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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.

auf Einspruch ihrer Regierungen deren Civilgerichtsbarkeit übergebenuud hier mit kurzer und gelinder Hast gestraft worden. Nürnberg aberwar damals noch nicht bayrisch, und König Max Joseph hat eineoffizielle Verwendung für Palm deshalb ausdrücklich abgelehnt. Aller-dings hat der Minister Montgelas , wie es scheint auf unmittelbare Ver-anlassung des Königs, Palm bei seinem Aufenthalte in München unterder Hand warnen lassen, mehr Vorsicht und Zurückhaltung zu beobachten,wenn er sich nicht den größten Gefahren aussetzen wolle (während freilichgleichzeitig, wie oben erwähnt, in Nürnberg verbreitete Broschüren anBernadotte eingeliefert wurden). Was aber die formelle Unmöglichkeitdiplomatischen Einschreitens betrifft, so empfängt man den Eindruck, alsob sie dem Könige, der so nicht oerpflichtet war, dem erzürnten mäch-tigen Verbündeten das eine Opfer, dessen er wenigstens bedurfte, streitigmachen zu müssen, nicht unlieb gewesen sei. Obwohl man mit NapoleonsBefehl und dem Gange der Dinge (Palm wurde am 19. August ver-haftet und traf am 22. in Braunau, dem Sitze der auf Napoleons Befehl gebildeten Militärkommission, ein) genau vertraut war, ist dasr>ro kornm an den Grafen Thürheim in Ansbach abgelassene Hand-schreiben, das diesem mit Betonung der königlichen Machtlosigkeit auf-trägt, sich bei Bernadotte nachdrücklich für Palm zu verwenden,soweit er es thunlich finde", erst am 25. August in München unterzeichnet,sodaß Palm dem Napolconischcn Befehl zufolge bereits gefallen war,ehe das Schreiben auch nur in Ansbach anlangen konnte. Denn daßdasVorstellungs Schreiben" einer deutschen Stadt, und gerade Nürn-bergs (vom 20. August, dem Tage der Abführung Palms nach Braunau )erfolglos war, braucht nicht erst bemerkt zu werden. So war es Palmallein, der fielzum Schlachtopfer und Beispiel für andere be-stimmt", so sagte er richtig, als ihm das Urteil verkündet worden war.Wenn man im Rahmen einer Gewalthandlung von einer Art innererGerechtigkeit und äußerer Korrektheit reden kann, so hat allerdings hier-bei beides in gewissem Sinne gewaltet. Denn einerseits ist gerade derVerleger, wenn nicht sogar Urheber, gefallen (der den Verordnungenseines eigenen Magistrats unbesonnen Trotz bot und die Broschüre zueinen? Zeitpunkte und unter Umstünden erscheinen ließ, in dem sie außergeschäftlichem sicher keinen andern Segen stiften konnte), während diebloßen Verbreiter mit dem Schrecken und kurzer Haft davonkamen; in