74 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfreiheit.
hinausgezogen war, in aller Form in der Akte des neuen Bundes ge-borgen waren. Die Deutsche Bundesakte wurde am 8. Juni 1815unterzeichnet, und folgendes war der Satz, der das Ergebnis der Be-mühungen der Abgeordneten der deutschen Deputation darstellte: „DieBundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Ab-fassung gleichförmiger Verfügungen über die Prcßfreiheit und die Sichcr-stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruckbeschäftigen".
Das also war der Preis, den die Bemühungen der Abgesandtender deutschen Buchhändler in Wien davongetragen hatten, waren dieGrundsteine der Freiheit und des Rechts für Littcratur und Buchhandel,die der deutsche Buchhandel dem Fundamente des künftigen Gebäudesder Gesetzgebung im neuen Bunde eingefügt hatte.
Die Form, in der der genannte Satz als lit. ä dem Artikel 18 ein-gefügt ist, ist eine sprachlich eigentümliche, sodaß Männer wie Rottccksogar u. a. auf Grund davon eine Nechtszusichcrung der Prcßfreiheit undder Sicherstellung gegen Nachdruck durch die Bundesakte in Abrede gestellthaben. Die Form des Artikels 18 ist diese: „Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen übcrein, den Unterthaneu der deutschen Bundes-staaten folgende Rechte zuzusichern: Grundcigenthum —, d) die Be-sugniß 1) des freien Wegziehens —, auch 2) in Civil- und Militärdienstedesselben zu treten —, e) die Freiheit von aller Nachsteuer —. cl) DieBundesversammlung wird sich . . . beschäftigen." I^it.. ä steht also mitdem Eingang des Artikels in keinem sprachlichen Zusammenhang. Trotzdemläßt die äußere Verbindung keinen Zweifel darüber, daß der Ansang desArtikels sich auf sein Ende beziehen soll, Ut. ck) also ein Unterthancnrcchtsanktioniert. Die Bundcsaktc beschenkte die Untcrthcmen der Bundesstaatenmit „Preßfreiheit " und „Sichcrstellung gegen den Nachdruck". Nur gabsie noch nicht selbst das positive Verbot; das Recht war verbrieft, denlegislativen Ausdruck und die legislative Bestimmung aber hatten sowohldieses Recht wie seine Natur und sein Inhalt erst zu erhalten. DieBestimmung gehörte zu den sog. „gemeinnützigen Anordnungen" derWiener Schlußakte , über deren Ausführung freiwillige Vereinbarungund Stimmcncinhelligkeit sämtlicher Bundcsglieder nötig war. Deshalbauch dcr an sich wenig klare und glückliche Ausdruck: „gleichsormigeVerfügungen". Dcr letzte österreichische Entwurf, dcr am 2.^>. Mai vor-