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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
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Die Preßfreiheit in der Bundesakte und am Bundestag.

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cinbarte Prcßfrcihcit", und ebenso sicherte der daraus hergestellte kürzereEntwurf vom April und dessen Umarbeitungangemessene Preßfreihcit"zu,welche letztere aber keines Wegs die Verantwortlichkeit der Ver-fasser, Verleger oder Drucker sowohl gegen den Staat als gegen Privat-leute, und zweckmäßige polizeiliche Aufsicht auf periodische und Flug-schriften ausschließt". Die preußische Gesandtschaft erstrebte also einePreßfreiheit ohne Censur, wobei indes die Beziehung derModificationen"auf die periodische und Flugblattlittcratur zu beachten ist. Österreich ,das gegen diesen Entwurf immer noch Bedenken hatte, legte kurz daraufebenfalls einen Entwurf vor, der die Presse abermals mit Still-schweigen überging. Dann vereinigten sich endlich beide Gesandtschaftenauf den Entwurf, dessen Fassung der Preßfreiheits- und Nachdrucks-angclcgenheit in die Bundesaktc überging. Preußen war der treibende,Österreich der geschobene Teil. Im Zusammenhange mit diesen Vor-verhandlungen ist deutlich, daß die Worte:gleichförmige Verfügungenüber die Preßfreihcit" nichts anderes bezeichnen konnten als eine andie Stelle der Ccnsurinstruktion tretende gleichförmige Prcßgesetzgebung;freilich auch, daß dabei die Tendenz auf jene spezielle Beschränkung be-stand, von der die Bundesaktc selbst indessen schweigt.

Ehe noch die bundestüglichc Behandlung der Prcßangelegenhcit,wie sie am 26. März 1817 eingeleitet worden war, einen Schrittweiter gediehen war, kam am Bundestage die Erklärung eines Staateszur Sprache, die ein deutliches Licht auf die Richtung warf, in derman sich vorwärtsbcwegte. Sachsen-Weimar wurde von Wien aus aufsärgste belästigt wegen des BertuchschcnOppositionsblattcs", der liberalgeschriebenen Zeitung der großen politischen Welt; zu Ende des Jahres1817 hatte es, dem fortgesetzten Drucke nachgebend, das Blatt sogarzeitweilig verboten. In der Bundcstagssitzuug vom 20. April 1818legte deshalb das Großherzogtum, das iu seiner vom Bunde garan-tierten Verfassung das Recht auf Freiheit der Presse anerkannt undgesetzlich begründet hatte, dar, wie diese Anerkennung und gesetzliche Be-gründung in Artikel 18 der Bundesaktevon allen Bundesglicdern" all-bcreits in aller Form festgelegt sei, nun aber in geradem Widerspruchedazudie Consequenz der fSachscn-Wcimarischcn^ Behörden in Aufrecht-haltung des Grundsatzes der freien Presse, als Bcstandthcil der garan-tirten Verfassung des Landes, aus welche sie vereidet sind", von gewissen