Kapitels
Die „Künste und Afcntur".
und verurteilte den Verklagten, nachdem derselbe diesen Eid geleistethatte, zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen 15 Gulden an dieKläger .
Dritzehn hat also drei verschiedene Vertrage mit Gutenberg ab-geschlossen. Zuerst erlernte er von ihm das Steinschleifcn, welches nurgelegentlich zur Erläuterung des Verhältnisses zwischen Meister undSchüler berührt ist, dann aber das Spiegelmachen, welches in denProzeßakten ausführlich erwähnt wird, und schließlich seine sonstigen„Künste uud Asentur" (Kenntnisse und Unternehmungen), über derenWesen die gerichtlichen Verhandlungen schweigen. Die beiden erstenVerträge bedürfeu, als ihren Zweck bestimmt bezeichnend, keiner Er-klärung, wohl aber fragt es sich, worin die iu dem dritten Vertragegenannten „Künste und Afentur" bestanden?
In Ermangelung fast aller thatsächlichen Anhaltpunkte ist man beiBeantwortung dieser Frage lediglich auf Vermutungen beschränkt, welcheje nach dem Standpunkte des Urteilenden verschieden sind und sich meistfeindlich gegenüberstehen. Da die Geschichte des deutschen Buchhandelsim wesentlichen nicht von den ersten mißglückten Versuchen, sondern vonder gelungenen Erfindung der Bnchdruckerkunst ihren Ausgang zunehmen hat, so liegt es selbstredend außerhalb ihrer Aufgabe, iu eineumständliche Untersuchung des obigen Streites einzutreten^ welcher dieWelt nur deshalb so lange beschäftigt und erbittert hat, weil von seinerEntscheidung die Ansprüche von Straßburg und Mainz auf die Ehredes ersten Typendruckes bedingt waren. Die leidige Eifersüchtelei zwi-schen diesen beiden Städten hat die unbefangene Würdigung des Sach-verhalts nur zu lange verhindert.
Für den Zweck des vorliegenden Werks reicht also die Feststellungdes heutigen Standes der Forschung vollkommen aus. Abgesehen vonden ältern unbedingten Parteigängern für und gegen Mainz oder Straß-burg , welche meist erst nach wirklichen oder Scheingründen für ihrevorgefaßte Meinung suchten, so können hier nur die sachlichen Unter-suchungen unbefangener Geschichtsforscher in Betracht kommen. Der be^deutendste von diesen, A. von der Linte, nimmt an, Gutenberg habe sichin Straßburg überhaupt noch nicht mit der Erfindung des Typendrncksbeschäftigt, betrachtet also den zuletzt, im Sommer 1438 abgeschlossenenVertrag lediglich als eine Erweiterung des zweiten und beschränkt Guten-