106 2. Kapitel: Ter Buchhandel im Kampfe um Rechtsschul' und Preßfrcihcit,
ist zuerst deutlich und öffentlich die Forderung einer beschränkten Schutz-dauer — allerdings einer recht sehr beschränkten — erhoben worden.Es kam dabei zu gewaltigen Wutausbrüchen. Eine in Frankfurt imJnni 1817 erschienene Schrift, das Frankfurter Gegenstück der Bundes-tags- zu dem Wiener Nachdrucksglossarium der Kongreßzcit und ganzoffenbar die Stimme des Karlsruher Bureaus der deutschen Klassiker,schrie über die „Umtriebe einzelner Verlagshandlungcn" im Gewändeeiner „angeblichen", einer „unberufenen sich so nennenden" Buchhändler-dcputation, über die Ehrenmänner — an der Spitze der durch seinenunmäßigen Gewinn zum Millionär gewordene Cotta —, die in Wien und Frankfurt mit seichten Gründen und einseitigen Einstreuungen, mitSchmähungen ihrer eigenen Regierungen und faden Schmeicheleien beiden Gesandten ihre gewinnsüchtigen Privatabsichtcn zu bemänteln suchten:die Geisteserzeugnissc der Heroen der deutschen Littcratur und Natio-nalbildung in die Gewalt einiger wenigen Verlagshandlungcn zubringen. „Der wahre und lebhafte Wunsch des deutschen Publikums",sagte die Schrift, „bleibt unstreitig: die Rechte der Schriftsteller undVerleger auf der einen Seite mit Billigkeit zu bestimmen, und auf derandern Seite der unersättlichen Gewinnsucht Einzelner, zum Wohl desGauzen gerechte Schranken zu setzen." Und das wird erreicht durch die„Sanltionirung einer allgemeinen Eoncurrenz nach dem Tode des Schrift-stellers". „Nie mehr als jctzo müssen niedrige Bücherpreisc verderblicheMonopole verdrängen; nie mehr als jetzo müssen unvcrhältnißmäßigcBcreicherungsqucllen einzelner Verleger, durch allgemeine Eoncurrenz,unter deutsche Kunstvcrwandte vertheilt werden." Was ist aus dem Ver-such zu Kaiser Leopolds Zcitcu geworden? Nichts. Im Gegenteil, eswurden zum Vorteil des Publikums Privilegien auf Nachdrucke erteilt, dieLandesregierungen erkannten die großen Vorteile des Nachdrucks klassischerWerte und die großen Nachteile des Biichermonopols immer mehr undmodifizierten danach ihre Gesetzgebung — und wo etwa „noch" gesetzlicheVorschriften gegen den Nachdruck ohne solche Modifikationen, besonders imnördlichen Deutschland , bestehen, dort steckt sicher ein Mitglied der „un-berufenen Dcputation" dahinter. Die einzige Beschränkung, welche dieseSchrift kennt, ist die, daß jeder „Wiederdrucker" innerhalb eines Zeit-raums von zehn Jahren nach dem Tode des Autors deu Erben etwa 5 "/„des Nettopreises zu zahlen hnt.'^ Eine geringe Beschränkung nur; und