmerksamkeitzu lesen, alle darinne umständlich erzchlcte Fälle lind die daraufgesetzte Strafen sich bekannt zu machen, und vor dem, wasdarinne verboten und angedrohet worden, sich möglichstenFleisses zu hüten.

Das in Vorstehendem angezogene Duell-Edikt KönigGeorgs II. vom 18. Juli 1735 ist in der IV. Beilageenthalten und handelt in folgenden Artikeln von Ehren-händeln:

^.rt. IV. Es wird hicmit unter der hier nachfolgendcrmassc»specificirtcn Strafe ernstlich und gänzlich verboten, jemandendurch Gebärden, Worte und Werke, zu injuriircn, und zu be-leidigen. Wenn aber ein Ltuäiosns oder anderer Universitäts-Verwandter zu Göttingen . aus einige Weise mit Worten undWerken beleidiget wird, oder sich für beleidiget hält; so hat ersolches, mit Bcyscitsetzung aller Selbst-Rache, dem dortigenLonatui ^.oaclsmivo zu denunciiren, von dem ihm sodann un-verweilet und zureickige Latislaction verschaffet werden soll.Welche richterliche öffentliche Latiskaotion viel bonorablsr,sicherer und soliäor für die Beleidigte ist, und wodurch ihrvermcynter point ä'bcmnour viel besser salviret wird, als durchalle selbst übende, in göttlichen und weltliche» Gesetzen höchststrafbare, krivat-Rache, die nicht genommen werden kann, ohnein gleiche Gefahr von Leib und Leben, Seele und L>eeligkeit,mit seinem Widersacher sich zu setzen.

^rt. VI. Der Llaxistratus Lcmlemiens zu Göttingen sollsobald jemand bey ihm über empfangene Injurien sich beklaget,die Sache gehörig cognosciren, oder auch, wenn ihm sonsten vonjemandes Jnjnriirung etwas kund wird, sx ottieio darauf scharsinquirircn, jedoch in beyden Fällen, ohne nnnölhige Weilläuftig-keit und Umschweif verfahren, und nur dahin vornehmlich sehen,daß das Davtuin klar gemacht, den: Jnjnriirtcn genügsameLatistaotion gegeben, und die That Recht und Ordnungsmäßigbestrafet werde.

Wenn der Jnjuriirte ein Divis eleailomious ist, der Jn-jurante aber nicht, so hat der Llatz'istratus ^.emlsmivns, mittelstRcquirirung der ordentlichen Obrigkeit des Beleidigers, auchallen benöthigten Falls, mittelst Jmplorirung des mit alleinNachdruck zu leistenden Beytritts des Geheimen Raths OoIIsZii,und aus alle andere eouvouadio Art und Weise, dafür Sorgezu tragen, daß der Jnjuriaut nicht frey ausgehen, sondern demJnjuriirten gebührende schleunige Latistaotiou wiedersahren,auch der Jnjuriant nach Verdienst bestrafet werden möge.

Der LlaZistratus Lcmlsmiens soll auch mit aller mög-lichen Wachsamkeit sich befleißigen, die zwischen Studenten vor-fallenden Irrungen, ehe sie zu gefährlichen Thalhandlungenausbrechcn, zu erfahren, und alsdann durch diensameS Zureden,und alle bequeme Mittel und Wege, dahin sehen, daß dieSachen in der Güte beygelegt, und alle daher zu besorgendeböse und unglückliche Wirkungen und Folgen abgelehnet werdenmögen.

^.rt. VII. Wenn Dasquillo asfigiret gefunden werden, odersonst zum Vorschein kommen, sollen solche durch des Nachrich-ters Knecht öffentlich verbrannt, aus den Urheber ox oküoioinquiriret, und derselbe nach Wichtigkeit des dem andern zu-gefügten Schimpfs mit drey- oder viermonathlicker Gefängniß,auch wohl mit ein- oder zweimonatlichen VestungSbau, oderZuchthaus -, bestrafet, andere schriftliche Verunglimpfungen aber,die die Darm und Roquisita eines kasquiis nicht haben, wieauch blosse Ehrenrührige Worre oder Gebärden, nach Befindenihrer Beschaffenheit, Enormitat, und Umstände, mit 14tägigem,4, 6. und mehr wöchigem Gefängniß dergestalt geahndet weiden,daß der Beleidigte zugleich durch eine Ehren-Erklärung, oderAbbitte und Widerruf des Beleidigers in öffentlichen Gerichte,zu seiner billigmäßigen Latiskaotion gelange.

elrt. VIII. Wenn jemand einem andern mit der Hand,oder mit einem Stocke, einer Peitsche, oder andern Instrument,drohet, rind ihm Maulschellen, Schläge, oder Streiche anbietet,ohne daß es jedoch zu deren Erthcilung würklich komme, so soll einsolcher Beleidiger, nebst einer dem Beleidigten zu thuenden gericht-lichen Abbitte, mit 3 monatlicher Gefängnißstrase beleget werden.