Ausgabe 
(25.9.1896) 39
 
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die dann Paulus IV. bestätigte und näher erklärte. Umdie richtige Bedeutung der erwähnten Documente festzu-stellen, muß rnan von dem grundlegenden Satze aus-gehen, daß deren Bestimmung, keine abstracto, sonderneine durchaus mit dem bestimmten Zweck zusammen-hängende und besondere war. Denn da die dem apostolischenLegaten von jenen Päpsten verliehenen Vollmachten nurEngland und den dortigen Zustand der Religion be-trafen, so konnten sich auch die von denselben Päpstendemselben Legaten auf dessen Bitten ertheilten Ver-haltungsregeln keineswegs auf die Bezeichnung der Er-fordernisse zur Giltigkeit der heiligen Weihen im Allge-meinen beziehen, sondern muhten speciell Vorsorge treffenbezüglich der Weihen in jenem Königreiche, je nach Er-forderniß der auseinandergesetzten Umstände. Dies gehtauch, abgesehen von der Natur und Beschaffenheit jenerDocumente, daraus hervor, daß es doch seltsam gewesenwäre, über die Erfordernisse zum Weihefacrament einenLegaten gleichsam belehren zu wollen, noch dazu einenMann, dessen Gelehrsamkeit auch auf dem Trienter Concilzn Tage getreten war.

Wenn man dies festhält, wird unschwer klar, warumin dem am 8. März 1554 abgefaßten Schreiben Julius III. an den apostolischen Legaten zuerst eigens Erwähnunggeschieht Derjenigen, die,ordentlich und rechtmäßig ge-weiht", in ihren Weihen zu belassen seien, dann Der-jenigen, die,zu den heiligen Weihen nicht befördert",dochwenn sie würdig und tauglich befunden würden, be-fördert werden" können. Denn es wird ausdrücklich undbestimmt eine doppelte Classe von Leuten unterschieden,die in der That verschieden war: einerseits Jene, die dieheilige Weihe wirklich empfangen hatten, und zwar ent-weder vor dem Abfalle Heinrich's, oder wenn nachherund von häretischen oder schismatischen Ausspendern, sodoch nach dem gewöhnlichen katholischen Ritus, anderer-seits die nach Eduard's Ordinate Geweihten, die darumzu den Weihenbefördert werden" konnten, weil sie eineungiltige Weihe empfangen hatten. Daß dies die Absichtdes Papstes gewesen, bestätigt in vortrefflicher Weise dasSchreiben desselben Legaten vom 29. Jänner 1555, inwelchem er feine Vollmachten auf den Bischof von Norwich überträgt. Weiter ist hauptsächlich zu beachten, was daserwähnte Schreiben Julius' III. enthält über den freienGebrauch der päpstlichen Vollmachten auch zu GunstenDerjenigen, denen die Weiheminder ordnungsmäßigund nicht mit Beobachtung der gewöhnlichen Form derKirche" ertheilt worden war; durch diese Ausdrucksweisewurden ohne Zweifel die nach dem Eduardianischen Ritusgeweihten bezeichnet; denn außer dieser und der katholischenForm gab es damals keine in England .

Dies wird noch klarer durch die Beachtung derGesandtschaft, die das Königspaar Philipp und Mariaauf Anrathen des Kardinals Pols im Monat Februar1555 an den Papst schickte. Die königlichen Gesandten,dreisehr hervorragende und mit jeglicher Tugend be-gabte" Männer, unter ihnen Thomas Thirlby, Bischofvon Ely, hatten die Absicht, den Papst über den Zustandder Religion in jenem Königreiche des Näheren zu unter-richten und insbesondere ihn zu bitten, die Verfügungenund Leistungen des Legaten zur Versöhnung des König-reiches mit der Kirche zu genehmigen und zu bestätigen;zu diesem Zwecke wurden alle nöthigen schriftlichen Be-lege und die die Sache zunächst betreffenden Theile desneuen Ordinales mitgebracht. Paul IV. nun empfingdie Gesandtschaft in glänzendster Weise und erließ nach

genauer Untersuchung" der Belege durch einige Cardinäleundnach gepflogener reiflicher Erwägung" am 20. Junidesselben Jahres die Bullekraeolaru earismrrri". Indieser wird den Verfügungen Pole's volle Billigung undBestätigung gewährt und über die Weihen also vorge-schrieben: . . .Diejenigen, welche zu den kirchlichenWeihen . . . von einem anderen als einem ordnungs-nnd rechtmäßig geweihten Bischof befördert worden sind,sollen verhalten werden, diese Weihen . . . neuerdingszu empfangen." Welches aber solchenicht ordnungs-und rechtmäßig geweihte Bischöfe" wären, hatten schondie erwähnten Documente und die zu diesem Zwecke vomLegaten angewendeten Documente genugsam angegeben:jene nämlich, die zum Episkopat, wie Andere zu denanderen Weihen, befördert worden waren,ohne Beob-achtung der gewöhnlichen Form und Intention derKirche", wie der Legat selbst an den Bischof von Norwichschrieb. Das waren aber eben keine anderen, als dienach dem neuen Ritus geweihten, welch letztere die dazubestimmten Cardinäle genau geprüft hatten. Auch darfeine zur Sache gehörende Stelle aus demselben Schreibendes Papstes nicht Übergängen werden, wo nebst andereneiner Dispens Bedürfenden Jene aufgezählt werden, welchesowohl Weihen wie kirchliche Beneficien nichtigerweise undnur thatsächlich erlangt haben", denn Weihennichtiger-weise" empfangen haben, ist so viel wie durch einennichtigen und wirkungslosen Act, nämlich ungültig, wiedie Bedeutung des Wortes und der Sprachgebrauch an-deuten, besonders da von den Weihen dasselbe gesagtwird, was von denkirchlichen Beneficien", die nach denbestimmten Anordnungen der heiligen Canones offenbarungiltig, weil mit einem verungiltigenden Fehler behaftet,verliehen worden waren. Dazu kommt, daß, da Einigeim Zweifel waren, welche Bischöfe wirklich im Sinnedes Papstes fürordnungs- und rechtmäßig geweiht"gehalten werden könnten, dieser nicht lange danach, am30. Oktober, ein anderes Schreiben in Form einesBreve erließ, in welchem er sagt:Indem Wir einenderartigen Zweifel beheben und für die Gewtssensruhederjenigen, die während des Schismas zu den Weihenbefördert worden waren, durch deutlicheren AusdruckUnserer Absicht und Meinung als in Unserem obigenSchreiben entsprechend sorgen wollen, daß nur diejenigenBischöfe und Erzbischöfe, die in der Form der Kirchegeweiht worden, nicht ordnungs- und rechtmäßig geweihtgenannt werden können." Hätte diese Erklärung nichteigens die gegenwärtige englische Angelegenheit, dasheißt das Eduardianische Ordinate, betroffen, so hätte derPapst durch sein neues Schreiben wahrlich genug gethan,um denZweifel zu beheben" oderfür die Gewissens-ruhe zu sorgen". Uebrigens hat auch der Legat dieActenstücke und Aufträge des apostolischen Stuhles nichtanders aufgefaßt und ihnen genau und gewissenhaft ge-horcht, und dasselbe geschah seitens der Königin Mariaund der Uebrigen, die sich mit ihr bemühten, die ka-tholische Religion und deren Einrichtungen in den früherenStand zu setzen.

(Schluß folgt.)

Zurechnungsfähigkeit und Strafrecht.

(Schluß.)

H. M Die Folgen der Anschauungen der Liszt 'schenSchule auf die Wirksamkeit der Gesetze und Strafen findunabsehbar. Gesetz und Strafe beruhen nach denselbenauf dem alleinigen Willen des Staates, die Leugnung