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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Perthes und Brockhaus über die beschränkte Schutzdauer.

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wollte man eben von einem Verzicht auf dasewige Verlagsrecht"nichts wissen.

Aber auch Bertuch that nichts, um die Frankfurter Kommissionauf diesen Punkt aufmerksam zu machen. Er scheint ihn für eine euraposterior gehalten zu haben. Dagegen haben Perthes und Brockhaus auchhier eine Sonderstellung eingenommen und sind die ersten norddeutschenBuchhändler geworden, die die Forderung einer beschränkten Schutzdaucrausdrücklich erhoben haben, und Brockhaus war es, der sie dem Freiherrnvon Berg nahe brachte. Perthes hatte die Forderung in seiner Denkschriftvom Juni 1816 aufgestellt. Brockhaus sprach seine Ansicht in seinemFehdcbriefe gegen Macklot aus.Erst dann", sagte er,werden auch wireine Nationallitteratur erhalten, wenn die Werke unserer ersten Dichter undklassischen Schriftsteller, nach einem gewissen in Billigkeit zu bestimmen-den Zeiträume, Eigenthum der Nation werden und ihre Herausgabe nichtblos wie jetzt nur ungeschickte geist- und geschmacklose Nachdrucker, son-dern jede Buchhandlung Deutschlands zur Concurrenz zuläßt." SeinVorbild war die französische Gesetzgebung, die er die ausgebildetste Ge-setzgebung über das litterarische Eigentumsrecht nannte undfast ohnealle Abänderung" in Deutschland angenommen wünschte. Er trat mitandern Worten für eine Schutzdauer bis zum Ablauf des zehnten Jahresnach dem Tode des Verfassers ein. Diesen Zeitraum hielt auch Pertheszur Sicherstellung des Verlegers für ausreichend, und er setzte nochhinzu, daß sich der Verleger durch verständige Maßregeln das Eigentumsehr leicht auch darüber hinaus werde erhalten können.

In einem anonymen Aufsätze, der unter dem TitelGedanken überLitterarisches Eigcnthums- und Verlagsrecht", wie aus dem Inhalt her-vorgeht, kurz nach der 34. Bundestagssitzung vom 22. Juni 1818 er-schien, und der aus Württemberg , und zwar von einem buchhändlerischeuVerfasser zu stammen scheint ", heißt es:So wie nichts aus Erden vonewiger Dauer ist, so kann es auch kein ewiges Verlagsrecht geben. Esbegründet sich dasselbe auf einem zwischen Autor und Verleger bestehendenVertrag. Es hört auf, sobald die im Vertrag stipulirte Anzahl von Exem-plaren der gemachten Auflage vergriffen, und darin desfalls nichts weiterbestimmt ist. Es kann von beiden Theilen eine neue Übereinkunft ab-geschlossen werden, und das Verlagsrecht behält dadurch auch nach dem er-folgten Ableben des Autors Kraft, so lange der Vorrath der Vertrags-