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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.

und in Beziehung auf das Allgemeine, fast Zweckwidrige, und zum ThcilUnausführbare" enthalten. Dem neunten Vorschlage endlich scheine dieAnsicht zu Grunde zu liegen, das Napolconische Februardckret verfolgedie geheime Tendenz, den Nachdruck fremdsprachlicher deutscher Vcr-lagsartikcl in Frankreich und den neuen Departements zu befördern.Das sei irrig; Napoleon nehme in dem genannten Gesetze das Eigentumselbst der ausländischen Schriftsteller ausdrücklich in Schutz (Tit. VI,s 40; ebenso Dekret vom 29. April oder 20. Mai 1811) und unter-sage jeden Nachdruck ohne Unterschied, gleichviel, ob er Original seioder nicht, ob er in oder außerhalb Frankreich gedruckt sei (Tit. VII,Z 41, Nr. 7). Es sei deshalb, erklärt die Kommcrzdcputation, daraufzu rechnen, daß jede in Frankreich angebrachte Nachdrucksklage dortvolles Gehör finden werde. Das nachdruckende Sachsen habe hier imGegenteil allen Grund, sich recht still zu verhalten:Eine dies-fallsigc Verwendung dürfte um so bedenklicher fallen, je bekannter esist, daß in Leipzig und andern hierlündischcn Orten die besten fran-zösischen Werke von jeher ungcschcut nachgedruckt worden sind, und esnoch werden."^

Ein beschämendes Gefühl erfaßt den Deutschen, wenn er die Kom-merzdeputation des Staates, der die deutsche Buchhandelscentrale barg,im Jahre 1812 der Regierung mitteilen hört: über Büchcrprivilcgicnsei im Napoleonischen Dekrete nichts zu finden, um so weniger, als esKonfiskation, Schadenersatz und besondere Geldstrafe allgemein für jedenNachdruck vorschreibe. So stießen hier Mittelalter und neue Zeit zu-sammen. Darauf aber hält die Deputation dem Geheimen Konsiliumein kleines vcrlagsrcchtsgeschichtlichcs Privatissimum. Ob die auswärtigenVerfügungen betreffs der Dauer des Verlagsrechts und der erteiltenBücherprivilegicn die Beibehaltung der nach Regulativ vom 18. Dezember1773, Z IV zehnjährigen Frist oder eine Gleichstellung mit der in ge-nannten auswärtigen Verfügungen gesetzten Frist rätlich erscheinen ließen:so lautete die Frage der Regierung. Hier Privilegien mit zehnjährigerGeltungsdauer dort von Privilegien keine Rede mehr und eine all-gemeine Schutzdauer.Das Eigcnthumsrecht des Schriftstellers aufsein Geistesprodukt", erklärt die Kommcrzdcputation,muß ganz nachdenselben civilrechtlichen Grundsätzen beurtheilt werden, die vom Eigcn-thum überhaupt gelten; es sey die darin befindliche Sache welche sie wolle".