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1> Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft,
gehalten, wenn sie auch nicht kassiert, sondern den sich meldenden Eigen-tümern zurückgestellt wurden. Ähnlich verfuhren übrigens auch andereRheinbundsstaaten; im April 1809 verbat sich z. B. die MeyerscheBuchhandlung in Lemgo jede Zusendung anonymer Schriften, da sieneuerdings einige solche ihrer Regierung habe abliefern müssen. Nachdem Erscheinen des Napoleonischcn Februardekrets war dann das er-wähnte Erfordern eines Gutachtens an die Kommerzdeputation ergangen.Die Deputation veranlaßte dazu zwei Gutachten von Paul GotthclfKummer und Johann Ambrosius Barth; beide wiesen vor allem aufstrengere Durchführung des Dezembermandats von 1773, das ganz außerÜbung gekommen sei, und die Notwendigkeit gesetzlicher Beschränkungenin gewerberechtlicher Beziehung hin. Jetzt verband sich mit den an denBefehl vom April 1810 anschließenden Beratungen die Stellungnahmezu Perthes' Promemoria. Unterm 10. Juni 1811 ging ein Schreibendes Oberkonsistoriums ins Geheime Konsilium, das den Unglaubendes erster« an die von Perthes der französischen Regierung zuge-schriebenen Absichten aussprach, indesseil doch dringend riet, nun un-verzüglich die schon am 15. Mai vom Oberkonsistorium vorgeschlagene„eigene politische Censur zu Leipzig " einzuführen. Trotzdem erließ es andemselben Tage den Befehl an die Bücherkommission: unter Zuziehungder nach Mandat vom 18. Dezember 1773 bestehenden Buchhandlungs-deputierten zu erwägen, ob eine Kontrolle in der Art, wie sie Perthesvorgeschlagen habe, ohne Störung des bisher zum Besten für Sachsenund die Litteratur bestandenen Leipziger Bücherverkehrs „überhaupt thun-lich" sei, und ob und welche andern dem von Perthes erstrebten Zweckeentsprechenden Maßregeln ohne Hemmung der zeithcrigen Freiheit desBuchhandels und des litterarischen Verkehrs etwa ergriffen werden könnten.Gleichzeitig bezeichnete der Freiherr Wilhelm von Gutschmidt, seit demTode des Grafen von Langenau (24. Juli 1809) Direktor der Kommerz-deputation, dem Leipziger Buchhändler Fritsch eine Reihe von Punkten,um deren buchhändlerische Beantwortung er ersuchte. Es waren die fol-genden. Welchen Einfluß hat die Kaiserlich französische Büchervcrordnungauf die Leipziger Messe gehabt? Ist die Fortdauer des Regulativs vom18. Dezember 1773 wünschenswert? Sind Bestimmungen, und welcheBestimmungen sind angezeigt betreffs der Anzahl und Qualifikation derLeipziger Buchhändler? Welches ist zur Zeit die Lage des inländischen