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des Ordenslebens bis ciuf den hl. Benedikt, nnd da istes zunächst der Orient, von dem das Möuchthum aus-gegangen und wo es überaus mächtig herangewachsen istnnd mitunter bedeutend in die Kirchen- und Dogmen-geschichte eingegriffen hat. Besonders zu nennen sind dieägyptischen Asketen und die heute noch bestehenden Ba-silianer; unter den großen Männern leuchten aber be-sonders hervor Paulus der Einsiedler, Antonins der Großeund Basilius. Die Anfänge des abendländischen Mönch-thums hob der hl. Benedikt zu ungeahnter Blüthe undBedeutung empor. Von dem Benediktinerorden und denübrigen Genossenschaften auf Grundlage der Benediktiner-regel (Camaldulenser, Vallombrosaner, Grammontenser,Ctstercieuser, Trappisten, Karthäuser u. s. w.) handeltHeimbucher im zweiten Abschnitt, den der billig denkendeLeser mit andächtiger Verehrung und Dankbarkeit lesenwird, denn hier haben wir ein Stück Culturgeschichte voruns: keine andere kirchliche Institution ist für uns sosegensreich geworden, wie der Benediktinerordcn, dessenVerdienste um Cultur und Wissenschaft gar nicht genuggepriesen werden können; heute noch zehren wir von demWirken dieser großen Pioniere der Civilisation. (S. 237Z. 26 ist Bartolocci zu lesen!)
Es folgt nun der dritte Abschnitt, welcher demFranziskanerorden und seinen Abzweigungen gewidmetist; auch die wichtigsten Lebensbeschreibungen des hl.Franziskus sind angeführt, darunter das neueste, herr-liche und genußreiche Buch des Protestanten Sabatier.Der vierte Abschnitt gehört dem Augustinerorden in seinenvielfachen Gliederungen: Chorherren und Chorfraucn,Prämonstratenser , Trinitarier, Augustiner-Eremiten, No-laskcr, Servilen, Pauliner, Alexianer , Hicronymiten,Jesuaten, Barmherzige Brüder, Brigittinnen und Nrsu-linerinnen, Salesianerinnen s tutti gnanti. Der fünfteund letzte Abschnitt dieses ersten Bandes handelt vomDominikanerorden. Die immens reichen Quellenangabenverrathen eine ganz ungewöhnlich umfassende Literatur-kenntniß ; daneben finden wir aber bei dem Verfasser einaußerordentliches Gruppirungsgeschick, das Alles aus denrechten Platz zu setzen weiß, auf eben den, wo es derLeser sucht; diese wohlthuende Eigenschaft eines histor-ischen Schriftstellers scheint selbstverständlich, ist jedochin Wirklichkeit nicht gar zu häufig. Und welch unsäg-liche Geduld gehört dazu, das Quellenmaterial herbeizu-schaffen! Wie viele Folianten mußten nachgeschlagen,wie viele mangelhafte Angaben mühsam ergänzt, wieviele Privatbriefe um Aufschluß an OrdenSlcute ge-schrieben werden! Ein Blick auf den bibliographischenTheil des Werkes wird das zu würdigen wissen.
Was planvolle, übersichtliche Darstellung betrifft,kann diese Ordensgeschichte als Muster dienen und machtsie zu einem vorzüglichen, nicht leicht versagenden Nach-schlagebuch, das in unserer theologischen Literatur eineschon längst empfundene Lücke ausfüllt. Dasselbe wirddem praktischen Seelsorger, dem Theologen, wie demStudireuden ein unentbehrliches Orientiruugsmittel seintheils zur näheren Belehrung über bekannte Orden, theilszur Auffindung von längst verschollenen religiösen Ge-nossenschaften, deren Namen oft nicht einmal Mehr be-kannt sind. So darf der Verfasser mit Befriedigungsein Werk betrachten, das in dem Rahmen, den er sichselbst gesteckt, das Mögliche geleistet hat und wohl auchunter den strengsten Kritikern keinen Bemängler findenwird; von besonderem Interesse wird der Schlußbandwerden, da er. neben dem Carmelitenorden und den
neueren kleinen Kongregationen den Jesuitenorden eüsthalten wird, dessen eminent fruchtbare wissenschaftlicheThätigkeit wir in einer reichen Bibliographie wiederge»spiegelt finden werden. Damit wird Heimbuchers Ordeus-geschjchtc, ein Werk beharrlichsten Fleißes, abgeschlossenals wahres „stanäarä stovst" den Bestandtheil einerjeden theologischen Bibliothek bilden; das hoffen wir nichtbloß, dessen sind wir gewiß.
Privatinteresse und Gemeinwohl.
Eine wirthschaftliche Studie.
(Fortsetzung.)
III.
Von der Bedeutung des Waldes für das Gemein-wohl kommen wir zu dem Verhältnisse des übrigen Grundund Bodens zum Privatinteresse und zum allgemein--»Wohl, und damit zur Landwirthschaft.
Grund und Boden läßt sich von dem Bebauer des-selben nicht trennen; der ächte Bauer und die ächteBauernschaft ist mit Grund und Boden gleichsam ver-wachsen. Der ächte Bauer betrachtet sein Besitzthumnicht als ein privates Ausbeutungs- und Spekulations-object, sondern als einen ehrwürdigen Familicnbesitz, zuseiner und seiner Familie dauernder Existenz und dauern-dem Wohlbefinden gegründet. Der wahre Bauer ver-äußert den von seinen Ahnen ererbten Besitz nur in deräußersten Zwangslage, und es ist daher Aufgabe derGesetzgebung, die willkürliche und spekulative Veräußeruuvder bäuerlichen Güter in jeder Weise zu erschweren.
Der bäuerliche Besitz darf niemals vom Standpunktedes freien Individuums und des Kapitals aus betrachtetwerden. Die Individuen, die Personen wechseln, Grundund Boden mit dem Familienstamme bleiben. Derbäuerliche Besitz muß mehr Familienbesitz als persönlicherBesitz sein.
Mit dieser Auffassung des Bauerngutes als einesuntheilbaren Familienbesitzes hängt auch eineEinrichtung zusammen, welche vielfach als eine der höchstensocialen Ungerechtigkeiten betrachtet wird, welche aber trotzalledem in hohem Grade das allgemeine Wohl der Bauern-schaft bedingt, und die auch so recht das Verhältniß vomPrivatinteresse zum Gemeinwohl beleuchtet: das Recht derPrimogenitur. Statt eigener Ausführungen wollen wirhier einen Abschnitt aus einem höchst bcachteuswertheryin den „Stimmen aus Maria-Laach " erschienenen Auf-satz, „Pflichten und Schranken des Eigenthums"von H. Pesch 8. st., rcproduziren. Der gelehrte Verfasserschreibt im Jahrgang 1895 6. Heft:
„Bei manchen Völkern, z. B. den Israeliten, denDeutschen im Mittelalter, bestand der gesetzliche Brauch,den Erstgebornen gewisse Privilegien binsichtlich derErbfolge zu gewähren. Die französische Revolutionräumte principiell mit dem Rechte der Erstgeburt auf.
„Voraussetzung für die Berechtigung einer solchenEinrichtung bleibt jedenfalls, daß in gebührender, derBilligkeit entsprechender Weise für Erziehung und Unter-halt der übrigen Kinder genügende Fürsorge getroffen sei.
„Ist diese Bedingung erfüllt, so sprechen in derThat gewichtige Gründe für das Recht der Primogenitur.
„Bei gleicher Theilung nämlich wird unmöglichder Familie jene wirthschaftliche Stellung gewahrt bleibenkönnen, welche für ihre bürgerliche und politische Stellungdie unentbehrliche Grundlage bildet. Alle Vortheile, dieau? einer gewissen Stabilität, der leitenden preise für