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muß sich aber auch die Gesellschaft erhalten, die Gesell-schaft seht aber ihre Zwecke auf mechanischem Wege durchein umfassendes Lohn- und Strafsystem durch. Von einemhöheren Zwecke und einer höheren Grundlage des Rechtesin Gott ist bei Jhering keine Rede. Das Individuumhat keine höhere Bestimmung, in welchem seine Rechteund Pflichten begründet liegen. Jhering kennt nichteinmal die höhere Natur, das Göttliche und Unendlichein ihm, das Gewissen oder den kategorischen Imperativ.Die Rechte und Pflichten erhalten ihre Sanktion nurdurch die Gesellschaft! Wie bei allen Moralphilosophen,die vom Christenthum absehen, ist bei Jhering die Gesell-schaft der Moloch, dem das höhere Thier, genannt Mensch,geopfert wird, um als etwas Besseres wiederaufzustehen.Es sind die gleichen schroffen Gegensätze: hier der Menschmit seinen bestialischen Instinkten und dort der TyrannGesellschaft oder richtiger der Staat; nur verhülltJhering diese beiden rohen Extreme durch seine glänzendeDarstellung und seine geistreichen Bemerkungen, die aberalle mehr kors ä'osuvrs sind. Das Merkwürdigste istdabei, daß er meint, er habe zuerst energisch den Indi-vidualismus durch seine Socialethik überwunden, den bis-herigen Ethikern den Vorwurf macht, sie seien zu indi-vidualistisch, und meint, erst eigentlich der Socialismushabe auf jene Einseitigkeit aufmerksam gemacht. Als obes nie einen Fichte und Hegel gegeben hätte, die dasIndividuum vollständig dem Staate opferten! Dagegenbleibt seine Socialethik weit zurück, er bleibt im Indi-vidualismus trotz allem tief stecken, denn er ist allzusehrRomanist und durchdrungen vom EinzelegoiswuS desrömischen Rechts, als daß er nur gesellschaftliche Pflichtenanerkännte; er opfert gelegentlich auch dem Individuum,vertheidigt z. B. den clolus Konus, das Recht der wirth-schaftlich Stärkeren und Konti xossiäontos, das Rechtder Gläubiger und den Kampf ums Recht.*) Das Rechtentspringt nach ihm aus der Gewalt und stellt sich alseine Art Selbstbeschränkung oder Disciplin der Gewaltdar. Ganz im altrömischen Sinn erscheint das Eigen-thum (äonnnimn), die okliZatio und xutria xotsstusals Gewaltrecht. Der Proceß selbst, die Lotto, ist nureine geregelte Selbsthilfe.
Das römische Recht, von dem Jhering ausgeht, warallerdings nur dazu da, einige Mächtige im ruhigen Besitzihrer Machtmittel zu sichern und Sklaven, wie Kinder,Schuldner und Pächter in ihren Dienst, zu ihrem äc>-wiuiunr zu zwingen. Von einer socialen Auffassungist keine Rede. Recht und Sittlichkeit ist für Jheringetwas Positives, Conventionelles, historisch Gewordenes,er kennt kein Naturrecht und keine ewige Moral. Nichteinmal im Sinne der historischen Rechtsschule erkennt erin ihnen natürliche organische Gebilde, sondern absicht-liche Erzeugnisse, die allerdings durch die Lebensbedürf-nisse motivirt sind. Die Lebensbedürfnisse ändern sichaber, und so ändert sich auch Recht und Sittlichkeit. DieLebensbedürfnisse des Einzelnen und der Gesellschaft sinddie Zwecke, die dem Recht zu Grunde liegen.
Jhecing's principielle Anschauungen sind also soziemlich das gerade Gegentheil der christlichen Ncchts-und Sittlichkeitsbegriffe, und man wird daher begreiflichfinden, wenn ich oben bezweifelte, daß ihm das Studium.scholastischer Philosophie besonders gefallen hätte. Einesolche Nadicalcur ist für moderne Geister nicht wohl an-gezeigt und jedenfalls kein so sicheres Mittel, wie es
*) Mehr darüber i. in des Unterzeichneten Werk „System-d.,Welch. d. tLuttur" lk 7Z.s<
Viele meinen. Man täuscht sich häufig über die Wirk-ungen, welche die scholastische Philosophie auf die mo-derne Welt ausüben würde, wenn sie ihr nur nähertreten wollte. Trotz aller Bemühungen sind bis jetzt diegroßen Wirkungen ausgeblieben. Warum haben aberdoch die Aussprüche des hl. Thomas über den Zweck imRecht auf Jhering so tiefen Eindruck gemacht?
Jhering war einerseits ein Gegner jeder an Hegel erinnernden Bcgriffslogik, ein Gegner der Puchta'schen An-schauung, als ob die Nechtsbegriffe sich nach immanenterConsequenz aus und durch sich selbst einwickelt hätten;er wies hingegen mit Recht auf das Leben und seineBedürfnisse hin, er war aber andererseits auch ein Gegnerder historischen Rechtsschule und ihrer romantischen Phan-tasie über die Geburt des Rechts aus dem dunkeln Schooßedes mystischen Ncchtsgefühles. Auch ihr gegenüber be-tonte er mit Recht das Zweckvolle des Rechts — soweitkann man wohl mit ihm einverstanden sein —, aber,wie es gewöhnlich geht, die Gegnerschaft gegen diehistorisch-organische Auffassung trieb ihn immer weiter.Das Nechtsgefühl war für ihn schon deßhalb unbrauchbar,weil er ein wesentliches Moment, nicht nur ein noth-wendiges Merkmal, sondern gewissermaßen das Wesen desRechts in seiner Erzwingbarkeit, in dem Zwange erblickte,womit der Staat die Normen des menschlichen Verkehrsund Zusammenlebens durchführt. Diese Zwangsnormenmüssen aber mit Bewußtsein und Absicht festgestellt werden,und so ist Jhering das Recht nichts Künstlerisches, son-dern etwas Künstliches, eine bewußte Schöpfung derStaatsgewalt. Nicht aus der still wirkenden Macht derGewohnheit, sondern im Anschluß an die concreten, be-stimmt faßbaren Bewegungen und Zustände des gewöhn-lichen Lebens wird nach ihm das Recht gestaltet. Indiesem Sinne war ihm die klare Anschauung der Scho-lastik, welche noch nichts wußte von organischer Bildungund unbewußtem Schaffen, sondern geneigt war, alles— Sprache, Recht und Religion — aus. bestimmten Ab-sichten zu erklären, viel sympathischer als die romanischeStimmung. Die Scholastik lebte noch im antiken Ge-sichtskreis, sie erklärte den Staat aus einem Vertrage,und das positive Recht galt ihr als etwas Conventionelleswie die Sprache als eine willkürliche Schöpfung.
Ueber diese Anschauung sind wir aber, wenigstenswas Sprache, Sitte und Religion anbelangt, weit hinaus.Selbst Neuscholastiker, wie Gutberlet, erklären die Sprachenicht mehr als ein künstliches, conventionelles Gebilde.Noch viel weniger wird es jemand einfallen, die Reli-gionen als Trug und Erfindungen hinzustellen, wie esfrüher geschah. Das Recht und der Staat sind nunallerdings diesen Culturelementen nicht ganz gleichzu-stellen; hier spielt die Absicht und das Bewußtsein vieldeutlicher mit, aber man wird auch heute kaum mehrvon einem Gesellschaftsvertrag ausgehen dürfen.
Gewiß hat hier alles seinen Sinn und seine Be-deutung, die Familien- und Eigenthumsverhältnisse, wiedie Staatsform, aber eine directe Absicht ist um soweniger zu erkennen, je weiter diese Formen zurück-reichen. Je älter das Recht z. B. ist, desto stärker istdas symbolisch-künstlerische Element, desto mehr ist esverwachsen mit der Sitte, und es wird schwer, den Sinnimmer herauszufinden — man lese z. B. die Nechts-alterthümer von Grimm. Jedenfalls ist viel überflüssigund verdunkelt eher den rechtlichen Vorgang, als es ihnverdeutlicht. Auch das römische Recht hat viel solcheElemente, obwohl es viel stärker, als ein anderes Recht,