Ausgabe 
(18.9.1896) 38
 
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von Anfang an den nackten Gedanken betont, Elemente,die einem dunklen Gefühle, aber keiner klaren Absichtentsprangen. Daher haben auch die Fachgenossen Jhering vorgeworfen, daß er für die Nechtsentstehnng viel zuwenig das Rechtsgefühl, viel zu viel den Verstand inAnspruch nehme. Das Nechtsgefühl das ist freilichauch wieder ein Begriff, welchen die Scholastik nichtkennt. In der Form des Rechtsgefühles hat sich dieromantische Anschauung von der organischen Nechtsent-stehung niedergeschlagen, und hat sich diese Anschauung,wenn auch modificirt und beschränkt, als eine bleibendeErrungenschaft bewährt. Daß diese Anschauung miteiner christlichen Philosophie unvereinbar wäre, sehe ichnicht ein.

Dr. G. Grupp.

Zurethmmgsfcihigkeit und Strafrecht.

8. MEndlich aber hoffe ich, daß die psycholog-ischen Congresse dazu beitragen werden, die große Ge-fahr, welche dem öffentlichen Leben der Culturvölker ausgewissen psychologischen Theorien erwachsen könnte, zubeseitigen, und bin der Ueberzeugung, daß diese Congresseden alten Glauben an die Verantwortlichkeit des Menschenfür seine Handlungen nicht erschüttern, sondern befestigenwerden." Mit diesen Worten begrüßte CultusministerRitter v. Landmann den III. Internationalen Congreßfür Psychologie bei seiner Eröffnung Anfang August inMünchen . Die liberalen Blätter ermangelten nicht, ihmdiese Bemerkungen zu verübeln, als habe er dadurcheinen Druck auf die Meinungsäußerungen und Beschlüsseder Theilnehmer ausüben wollen, und sprachen ihre Hoff-nung wie ihre Befriedigung aus, daß dieselben ohneEinfluß auf die wissenschaftlichen Ergebnisse und auf denVerlauf der Verhandlungen bleiben möchten, bezw. ge-blieben sind. Darin erhielten sie allerdings auch Recht.Wir brauchen zum Beweise nur den zweiten Vortraghervorzuheben, welchen der Hallenser Professor der Juris-prudenz Dr. v. Liszt überDie strafrechtliche Zu-rechnungsfähigkeit" gehalten hat. Dieser Vortrag istcharakteristisch für den dermaligen Stand der Straf-rechtswissenschaft und bei der umfangreichen lehramtlichenund schriftstellerischen Thätigkeit, sowie bet dem weit überDeutschlands Grenzen hinausreichendeu Ansehen v. Liszt'S,bedeutend genug, um ihn an dieser Stelle einer Würdi-gung zu unterziehen.

Sticht als ob v. Liszt auf dem Congresse etwasNeues gesagt hätte, was etwa noch nicht bekannt gewesenwäre. Derselbe hat seine Theorien in seinem Lehrbuchdes deutschen Strafrechts und in den Mittheilungen derinternationalen criminalistischen Vereinigung wiederholtdargelegt. Erst vor wenigen Monaten haben diese Theo-rien auch eine gründliche Kritik und Zurückweisung seitensdes bekannten Jesuiten V. Cathrein im 4. u. 5. HeftderLaacher Stimmen" erfahren. Allein, wie geradeaus diesem Aufsätze zu erkennen ist, scheint v. Lisztneuerdings einen konsequenten Schritt weiter gethan zuhaben auf dem von ihm betretenen Wege des Determi-nismus. Auf dem Boden des Determinismusnämlich fußt die von Liszt und seiner weitverzweigtenSchule gelehrte Theorie von Verbrechen und Strafe.

Um freilich den Standpunkt dieser Theorie völligkennen zu lernen, müssen wir über den Inhalt des ein-gangs erwähnten Vortrages etwas hinausgehen und auchfeine übrigen Schriften etwas in Betracht ziehen. Denn

die Frage derZurechnungsfähigkeit" bildet einenTheil der Frage nach der Schuld, und diese wiederumgehört wesentlich zu dem einen Grundbegriff deS Straf-rechts, dem Verbrechen, während der Begriff derStrafe den zweiten Grundbegriff bildet. Wir haltenuns bei unserer Untersuchung zum Theil an die erwähntetreffliche Arbeit Cathrein's.

Nach Cesare Lombroso und dessen Schule gibtes fünf Haupttypen von Verbrechern: 1) der geborneVerbrecher, 2) der Verbrecher aus Wahnsinn, 3) derVerbrecher aus Leidenschaft, 4) der Gelegenheits- und5) der Gewohnheitsverbrecher. Diese Lehre vomVer-brechcrtypus" ist nun heute von der Mehrzahl derKriminalisten und Criminalanthropologen als unhaltbarund unwissenschaftlich zurückgewiesen worden. Erst jüngst,auf dem zu gleicher Zeit mit dem Psychologen-Congreßtagenden Congreß der Anthropologen in Speyer , hatPros. Virchow die Lombroso 'sche Lehre gründlich ver-nichtet und dieselbe direct als eine bloße Caricatur derWissenschaft bezeichnet. Gleichwohl stimmt in einemPunkte die v. Liszt'sche Verbrechenstheorie mit Lom-broso überein, nämlich darin, daß sie die Willensfreiheitdes Menschen verwirft und denempirischen" Menschenzur Grundlage ihrer Studien nimmt. Man pflegt diev. Liszt 'sche Auffassung als diesociologische" odercriminalpolitische" Auffassung deS Verbrechens zu be-zeichnen.

Nach v. Liszt ist das Verbrechen die nothwendigeResultante des Zusammenwirkens verschiedener natürlicherFaktoren: der Eigenart des Verbrechers im Bünde mitden Einwirkungen der ihn umgebenden Gesellschaft,v. Liszt sagt deßhalb:Der Verbrecher ist für unsMenschen unbedingt und uneingeschränkt unfrei; seinVerbrechen die nothwendige, unvermeidliche Wirkung dergegebenen Bedingungen. Für das Strafrecht gibt eskeine andere Grundlage als den Determinismus."Der Grund, aus welchem v. Liszt die Willensfreiheitdes Menschen leugnet, ist die Annahme, das Causalitäts-princip sei mit der Freiheit unvereinbar. Diese Meinungführt Cathrein auf eine unrichtige Auffassung des Cau-salitätsgesetzeS zurück. Denn dieses Gesetz behaupte nur,jede Wirkung verlange nothwendig eine Ursache, nichtaber jede Wirkung verlange eine nothwendige odernothwendig wirkende Ursache. Liszt behauptet serner:Das Strafrecht hat es mit dem empirischen Menschenzu thun, und dieser ist unbedingt unfrei, bestimmtdurch Vorstellungen (Motive), mithin dem Causal-gesetz unterworfen." Es läßt sich nicht leugnen, baß dieBeweggründe Einfluß auf den Willen üben. Aber keines-wegs nöthigen die Beweggründe den Willen. Trotzder Beweggründe bleibt der Wille frei. Selbst-verständlich kann vom deterministischen Standpunktev. Liszt'S aus von Schuld und Vergeltung nichtmehr gesprochen werden, wenigstens nicht im herge-brachten Sinn. Was v. Liszt unter Schuld versteht,ist nicht die freiwillige Uebertretuug eines Gesetzes,sondernSchuld ist Verantwortlichkeit für dendurch willkürliche Körperbewegung verursachten Er-folg".Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, für einerechtswidrige Handlung verantwortlich zu sein."Voraus-setzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und mit-hin Inhalt der Zurechnungsfähigkeit ist nicht einedem Causalgesetz entrückte Willensfreiheit, sondern nurdie der Regel gemäße Bestimmbarkeit des Willens durchVorstellungen überhaupt, durch die unser gesammteS Ver-