kk. 38
>Mge zm Aligskurger Weitung, u.
§eyt. 1896.
Jhering und St. Thomas.
In Nr. 185 der Postzeitung kam unter der Ueber-schüft „Dr. Kerschensteiner" folgende Legende vor — ichkann die Geschichte leider nicht anders bezeichnen — derwahre Sachverhalt hat sich zu einer wahren Legende aus-gesponnen; es geschah natürlich wie bei allen Legenden-bildungen ohne Absicht, und will ich damit dem betreffendenCorrespondenten keinen Vorwurf machen, er schrieb sicher-lich dorrn ircis:
„Vor einigen Jahren gab ein deutscher Universitätsprofessorein Buch heraus. Durch Papst Leo auf den hl. Tbomas vonAguin aufmerksam gemacht, nabm der deutsche Professor des19. Jahrhunderts auch die Bücher des Thomas zur Hand.Bald sagte er seinen Schülern klipp und klapp: Hätte ick dieWerke deS hl. Thomas zuvor gekannt, so hätte ich mein Buchnichl edirt, denn in dessen Werken sei schon enthalten, was ichgeschrieben."
In dieser Behauptung ist jeder Satz unrichtig. Ge-meint ist der vor einigen Jahren (1892) verstorbeneRechtslehrer Jhering und sein Buch „Zweck im Recht".Ich will ganz davon absehen, daß die Erzählung in denZusammenhang gar nicht hineingehört, in dem sie steht,wo von der Naturauffassung des Mittelalters die Redeist. Rechtsphilosophie und Naturphilosophie ist zweierlei,in der Rechtsphilosophie konnten die Alten wohl schärfersehen als in der Naturphilosophie, für welche die Voraus-setzung, ein großes Naturwissen und ein großes Natur-beobachten, fehlte. Daher kann man von rechtsphilo-sophischen Kenntnissen nicht auf den Stand der Natur-philosophie schließen. Allein auch abgesehen davon ist es1) unrichtig, daß Jhering durch Papst Leo auf den hl.Thomas aufmerksam gemacht wurde, das that der Mis-sionspfarrer Ho hoff brieflich und in einer Recensiondes Literarischen HandweiserS (1886); 2) Jhering hatnicht selbst den hl. Thomas gelesen, er hat vielmehr seinUrtheil gegründet auf die Sätze, die ihm Hohoff vor-legte, Sätze, die unter verschiedenen Variationen immerwieder den gleichen Gedanken wiederholen, daß um desZweckes willen alle rechtlichen Einrichtungen da sind.Der Vergleich, den Jhering auf Grund dieser Sätzezwischen der alten und neuen Philosophie zieht, kommtallerdings auf eine vollständige Verwerfung der neuerenPhilosophie hinaus; aber deßwegen hat er doch 3) nichterklärt, er hätte sein Buch nicht zu schreiben brauchen,er hat deßwegen in seinem Buche, das in wiederholtenAuflagen erschien, nichts geändert; er hätte auch höchstensdie philosophische Einleitung umändern können. Sonstaber befaßt sich sein Werk mit dem concreten Nachweis,wie der Zweck die einzelnen Nechtsinstitute Hervortrieb,im zweiten Band, wie der Zweck selbst in scheinbar be-deutungslosen Anstands- und Höflichkcitsformen zu er-kennen ist.
Ich habe schon früher in den Historisch-politischenBlättern davor gewarnt, aus den Aeußerungen JheringZzu viel Schlüsse zu ziehen, da er die neuere Philosophie,über die er sein Verdammungsurtheil anssprach, nur sehrungenügend, eigentlich kaum kennt und, wie aus seinenAussagen zu schließen, nur aus seiner Studentenzeitdunkle Reminiscenzen an den Hegel'schen Wirrwarr imKopfe hatte. Hegel hat allerdings die neuere Philosophiein den Augen aller vernünftig denkenden und exaktforschenden Gelehrten compromittirt. Die Hegel'schePhilosophie war ein neuer Nomiunlismus, der nur mitBegriffen spielte. Wenn man aber mit Recht verlangt,
daß man die Scholastik nicht nach dem spätmittelalter-lichen Nominalismus beurtheile, so kann man verlangen,daß man die neuere Philosophie auch nicht nach Hegel oder Schelling ausschließlich beurtheile. Gerade Jheringselbst hätte in seiner nächsten Nähe Gelegenheit gehabt,eine andere Philosophie kennen zu lernen, die PhilosophieLotze's, seines Universitätscollegen, die sich bestrebte, diebesten Errungenschaften der Tradition und der xlnlo-soxlrig, xsrorriris mit den Ergebnissen der exakten Wissen-schaften zu verbinden, und sich dabei auf Leibniz stützte.Ferner hätte er an der Rechtsphilosophie Trendelenburgs,die sich ganz auf aristotelische Grundlage aufbaute, einetreffliche Vorarbeit gehabt. Trendelenburg war einerder ersten, die eine Rückkehr zu Aristoteles , zu einer ein-facheren und schlichteren Philosophie verlangten und aristo-telische Gedanken mit viel Geist und Scharfsinn ent-wickelten und neueren Philosophen, auch dem besonnenenHerbart, gegenüberstellten; er that das zu einer Zeit, daselbst katholische Theologen wie Staudenmaier und Kühnsich noch mit Kant, Hegel und Schleiermacher herum-schlugen und ihre Sprache und Dialektik benutzten.Auch blieb Trendelenburg nicht in Abstraktionen hängen,er ging selbst mehr ein aus juristische Einzelheiten, alsder Jurist und Führer der Conservativen Stahl, und hatdie rechtsphilosophischen Principien immer klar und con-cret veranschaulicht. Allein Jhering hat keine Vor-arbeiten benützt, er hat einfach auf eigene Faust philo -sophirt. Das bedauern selbst seine Fachgenoffen underblicken im größten Theil seines Buches nur eine Kraft-vergeudung?)
Ob ihm nun, wenn er überhaupt Vorarbeiten ge-sucht hätte, eine Rechtsphilosophie sseunäuin priiroixstnäivr Mrorrino, etwa Taparelli, Liberatvre oder Ziglinra,mehr imponirt hätte, als Trendelenburg, möchte ich be-zweifeln. Denn sein Ausgangs- und Standpunkt warein ganz anderer, er war nicht nur unphilosophisch, son-dern hätte auch jede Anknüpfung an theologische Ge-danken, die Begründung des Rechtes in Gott, von An-fang an verabscheut. Wohl machte auf ihn die starkeBetonung des Zweckes bei St. Thomas einen großenEindruck aus Gründen, die wir noch kennen lernen. Imklebrigen aber stellt er sich aus den plattesten, den utili-taristischen Standpunkt, geht vom Egoismus aus, derbeim Menschen wie beim Thier der gleiche ist, und legtden Darwinismus zu Grunde. Es war ein Standpunkt,wie ihn ein moderner Naturforscher oder ein praktischerEngländer nicht „realistischer" hätte wählen können.Nichtsdestoweniger ist es aber interessant, wie er den-noch zum Zweck durchdrängt und das gesäumte Recht alseine umfassende Teleologie darstellt, die sich aber aufder andern Seite als ein gewaltiger Mechanismusenthüllt. Der Egoismus des Einzelnen wird überwundenvon dem Egoismus der Gesellschaft und wird zu einerArt Altruismus umgebogen. Freilich zu Grund gehtder Egoismus des Einzelnen nicht, er wird bloß durchden Gesellschaftszweck (Selbsterhaltung der Gesellschaft)unschädlich gemacht, und das Recht stellt sich so dar alseine Vermittlung des EinzelegoiSmns mit dem Egoismusder Gesellschaft (der Gattung, deS Staates). Das ersteist die rechtliche Selbstbehauptung des Einzelnen, seinerPerson, seines Vermögens, seiner Familie. Daneben
*) Allg. Ztg. 1892 Beil. Nr. 278.