Forderung der beschränkten Schntzdnner seitens der süddeutschen Ntichdrncker, 1<>7
doch war das Ganze ein Zugeständnis, wichtig genug, wenn man sicherinnert, daß im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts der süddeutscheDnrchschnittsbuchhändler Autor- und Verlagsrecht überhaupt zu leugnengelernt hatte und seine Regierungen ihn daran gewohnten, entsprechendzu handeln. Wurden vor dem Nachdruckszeitalter Privilegien auf Nach-drucke nur selten bei Lebzeiten des Verfassers erteilt- das Nachdrucks-Zeitalter hielt sich daran nicht. Kehrte der süddeutsche Nachdruckcr, derdamit nur noch Wicderdrnckcr genannt sein wollte, zu der Anerkennungdes Schutzes auf Lebensdauer zurück, so war das zweifellos ein Fort-schritt; und er that sogar mehr, er schlug sogar eine Art Schutzdaueruach dem Tode des Verfassers vor. Eine Art Schutzdaucr in diesemFalle allerdings nur für den Verfasser; aber andere Schriften machtenweitergehende Vorschläge. Eine so extreme Schrift, wie die im Jahre1815 erschienene „Verteidigung des Büchernachdrucks in Österreich "sagte: je nachdem ein Buch „seinem Inhalt, dein Tone der Zeit unddes Volkes" nach schnellern oder langsamer» Absatz findet, müßte anchder Zeitraum des „ersten ausschließenden Nießbrauchs" kürzer oder längerbestimmt werden. In der vom 6. Januar 1818 datierten „Erklärungdes Bureaus der deutschen Klassiker zn Karlsruhe gegen einen Angriffauf dasselbe in der Littcratur-Beilage No. 36 zum Morgcublatt uudder Beilage No. 70 zum Oppositionsblatt vom 22. November 1817"sprach eine der bekanntesten Nachdruckcrfirmen, die im Juli Z817 SchillersWittwc ein Honorar von tausend Gulden angeboten hatte, ein Angebot,das Schillers Sohn im Namen der Mutter abgelehnt hatte, worausdie Firma den Ladenpreis von 20 auf 15 fl. herabsetzte. Das Bureauverdammte das ewige Verlagsrecht, wies, neben der Luthcrschen Bitteum die bekannten zwei Monate auf das französische, englische undnassauische Recht hin, rief den Fluch des Himmels auf Cottas „Erb-schlcichcrpolitik" herab: „Kaum ist ein großer Mann gestorben, so bcschlcichter Frau und Kinder, um mit einer geringen Absindung das ungeheureErbe der Nation an sich zu reissen. Damit will er das deutsche Volk sichzinsbar machen für ewige Zeiten", und sprach sich für eine Schutzdauervon zehn Jahren aus, und zwar so, daß vor der Freigabe eine solcheFrist in jedem Falle seit der Verlagsübcrnahmc verstrichen sein müsse.
Die süddeutschen Staaten waren auch darin ihren Buchhändlernvorangegangen — freilich mit so kleinen Schritten, daß sie kaum Schritte