Bundestagssitzung vom 26. März 1817. Preßgesetze 1816—1818. 89
angehörig, war vorher auf Pütters eigenen Wunsch dessen Nachfolger ander Universität Göttingen , hatte zahlreiche staatsrechtliche Schriften verfaßtund galt als einer der ersten deutschen Rechtsgelehrten und guter Kennerder Verhältnisse der Litteratur auch nach ihrer kommerziellen Seite hin.
Während die Draissche Abhandlung ihrer Erledigung entgegen-gcleitet wurde und während nun weiter Herr von Berg seine Referatevorbereitete, begaben sich Ereignisse auf dem Gebiete der Prcßgesetz-gebuug, die den, der hier noch hoffte, mit schwerer Sorge erfüllen mußten.
Am 5. Mai 1816 hatte Sachsen-Weimar alle und jede Censuraufgehoben. Und die Bundesversammlung garantierte am 13. März1817 die Sachscn-Weimar-Eisenachschc Verfassung, ohne daß rücksichtlichdes Rechts auf Preßfreiheit etwas erinnert wurde. Am 30. Januar 1817war Württemberg mit einem Gesetz über die Prcßsreiheit gefolgt, dasdie Aufhebung aller bisher über die Druck- und Lescfreiheit erlassenenGesetze und Verordnungen verfügte und ausdrücklich aussprach, daß „auchZeitungen und politische Zeitschriften ohne Censur gedruckt werdenkönnen" und die Regierung sich nur vorbehalte, in außerordentlichen,namentlich in Kriegszeiten, eine Censur anzuordnen, jedoch nur aufdie Dauer der außerordentlichen Umstände und nur für Zeitungen undpolitische Zeitschriften. Im Jahre 1818 folgte ein bayrisches Edikt(26. Mai), das die dritte Beilage zur Verfassungs-Urkunde bildete. Ge-währte Weimar die vollkommene Preßfreiheit und ließ das wllrttem-bcrgische Gesetz zwar den allgemeinen Grundsatz der Censur von „Zei-tungen und politischen Zeitschriften" erkennen, ging aber doch bis zueinem gewissen Grade davon ab, so verfügte das bayrische Edikt zwarin Z 1 freien Verkehr und „vollkommene Preßfreiheit" für alle Bücherund Schriften, bestimmte aber in § 2: „Ausgenommen von dieser Frei-heit sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischenoder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür augeordnetenCensur."
Diese drei Gesetze in dieser ihrer Reihenfolge enthalten einen Grund-riß der deutschen Preßgeschichte von 1815 bis 1819, der noch deutlicherwird, wenn man sich der der endgültigen Fassung der Bundesakte voran-gehenden Entwürfe erinnert. Das Deutschland des 18. Jahrhundertshatte bis zuletzt unter Preßfreihcit ganz überwiegend nichts anderes ver-standen als eine milde Censur. Jetzt verstanden auch deutsche Regie-