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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Die Sammelnachdrucko,

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beispiellos wohlfeilen" Schiller zu pränumcricrcn. Unter diesen Um-ständen ist es begreiflich, daß Leute, die durchaus nicht mit Ncichdruckernund Nachdruckcrfrcunden im iiblen Sinne zu verwechseln waren, auf dasentschiedenste für den Nachdruck eintraten und eine noch ungleich inten-sivere Konkurrenz ersehnten, als sie sich damals eben erst deutlich undzielbewußt zu zeigen begann. Die Schumann , Müller, Kaiser, Engcl-mcmn arbeiteten mit einer ganz andern Ruhe und Reinheit ihres Ge-wissens als die Nachdrucker des 18. Jahrhunderts und die Nachdrnckervom Schlage Macklots im Dienste einer ganz bestimmten Aufgabe undinnerhalb eines bestimmt beschränkten Gebiets. Kaiser zeigte ausdrücklichnn:Blos die Werke verstorbener Schriftsteller, als das Eigcnthum derNation, werden in diese Ausgabe aufgenommen", und ebenso recht-fertigte sich Schumann .

Verzweifelt stemmten sich noch die Verleger, pochend auf den über-lieferten Grundsatz vom ewigen Verlagsrecht, gegen eine Neuordnung,die sich so Bahn brach und Bahn brechen mußte. Leicht beizukommenwar diesen Nachdrucken: selbst rechtlich nicht. Das Badische Landrcchtbestimmte in ^ 577 ä. Ii.:Das Schrifteigenthum gedruckter Schriftenerlöscht mit dem Tode des Eigcnthümers, der sie in Verlag gab." Wenndie Norddeutschen dem gegenüber nach einem für Deutschland allgemeinverbindlichen Gesetz riefen, so erwiderte der Verleger der Karlsruher Sammlung, fest überzeugt von der Überlebtheit des ewigen Verlagsrechts,daß die Notwendigkeit einesfür ganz Deutschland geltenden bestimmtenund gerechten Gesetzes über Verlagsrecht und Nachdruck" niemand mehrfühle, und niemand dieses Gesetz mehr wünsche als er ein Gesetznämlich, das eine durch ganz Deutschland freie und ungehinderte Kon-kurrenz auf dem Gebiete der Werke des Natioualeigentums gewährte.Solange noch teins existiere, halte sich jeder ganz rechtlich und unan-tastbar nn die Gesetze seines Staates. Aber auch Schumann in Sachsenwar schwer zu greifen, als ihn die Deputierten im Jahre 1817 stellten.Er erklärte wie Kaiser: nach dem Tode des Autors sei dessen SchriftEigentum der Nation. Die ergrimmten Leipziger fragten: wo das ge-schrieben stünde? Aber siehe, auch die Gebrüder Schumann verstandensich aus das Gesetz. Sie erklärten, Verlagsrcchtc könnten nur gesetzlichexistieren, und verlangten von jedem, der sie wegen Nachdrucks zur Redestellte, den Beweis, daß er rechtmäßiger Verleger sei. Konnte der Bc-