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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Garantie gegen Übcrtenerung. Schutzdauer. Stellung des Wahlausschusses. 105

nach dem Tode des Verfassers erlosch und das Werk öffentliches Eigentum(äomainö public) wurde, so daß es an jeden Buchhändler gegen einemäßige Abgabe an den Staat, der daraus einen Fond für litterarischeZwecke bildete, gedruckt werden konnte. In England setzte ein neuesGesetz vom 29. Juli 1814 die Schutzdauer auf die Lebenszeit des Au-tors, aber in jedem Falle auf nicht weniger als 28 Jahre fest. Denbeiden Ländern waren in dem Dekret vom 22. September 1814 dieNiederlande gefolgt; das Dekret hob die französischen Bestimmungen aufund erstreckte den Rechtsschutz auf die Lebensdauer der Wittwe und derersten Generation.

Vorschlüge zu verlagsrechtlichen Bestimmungen im Sinne dieserGesetzgebung wurden nun in den Jahren 18151818 mehrfach laut.Georgius wünschte eine Dauer des Autor- und Verlagsrechts von wenig-stens 30 bis 40 Jahren." Ein Aufsatz imAllgemeinen Anzeiger derTeutschcn" (1816) schlug etwa 50 Jahre vor; der Autor und seine Erbensollten bis dahin Prozente vom Verkaufspreis erhalten; das Titelblattsollte mit einem schwer nachahmbaren Stempel gezeichnet werden.

Das zum Zwecke der Herbeiführung einer gesetzlichen Regelungder Nachdrucksverhältnisse eigens geschaffene offizielle Organ des deutschenBuchhandels, die Deutsche Deputation, hatte die Lage in dieser Be-ziehung nicht begriffen und begriff sie auch jetzt noch nicht, ebensowenigwie der Wahlausschuß, der nichts gethan hat, um in der Politik derDeputation eine Änderung eintreten zu lassen. Die Deputation forderteeinfach das Verbot des Nachdrucks für das ganze Bundesgebiet undweiter nichts oder vielmehr nichts weniger. Und man kann nicht sagen,daß sie sich solche Einzelheiten für die Zeit der Verhandlungen aufgesparthätte. Es war erstens nicht eine Einzelheit, sondern die Hauptsache,und wenn Deputation und Wahlausschuß ihre Zeit begriffen hätten, sohätten sie es dazu bringen müssen, daß dieser Punkt in Bergs Vortragvom 18. Juni 1818 nicht nur nicht vollständig gefehlt, sondern sogarseinen Haupt- und Angelpunkt gebildet hätte. Zweitens sind die Einzel-heiten des Gesetzes unter den Deputierten sehr sorgfältig beraten worden.Wie genau erwogen sie schon die Frage des Schadenersatzes, indem sieso den Pelz des Büren verkauften, noch ehe sie ihn erlegt hatten!

Daher der erbitterte Widerstand der Süddeutschen gegen dieAbsichten der Deputation; und von ihnen, den süddeutschen Nachdruckcrn,