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halten regelnden allgemeinen Vorstellungen der Religion,der Sittlichkeit, des Rechts, der Klugheit insbesondere."
Damit kommen wir zu dem mehrerwähnten Congreß-thema Liszt's über die strafrechtliche Zurcchnuugsfühig-keit. „Zurechnungsfähigkeit ist die Fähigkeit, strafrechtlicherhebliche Handlungen vorzunehmen." „Inhaltlich be-deutet sie denjenigen Scelcnzustand des Thäters, dernach unserer Nechtsüberzeugnng im Augenblicke der Thatgegeben sein muß, damit Bestrafung eintreten kann. Wiemuß dieser Scelenzustand beschaffen sein?" Dies ist dasProblem, welches v. Liszt behandelte. Zuerst beschäftigter sich nun mit dem Standpunkt der Gesetzgebungen,welche er in drei Gruppen theilt. Die älteste von ihnengeht nach v. Liszt von der Willensfreiheit aus undstützt die Annahme der Zurechnungsfähigkeit auf die„freie Willensbestimmung", sei es allein, sei es in Ver-bindung mit einem intellektuellen Moment. Die zweiteGruppe bestimmt die Zurechnungsfähigkeit als „die zurErkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Urtheilskraft".Die dritte endlich verzichtet auf jede positive Begriffs-bestimmung und beschränkt sich darauf, die Umständeaufzuzählen, durch deren Vorliegen die strafrechtliche Ver-antwortlichkeit ausgeschlossen wird. Das Reichsstrafgesetz-buch gehört zur ersten Gruppe, nur bezüglich der Taub-stummen und Jugendlichen bildet die zur Erkenntniß derStrafbarkeit erforderliche Einsicht das Merkmal der Zu-rechnungsfähigkeit. Nach diesen Darlegungen kommt Liszt in seinem Vortrage zur Kritik und zu seinen Vorschlägen.„Die Gleichstellung der Zurechnungsfähigkeit mit der freienWillensbestimmung," sagt er, „gibt zu den bedenklichstenMißverständnissen Anlaß. Der Wortlaut weist mit allerDeutlichkeit auf die Wahlfreiheit des Indeterminismus.Damit ist als Voraussetzung für Schuld und Strafeeine Willensentscheidung hingestellt, die — mag sie völligmotivlos sein, mag sie unter den auftauchenden Vor-stellungen in freier Wahl die eine oder die andere zumMotiv erheben — stets außerhalb des Causalgesetzessteht." Wir haben schon oben darauf hingewiesen, daßdiese Auffassung in einer unrichtigen Anschauung desCausalitätsgesetzes ihre Wurzel hat.
v. Liszt sagt nun weiter: „Es ist klar, daß durcheine solche Bestimmung dem Strafrecht die unverrückbareGrundlage entzogen, daß es hinabgezogen wird in denuralten Streit der philosophischen Systeme, daß durch sieaber zugleich Richter wie Sachverständige, die, von de-terministischer Anschauung getragen, an die Beurtheilungdes Einzelfalles herantreten, in die völlige Unmöglichkeitsachgemäßer Entscheidung versetzt werden." .... „DasStrafrecht muß dem uuaustragbaren Streit über dieWillensfreiheit entrückt werden. Die „freie Willens-bestimmung' muß fallen." Also, das Strafrecht darfsich nicht danach fragen, ob der Thäter unter der Wirkungder freien Willcnsbestimmung gehandelt hat oder nicht,„es muß eine gesetzliche Fassung für den Begriff derZurechnungsfähigkeit gefunden werden, welche weder de-terministisch noch indeterministisch ist!" Das nennt dannv. Liszt eine „Vertiefung" des Schuldbcgriffs. Wir meinen,eine solche Fassung sei schlechterdings unmöglich, wennanders sie überhaupt einen klaren und unzweideutigenSinn haben soll. Entweder geht man vom Determinismusaus, dann muß nothwendig auch die Definition der Zu-rechnungsfähigkeit eine deterministische Färbung haben,oder man stellt sich auf den Standpunkt des Jndeter«miniSmus, dann muß sich diese Auffassung in der Be-griffsbestimmung von Schuld und Zurechnungsfähigkeit
zu erkennen geben. Eine Unterbringung beider Anscban-ungen in einer Definition scheint uns sowenig mögccch,als zugleich Determinist und Jndeterminist sein. Aufeiner gesetzlichen Fassung des Begriffs der Zurechnungs-fähigkeit, welcher nicht den einen oder den anderen Grund-gedanken zum Ausdruck bringt, läßt sich kein wissenschaft-liches System des Strafrechts aufbauen. Die Anschau-ung über Verbrechen, Schuld und Verantwortlichkeit bildetdoch die unentbehrliche Grundlage hiefür, und je nachdemder Mensch als frei oder als determinirt angesehen wird,wird auch das ganze System einen anderen Aufbau er-halten, Einen solchen Aufbau aber construiren wollenohne eine Grundanscbnuung zum Ausgangspunkt zunehmen, dünkt uns gleich, ein Haus bauen wollen ohneGrundmauer!
v. Liszt kommt sodann dazu, die Zurechnungsfühig-keit zu bestimmen als die normale Bestimmbar-keit durch Motive. „Frei im Sinn des Gesetzesund daher verantwortlich ist der erwachsene Mensch, so-weit nicht Geisteskrankheit oder Bewußtseinsstörung seineFreiheit aufheben, indem sie seine Reaktion auf Reize zueiner anormalen gestalten." „An Stelle der Worte FreieWillensbcstimmung' setzen wir den Ausdruck .normaleWillensbestimmun gst"
Mit Recht hält Cathrein dem entgegen, daß mandann auch den Irrsinnigen und Schwachsinnigen, ja so-gar den Thieren Zurechnungsfähigkeit zuerkennen muß.Denn auch die Irren ließen sich vielfach durch Motiveund namentlich durch Strafandrohung bestimmen. Manbrauche ihnen nur für ein bestimmtes Benehmen jedesmalein bestimmtes Uebel zuzufügen, dann würden sie das-selbe, wenigstens in sehr vielen Fällen, unterlassen. Auchbei den Thieren sei es ähnlich.
v. Liszt muß aber von dieser Auffassung der straf-rechtlichen Zurechnungsfähigkeit als der normalen Be-stimmung durch Motive eine Ausnahme zulassen. DieseAuffassung, sagt er, sei völlig ausreichend, soweit es sich»m Abschrcckungs- oder Besserungsstrafe handelt, sie ver-sage aber da, wo unausrottbarer Hang zum Verbrechen(bei dem unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher) eineSicherungsstrafe erfordert. „Denn deren Aufgabe istUnschädlichmachung des Verbrechers, nicht Motivsetzung;die normale Motivirbarkeit des Thäters kann ihr daheran sich glcichgiltig sein." „Der Gewohnheitsverbrecherreagirt völlig anders auf Reize wie der Durchschnitts-mensch. Der ehrliche Determinist*) müßte ihm dieWillensfreiheit absprechen. Mangelt dem Gewohnheits-verbrecher aber die Zurechnungsfähigkeit, so kann er nichtgestraft werden. Nicht Strafe, auch nicht Sicherungs-strase, sondern nur Unschädlichmachung als Verwaltuugs-maßregel ist gegen ihn möglich." Mit andern Worten:„Der Gewohnheitsverbrecher ist dem gemein-gefährlichen Geisteskranken gleichzustellen."Und v. Liszt scheint es sicher, „daß die Zukunft uns dieseLösung bringen wird."
Aus dieser Konsequenz, die v. LiSzt hiermit gezogenhat, läßt sich erkennen, daß er nunmehr auch in diesemPunkte mit den Anschauungen eines andern Anhängersder sociologischen Schule, dem Professor v. Lilienthal,völlig übereinstimmt, welche letzterer bereits im Jahre 1890