Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
36
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Dritter Vertrag mit denselben.

sErstes

Haber, oder wer sonst darüber verfügt hat, das ist aus den Akten nichtersichtlich.

Im Sommer 1438 aber wurde von Andreas Dritzehn ein neueruud zwar dritter Vertrag mit Gntenberg abgeschlossen. Dritzehn er-zählte auf seinem Sterbebett dem Zeugen Mydehart Stocker. daß er mitAndreas Heilmann einmal zu Gutcubcrg in dessen Wohnung nachSt. Arbogast gekommen sei. Da habe dieseretliche Kunst" vor ihnenverborgen, die ihnen zu zeigen er nicht verpflichtet gewesen sei. Daranaber hatten sie keinen Gefallen gehabt und an Stelle der alten Gemein-schaft eine andere errichtet, nach welcher Gutcubcrg fortan nichts vonsciuer Kunst vor ihnen verbergen durste. Nach Anton Heilmanns Aus-sage dagegen habe Gutenberg seinen beiden Gesellschaftern zuerst einsolches Anerbieten gemacht. Wie dem nun auch sein möge, die letzternmußten dein Meister jeder noch 125 Gulden Lehrgeld in Terminen be-zahlen. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre, also bis zum Sommer1443 abgeschlossen. Starb einer der Gesellschafter während feiner Dauer,so tonnten seine Erben, damit man ihnen nichtdie Kunst zu weisennnd zu offenbaren" brauche, nur Anspruch auf HerauszahlunF - von100 Gulden machen, währendalle .sinnst, Geschirre und gemacht Wert"den Überlebenden ohne jede Vergütung verblieb. Andreas Dritzehn starbaber schon in den letzten Tagen des Dezember 1438 und schuldete, daer vor seinem Tode nur 40 Gulden auf jene 125 Gulden gezahlt hatte,dem Geschäft noch 85 Gulden. Seine Brüder und Rechtsnachfolger,Georg und Klaus Dritzehn, traten jedoch als Kläger gegen Gntenbergauf und verlangten von ihm, entweder als Teilhaber an des verstorbenenBruders Stelle in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, oder die100 Gulden zugesprochen zu erhalten, welche dessen Erben gezahlt wer-den mußten. Gntenberg bestritt in der Klagebeantwortung den erstenAnspruch als durchaus unbegründet und erklärte sich nur zur Rück-zahlung der 100 Gulden bereit, verlangte aber, daß die ihm noch ge-schuldeten 85 Gulden davon abgezogen würden. Der Richter CunoNopcs erkannte in seinem Urteil vom 12. Dezember 1439 den Aus-führungen Gutcnbergs gemäß, legte den überlebenden Gesellschaftern denEid darüber auf, daß der geschriebene Vertrag (Zedel) in allen seinenEinzelheiten ausgeführt worden sei, Gntenberg aber darüber, daß An-dreas Dritzehn bei seinem Tode ihm noch 85 Gulden geschuldet habe.