110 L. Kapitel - Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit,
müßigen Aufluge dauert; aber das Verlagsrecht hört gänzlich aus, sobalddiese letzte Auflage vergriffen, der Autor nicht mehr am Leben, und folglichvon Seiten des Verlegers kein Honorar mehr zu entrichten ist. Dieser kanndann von einem solchen cigcnthümlich gewesenen VcrlagSartikcl wieder eineneue Auflage veranstalten; aber wenn ein anderer Verleger vom gleichenWerke ebenfalls eine Ausgabe druckt, so hat der erste Verleger keinRecht mehr, sich zu beklagen, und es wird diejenige Ausgabe den Vor-zug erhalten, welche als die beste und wohlfeilste befunden werden wird. . .Nach dem erfolgten Hintritt des Autors sind die Produkte seines Geistesnicht nur das Erbtheil der Nation, welcher er angehört, sondern dasaller Völker des Universums." Da es aber Pflicht der Nation ist,seine Wittwc und Kinder, besonders wenn jene nnbegütcrt ist und diesenoch unerzogen sind, nicht darben zu lassen, so soll der Rechtsschutz indiesem Falle mindestens bis zum Eintritt der Mündigkeit des jüngstender Kinder ausgedehnt werden und der letzte zwischen der Wittwe oderden Kindern und dem Verleger eingegangene Vertrag entweder bis zumVergriffcnsein der darin festgesetzten Auflage oder für die Dauer vonzehn Jahren in Kraft bleiben. Dann hört auch hier jedes Verlagsrechtgänzlich auf, „und solche Werke, die dann noch in ihrem Wcrthe aner-kannt bleiben, sind als Gemeingut der Nation zu betrachten. Es magdann sofort der Sorgfalt und Betriebsamkeit des ehemaligen rechtmäßigenVerlegers überlassen sein, durch gute und korrekte Ausgaben, verbundenmit den möglichst billigen Preisen, sich diesen altern Verlag zu erhalten,ansonsten er sich nicht zu beklagen habe, wenn andere Verleger ihn darinübertreffen, und bessere und wohlfeilere Ausgaben liefern. . . Alsdannmag ein Wetteifer darin entstehen, der für das gesammte literarischePublikum vorthcilhaft und für die größere Verbreitung der Wissenschaftennützlich werden kann. Dann sind solche Unternehmungen gemeinnützigund ehrenhaft zu nennen, und können eben so wenig in die Klasse vollunrechtmäßigen Ausgaben oder Nachdrucke« gesetzt werden, als man jetztalle die achtungswerthen Verleger in Europa Nachdrucker nennen dürfte,welche seit Jahrhunderten bis zu dieser Stunde die besten und korrektestenAusgaben der alten Klassiker in ihrem Verlage erscheinen liessen."
Neben dem Verlangen einer zeitlich beschränkten Schutzdauer undder Frage nach einer Sicherheit des Publikums dagegen, daß die Bücher-preise nach der Einführung eines allgemeinen Nachdrucksverbots zum