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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
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Kapitel.)

Gutcnbergs Prozeß mit Fust.

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Nachrichten, welche sowohl über das Associationsverhältnis Gutenbergs mit Johann Fust für die erste Druckerei, als auch über die Errichtungvon Gutenbergs zweiter Druckerei mit den Mitteln des Dr. Humcryverbreitet sind. Die Echtheit beider Urkunden wird in neuerer Zeitaus mancherlei Gründen, besonders wegen der zu damaliger Zeit un-gewöhnlichen Schreibweise des NamensGutenberg " undGuttem-berg" statt des sonst urkundlich vorkommendenGudenberg", angezweifelt.Sollten diese Zweifel jemals durch stichhaltige Beweise ihre Bestätigungfinden, so würde dadurch allerdings der Geschichte des ausübenden Buch-druckers Gutenberg jeder thatsächliche Boden entzogen, während den-noch der geschichtlich beglaubigte Erfinder Gutenberg unanfechtbarder Kritik standhalten wird.

Noch aber darf die Geschichte jene zwar bezweifelten, jedoch nichtals unecht erwiesenen Dokumente nicht verleugnen, und so müssen auchnotwendigerweise die weitern Schicksale Gutenbergs im Zusammcuhangemit ihnen erzählt werden. Zunächst also enthält der Notariatsakt vonUlrich Helmasperger eine kurze Geschichtserzählung samt dem Tenor desUrteils. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt: Auf Grundeines schriftlichen Übereinkommens hatte Fust den Johann Gutenberg auf Zahlung von zwei Kapitalien zu je 800 Gulden nebst Zinsen zu390 Gulden und Zinseszinsen zu 36 Gulden, im ganzen auf 2020 Gul-den (statt eigentlich 2026 Gulden) verklagt. Davon waren die ersten800 Gulden, wie oben bemerkt, zur Herstellung der Druckerei geliehenund die andern 800 Gulden später zur Vollendung des angefangenenWerkes noch hergegeben, beziehungsweise von Fust, wie er behauptete,bei Christen und Juden gegen außerordentliche Opfer aufgenommen.Gutenberg entgegnetc, daß er den ersten Posten von 800 Gulden nichtvollständig erhalten habe, und berief sich aus eine mündliche Zusicherungdes Fust, daß er keine Zinsen zu zahlen brauche. Sodann wandte erein, daß der Kläger sich verpflichtet habe, ihm jährlich 300 Gulden fürMiete und Lohn, sowie zur Anschaffung von Werkzeugen, Papier, Perga-ment und Tinte zum Drucken zu zahlen. Er sei bereit, über die zuletztempfangenen 800 Gulden Rechnung abzulegen. Das Gericht, indem esdie verlangten Zinsen teilweise, die Zinscszinsen aber ganz abwies, er-kannte dahin zu Recht, daß Gutenberg seinem Antrag gemäß über seineEinnahmen und Ausgaben bei dem zu beiderseitigem Nutzen. unternom>