104 S. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit,
weis geführt werden, so boten sie ein Übereinkommen an — auch wennder Autor schon in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts ver-storben war — und nahmen sie, wenn es abgelehnt wurde, auf diesächsischen Gesetze gestützt, „blos auszugsweise" in die Etui-Bibliothek auf.
Und doch leisteten die Verleger den Grundsätzen in der Form, wiesie von diesen Klassikerspekulautcn ausgesprochen wurden, mit RechtWiderstand. Nicht nur, daß es in einzelnen Fällen schwierig sein mochte,die Rechtmäßigkeit des Verlags zu beweisen. „Ich soll mein Eigcnthumbeweisen", schrieb Bohn in Weißenfels , „da ich doch für die letzte Auf-lage der Hölty'schen Gedichte wieder 300 Thlr. habe bezahlen müssen.Wie kann der diebische Grundsatz gelten, daß ein Buch nach des Ver-fassers Tode gemeines Eigcnthum, das heißt den Dieben preiszugebensei? Es kann ja der Fall eintreten, daß ein Autor vier Wochen, nach-dem sein Buch gedruckt und bezahlt ist, stirbt, wo bleibt da Sicherheitdes Eigenthums?" Andrerseits sah man ein, daß zum mindesten einstriktes Verbot des Nachdrucks, wie es die Deutsche Deputation erstrebte,eine Garantie des Publikums gegen Überteuerung verlangte. Wurdendoch die Verleger der Klassiker, voran Cotta, öfters öffentlich befragt,welche Gewähr das Publikum für eine humanere Behandlung habe,wenn der Nachdruck in ganz Deutschland verboten sein sollte, und inLitteraturzeitungen wurde vorgeschlagen, den Rechtsschutz davon abhängigzu machen, daß der Verleger den Druckbogen nicht über einen Groschenverkaufe, diejenigen also, die mehr nehmen würden, dem 'Nachdruck preis-zugeben. Schon im März 1815 sprach deshalb Bertuch innerhalb derDeputation aus, es wäre höchst wünschenswert, daß man hierüber demPublikum bald etwas Beruhigendes sagen könnte.
England — Frankreich — Deutschland : das ist der Weg gewesen,den der Geist des Fortschritts in Europa auf so vielen Gebieten ge-wandelt ist. Auch Deutschland war jetzt auf einer Stufe der litterari-schen EntWickelung angelangt, die den Durchbruch ähnlicher verlags-rechtlicher Bestimmungen verlangte, wie sie in England seit einem Jahr-hundert, in Frankreich seit der Revolution bestanden, nämlich einenAusgleich zwischen Nachdruck und ewigem Verlagsrecht durch die Einführungeiner beschränkten Schutzdauer. In der französischen GcrichtspraxiS hattedas ältere Gesetz vom Jahre 1793 Geltung^", wonach das litterarischcEigentumsrecht sowohl fiir die Erben, als für den Verleger zehn Jahre