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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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112 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Prcßfreihcit.

eigentümliche Bearbeitung oder durch in seiner Wirksamkeit auf denbetreffenden Bundesstaat beschränktes landesherrliches Privileg kannein ausschließendes Verlagsrecht darauf erlangt werden. Wahrend derDauer des Rechtsschutzes gilt die Aufnahme in Sammlungen sowie dieHerausgabe von Auszügen als besondern Schriften als Nachdruck. Über-setzungen sind selbstverständlich gegen Nachdruck geschützt, dagegen nichtgegen Konkurrenzübersetzungen.

Hinsichtlich der Schutzdauer trat also der Entwurf der Ansicht vonBrockhaus bei, und der sie behandelnde zweite Artikel scheint in derThat unmittelbar durch ihn veranlaßt zu sein, nur daß die Autorenden Vorschlag des Händlers um eine Vergünstigung des Sclbstverlegerserweiterten. Deputation und Wahlausschuß hatten sich in dieser Sachebis zuletzt nicht geregt. Brockhaus dagegen hatte in seinem außerordent-lich anregendenFchdebrief" diesen Punkt nicht nur überhaupt berührt,sondern ein bestimmtes Gesetz darüber vorgeschlagen. Und die Kommissionhatte der Brockhausschen Broschüre sorgfältige Beachtung gewidmet. Brock-haus hatte sich darin auch über den Gedanken einer gesetzlichen Aufsichtüber die Preise geäußert und eine solche wegen der Abhängigkeit desPreises von Honorar und Auflagehöhe, die beide das Gesetz nicht bestimmennoch kontrollieren könne, für unmöglich erklärt. Dazu bemerkte von Bergin seiner Korrespondenz mit Brockhaus, daß dieHerstellung billigerBücherprcise" allerdings nicht habe außer Acht gelassen werden können.Dieser Punkt bereitete der Kommission große Schwierigkeiten. Voreinem Taxsystem scheute sie zurück. Immerhin fand sie in derThatsache, daß in denfrüheren und besseren Zeiten" des deutschenBuchhandels die Schriften, in gewöhnlichen Ausgaben, einen Mittelprcishatten, der nicht leicht überschritten wurde, und bei dem die Buchhändlersich ganz gut standen, den Beweis, daß ein solcher Maßstab möglich sei.Sic stellte deshalb in den Entwurf folgenden Artikel 20 ein:Dergesetzliche Schutz gegen den Nachdruck geht durch unbillige Steigerungder Bücherprcise verloren, und der Nachdruck jeder Schrift ist erlaubt,für welche der Verleger einen offenbar unbilligen Preis angesetzt hat. Füroffenbar unbillig ist aber der Preis gewöhnlicher Druckschriften zu achten,welcher für den Bogen Druckpapier . . . gGl., Schreibpapier . . . gGl.,Velinpapier. . . gGl. übersteigt. Ein außerordentlicher Aufwand durchKupferstiche, wohin aber Titclkupfer und Vignetten nicht zu rechnen sind,