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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Vorbereitungen zum sächsischen Mandat vom 10. Angust 1812.

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Streitigkeiten nach Art der englischen und französischen Geschworenen-gerichte ohne Appellation zu entscheiden. 5) Der Mcßkatalog ist keinPrivatuntenehmen mehr, sondern einofficielles Aktenstück". 6) Sachsenerläßt ein Gesetz über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Schrift-steller und Verleger. 7) Mutwillige Bankerotteure sind zum Buch-handel nicht wieder zuzulassen. 8) Antiquare, Trödler und Bücherver-leiher sindin ihre Grenzen zurückzuweisen". 9)Mit dem kayserl.französischen Gouvernement ist eine Bereinigung dahin zu treffen, daßder Nachdruck deutscher Bücher in Frankreich und der von französischenBüchern in hiesigen Landen untersagt und bestraft werde."

Daß die Kommerzdeputation die ersten drei Punkteunausführbar,überflüssig und selbst zweckwidrig" fand, ist leicht zu erraten. Staat-liche Gesetze über die ganz ihren eigenen Gesetzen folgende Entwicklungs-geschichte eines Handelszweiges! Dem Buchhändler außerhalb Sachsensvorgeschrieben, daß er einen Leipziger Kommissionär zu halten ver-pflichtet sei! Aber auch von den übrigen Vorschlägen fand nur eineinziger ihre uneingeschränkte Billigung: der, den Meßkatalog zu einemofficiellen Aktenstück" zu machen, und zwar mit der Begründung, daßdiese Einrichtung um so mehr auf das dringendste zu befürworten sei,als auch in Frankreich im Oktober 1811 ein offizielles Verzeichnis allerneuen Erscheinungen eingeführt worden sei. Alles andere wurde fürüberflüssig, zum Teil für unzulässig erklärt. Überflüssig seien die unter68 vorgeschlagenen Gesetze. Betreffs der Rechte und Pflichten derSchriftsteller und Verleger genüge die Lehre von Cession und Mandat,zur Anfertigung von Verträgen könne sich jeder Verleger an erfahreneGeschästsgenossen oder Advokaten wenden; betreffs der mutwilligen Ban-kerotteure genüge das allgemeine Bankerottiermandat, betreffs der Anti-quare, Trödler und Bücherverlciher genügten die Befehle vom 12. Juli1678 und 27. März 1781. Die nach dem Regulativ von 1773 aller-dings gestatteten drei einheimischen und sechs ausländischen Deputiertenangehend hätten die Auswärtigen angegeben, auswärtige Deputiertewürden zu den Beratschlagungen der Leipziger , die ohnedem meist außer-halb der Messe gelegt würden, ja doch nur selten zugezogen, ja nichteinmal zu Mitdeputiertcn erwählt; jedenfalls aber, setzt die Kommerz-deputation hinzu, hätten die diesbezüglichen Bestrebungen der Jahre18021804wegen des einschlagenden Privat-Bortheils einiges Einseitige