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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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90 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit.

rungen die Forderungen der Prcßfreiheit im neuzeitlichen Sinne. Wardas gleiche der Sinn der Bundesakte? Es konnte keinen? Unbefangenenzweifelhaft sein, und die Juristen der nächsten Jahrzehnte, Welcker (1830),Jordan (1831), Alex. Müller, A. L. Rcyschcr (1832), Pfizer (1835),Zachariä, Zöpsl (1841), H. K. Jaup (1843), Collmann (1844) habenausnahmslos diese Ansicht vertreten; sie begründeten sie damit, daß dieCensur dem Begriffe der Prcßfreiheit widerstreite, damit, daß nur dieseAuffassung dem Geiste der Freiheitskriege entsprach, weiter mit derStellung des Artikels unter den Zusicherungen von Rechten, mit denheiligen Verheißungen vor Beginn der Freiheitskriege, damit, daß da-mals schon fast überall in Deutschland censurfrei die allerfrcimütigstenZeitungen, Zeit- und Flugschriften erschienen und, wie z. B. der RheinischeMerkur, wesentlich beitrugen zur allgemeinen politischen Begeisterung,damit, daß denjenigen deutschen Unterthanen, die schon früher unbe-schränkte Prcßfreiheit genossen hatten, wie die Holsteiner, Mecklenburger,Hessen-Darmstädter, die Professoren in Preußen, Hannover , Baden,jetzt nicht zum Lohne für frühere und zur Begeisterung für neue Opferstatt neuer Rechte die Zerstörung ihrer altern verhießen werden konnten.Dagegen waren einige gerade der frühesten Juristen umgekehrter An-sicht, so Lud. Hoffmann (1819), W. von Schütz (1821). Sie sahenin Censur und Preßfreiheit keine ausschließenden Begriffe: der Prcß-freiheit stehe nur der Preßzwang entgegen; und hielten ein Versprechender Bundesakte auf Abschaffung der Censur angesichts der noch in vollerBildung begriffenen ungcsesteten Verhältnisse Deutschlands für unmög-lich. DerEntwurf der Grundlage der deutschen Bundcsverfassung",den Hardenberg am 13. September 1814 vorlegte, enthielt unter denBürgerrechtenPrcßfreiheit nach zu bestimmenden Modificationcn". Inden zwölf Deliberationspunkten, auf die sich die preußische und öster-reichische Gesandtschaft dann einigten, blieb die Presse ebenso unberührtwie in dem österreichischen Entwurf vom Dezember 1814. Dagegenzählten die beiden preußischen Entwürfe, die im Februar 1815 vorgelegtwurden, unter die Rechte, die jedem Deutschen unverbrüchlich einzuräumenseien, auch dieauf die Verantwortlichkeit der Schriftsteller serster Ent-wurf:oder falls diese nicht genannt sind, der Buchhändler oder Drucker"sgegründete, und mit der nötigen polizeilichen Aufsicht auf die Herausgabescrster Entwurf statt dessen:Herausgeber "^ periodischer Schriften ver-