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I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.
Buchhandels waren im vollen Gange. Die Buchhändler hatten die Er-neuerung des Dezembermandats vom Jahre 1773 erbeten. In Dresden schwebten Verhandlungen über die Neugestaltung des Verlagsrechts nachfranzösischem Muster. Die Bücherkommission hatte ein Buchhcmdlungs-gesctz nach dein Muster der vcrlagsrechtlichen Bestimmungen des preußischenLandrechts sllr dringend notwendig erklärt. Die Neuregelung der gesetz-lichen Bestimmungen über Sammlungen und Auszüge wurde dem Fort-schritt der littcrarisch-buchhändlerischen EntWickelung gegenüber immerdringender. Von einem neuen sächsischen Büchcrgesetz mußte ferner dieendliche Aufhebung des Übersetzungsmonopols erwartet werden. Und alswenn die zu erwartende Reform der sächsischen Buchhandelsgcsetzgebung nurein Teil einer allseitigen Sammlung und Neuordnung der Buchhandels-verfassung sein sollte, so planten gleichzeitig, um den Wortlaut der Meß-rclation von Ostern 1812 zu gebrauchen, verschiedene angesehene Buchhand-lungen einen auf besondern Gesetzen beruhenden Buchhändlcrvcrcin. Nurdie solidesten Handlungen sollten ihm angehören dürfen. Besonders gegenleichtsinnige Etablierung unbemittelter und kenntnisloser Buchhändler solleer gerichtet sein. Es bestehe aber eine Gegenströmung anderer großer Hand-lungen, die darin eine Gefahr für die Freiheit des Buchhandels erblicke.
Unterm 8. April 1812 berichtet die Kommcrzdeputation ins Ge-heime Konsilium über das Ergebnis des Auftrages, den sie zwei Jahrevorher (am 21. April 1810) erhalten hatte: das Dafürhalten der vor-züglichsten Leipziger , auch auswärtigen Buchhändler über die dem säch-sischen Buchhandel entgegengesetzten Hindernisse zu vernehmen. Die Buch-händler hatten folgende Vorschlüge zur „Wiederbelebung des gesunkenenBuchhandels" gcthan: 1) Ein Buchhändler darf nur entweder reiner Ver-leger oder reiner Sortimenter sein. 2) Der Leipziger Kommissionärmuß rechtlich, solid und vermögend sein und eine namhafte Gcldkautionhinterlegen oder Bürgschaft leisten, und es ist ihm „ein dergestaltigcsZwangsrecht zu ertheilen, daß ohne seine Dazwischcnkunft kein deutscherBuchhändler einem andern seine Verlagsartikel nach Leipzig spcdircn undAusträge geben dürfe". 3) Alle über das Vermögen von Buchhändlernentstehenden Konkurse sind „in Leipzig abmachen zu lassen". 4) DerBücherkommission ist mehr „Ausdehnung und Wirksamkeit" zu verleihen,so daß auch auswärtige zur Messe anwesende Buchhändler darin Sitzund Stimme haben, und die so gestaltete Bücherkommission ist befugt,