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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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108 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrcihcit.

zu nennen waren. Wir erinnern uns der badischcn Verordnung vom8. September 1806, die für badische Autoren und Verleger innerhalbLandes das Verlagsrecht ein Jahr nach dem Tode des Verfassers er-löschen ließ. Das badische Landrecht vom 1. Januar 1810 erklärtedann das Schristeigentum gedruckter Schriften als mit dem Tode desVerfassers erloschen;jeder Besitzer der Schrift kann alsdann einenNachdruck veranstalten, soweit nicht besondere Gnadenbriefc, die der Ver-leger hat, im Wege stehen". Perthes meinte nicht unrichtig, daß beiGesetzen wie diesem badischen und dem nassauischcn vom 5. Mai 1814künftig der Verfasser sich ärztlich auf seine Gesundheit werde untersuchenlassen müssen und der kränkliche Schiller oder der achtzigjährige Gersten-berg keinen Verleger gefunden haben würden.

Sehr geringfügig, rudimentär waren die Zugeständnisse, die dievorhin angeführten Schriften machten; aber Gesetze wie die genanntenaus Nassau und Baden zeigen, wie unter derartigen Verhältnissen kleineZugeständnisse von großer Bedeutung waren.

Damals aber, als jene maßlos ausfällige Frankfurter Schrift er-schien, zeigte sich auch wenigstens bei einem der Deputierten die Erkennt-nis, daß der springende Punkt, um den es sich handelte, eine bestimmtezeitliche Beschränkung des Verlagsrechts war. Es war Bertuch , dermit hoher Freude den imAllgemeinen Anzeiger der Teutschen", 1816,Nr. 265 gemachten Vorschlag einer etwa fünfzigjährigen Schutzfrist be-grüßte; nur, meinte er, wäre eine Frist von dreißig Jahren ausreichend.Die Nummer 185 vom 6. August 1817 des von Bertuch herausgegebenenOppositions-Blattes" brachte dann einen durch die mehrfach genannteFrankfurter Schrift und Perthes' Hinweis auf die englische Parlaments-akte vom 29. Juli 1814 (in einer Besprechung derselben Schrift imHam-burgischen Korrespondenten", 1817, Nr. III) angeregten Artikel, der denGedanken des Herausgebers in folgender Weise präzisierte:Erstlich mußAlles, was dem Autor gilt, auch auf dessen Stellvertreter sich erstrecken. . .Das Eigenthumsrecht ist seiner Natur nach nur durch sich selbst bedingt;die Wohlfahrt Aller verlangt aber in diesem Falle, daß gemeinnützige litte-rarische Werke nach einem gewissen Zeitraum ein Gemeingut werden. . .Zweitens muß sein Eigentumsrecht wenigstens dreißig Jahre bei seinenErben verbleiben." Auffallend ist es aber, wie diese Rufe Bertuchs inDeputation und Wahlausschuß so gar keinen Widerhall fanden. Hier