Intermitwualer Rechtsschutz. KommissiouSentwurf vom 1!>. Februar 181^, m
wenigsten nicht noch hoher steigen würden, tauchte noch ein dritterGedanke auf, der für Vorarbeiten des zu erwirkenden Nachdrucks-gesetzes in Betracht kommen konnte, der eines internationalen Nach-drucksverbots. Georgius wollte den Buchhandel jedes Landes als eine„menschliche Gesammtansto.lt" angesehen wissen, die ebenso an einermenschhcitlichen Aufgabe arbeite wie die Bibclcmstalten, und er solltedeshalb wie gleichsam die Verbindlichkeit, so auch das ausschließendeRecht besitzen, seine Bücher unbeeinträchtigt in alle Welt auszusenden.Ähnlich die „Gedanken über Literarisches Eigenthums- und Verlags-recht", ja sie wünschten, daß auf jeden Fall Deutschland hierin demBeispiele Preußens folge, d. h. daß „deutsche Biederkeit" den Nachdrucknichtdcutschcr Werke innerhalb Deutschlands gesetzlich verbiete, selbst wenndie übrigen Staaten die gleiche Bestimmung nicht träfen.
So waren es drei Punkte, zu denen man in dem Entwürfe, derjetzt von der Kommission am Bundestage vorbereitet wurde, eine Stellung-nahme zu erwarten hatte: die Vermittelung zwischen den gegensätzlichenAnschauungen des ewigen Verlagsrechts einerseits und der Rechtmäßig-keit des Rachdrucks mindestens nach dem Tode des Autors andrerseits,die Sicherstellung des Publikums gegen Übcrteuerung der Bücher seitensder gegen den Nachdruck gesicherten Verleger und das Verhältnis zu denStaaten jenseits der Bundesgrenzen.
Die Kommission entsprach diesen Erwartungen in ihrem „Entwurfeiner Verordnung zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller undVerleger gegen den Nachdruck", der der Bundesversammlung in dervierten Sitzung vom 19. Februar 1819 vorgelegt wurde, in der That.
Der Entwurf erstreckte das ausschließliche Recht der öffentlichenBekanntmachung und Veräußerung eines Werkes auf zehn Jahre nach demTode des Verfassers, wenn sein Werk im Verlage eines andern, auffünfzehn Jahre nach seinem Tode, wenn es in seinem Verlage erschienenwäre, weil der Selbstverlag mit Absatzschwierigkeiten verbunden sei undöfters durch Zwecke der Gemeinnützigkeit veranlaßt werde. Den gleichenSchutz sollten Werke oder Fortsetzungen von Werken genießen, die imersten Jahre nach dem Tode des Verfassers herausgegeben wurden, sowiesolche, die in dem ersten Jahre nach seinem Ableben nicht bekanntgcmachtwerden können, wenn sie sich landesherrlicher Schutzbriefe versichern. NachAblauf der Schutzfrist ist das Werk Gemeingut, und nur durch eine