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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Vorberatungen zum sächsischen Mandat vom 10. August 1812.

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Die Praxis habe aber gleich anfangs den bloß raschere Exekution, Kon-fiskation und eine bestimmte Geldstrafe verbürgenden Schutzbrief mit einemdie natürliche Freiheit aller zu Gunsten eines Einzigen beschränkendenFreibriefe verwechselt; dies deshalb, weil anfangs Bücher eonnnuin'8.juris gedruckt wurden, wobei der Verleger gegen die Konkurrenz durcheinen solchen Freibrief geschützt werden mußte; und bald sei die Gesetz-gebung darin gefolgt, die sächsische schon im Befehle vom 18. August1609 und dem Reskript vom 5. Juli 1625. Hat das Mandat vom18. Dezember 1773 dem ein Ende gemacht? Es stellt sich so an; ebensowie schon vorher dasjenige vom 27. Februar 1686. In der That wirdaber auch hier wieder die Nechtswirkung auf zehn Jahre beschränkt, jader Verleger für gewisse Fälle mit dem Verluste seines Rechts und dessenÜbertragung auf einen andern oder gar jeden andern bedroht. Nunwar das Geheime Konsilium im Jahre 1798 dem von der Kommcrz-deputation bereits 1767 aufgestellten Grundsatze beigetreten: daß nachAblauf der Privileg- resp. Protokollsrist lediglich das Recht auf diebestimmte Geldstrafe, nicht aber das Verlagsrecht, das Recht auf Kon-fiskation und das aus Schadenersatz erlösche.Es kann daher an-setzt nicht sowohl von einer Dauer des Verlagsrechts, und ob selbigevon 10. Jahren, z. B. aus 20. zu erhöhen, als vielmehr davon dieRede sehn, ob überhaupt das Eigcnthumsrccht der Schriftsteller und ihrerVerleger nach dem neuerlichen Borgange in Frankreich auf eine gewisseZeitfrist zurück zu bringen und zu beschränken rathsam sey." DieKommerzdcputation ihrerseits war für eine sehr geringe Beschränkung.Der Verleger sollte des Verlagsrechts verlustig gehen, wenn er von einemvergriffenen Buche nach Fristsetzung von drei Jahren keine neue Auf-lage veranstaltet habe, wenn seine Verlagshandlung erlösche, und für dievon ihm mit erdichteter Firma herausgegebenen Werke.In einemdeßhalb zu erlaßcndcn Gesetze würde aber auf jeden Fall der richtigeBegriff eines Bücherprivilcgii und des auch ohne solches dem schrift-stellerischen Eigenthumsrechte zu gewährenden Schutzes . . . deutlicherals in dem Mandate von 1773 und angehängten Regulative geschehen,zu entwickeln und letzteres dem gemäß, iu verschiedenen Stellen, einerAbänderung zu unterwerfen sehn."^

Am 10. August 1812 erschien das sächsischeMandat das Cen-sur- und Bücherwesen betreffend". Schon! Und so war es denn auch