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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Kommissionsentwurf vom Ii». Febrncir 1819. HZ

macht hiervon billig eine Ausnahme. Allezeit muß aber der Preis aufdem Titel des Werkes angegeben scyn."

Bon dem Vorschlage eines Nachdrucksverbots ausländischer Werkenahm die Kommission Abstand; einmal aus Gründen der Gegenseitig-keit, dann aber auch, weil in der Regel dem ausländischen Verleger durchsolche Nachdrucke kein wesentlicher Schaden zugefügt werde.

Das waren die Bestimmungen, auf die es jetzt vor allem ankam,und in denen deshalb die eigentümliche Bedeutung des von den An-strengungen des Buchhandels an den Tag geförderten Gesetzentwurfesbesteht. Er enthält des weitern das Verbot von unautorisierten Samm-lungen der Werke eines Schriftstellers oder mehrerer Schriftsteller, vonAuszügen als besondern Schriften und von ganzen Textabdrucken mitunwesentlichen Veränderungen, sowie Bestimmungen über Auflage undAusgabe, den Vcrlagsvertrag im weitern Sinne und das Erlöschen desRechtsschutzes durch freiwilligen Verzicht. Der Verleger darf beim engernVerlagsvertrag das Werk nicht über die vertragsmäßig festgesetzte Auflage-höhe hinaus vervielfältigen, wenn der Vertrag nur auf eine Auflage, aberohne Bestimmung der Auflagehöhe lautet, darf diese zwar uach seinemBelieben bemessen, aber ebenfalls nachträglich eigenmächtig keine weiternAbdrucke veranstalten; geht aber aus dem Vertrage nicht hervor, aufwieviel Auflagen er sich erstrecken soll, so ist anzunehmen, daß das Ver-lagsrecht nur für eine Auslage abgetreten ist. Andrerseits darf der Ver-fasser keine neue Ausgabe ohne Einwilligung des Verlegers veranstalten.Hat der Verleger ein Werknach einem von ihm vorgelegten Planeverfassen" lassen, so ist er der Eigentümer. Die Artikel 21 bis 23 ent-halten die Strafbestimmungen: Nachdruck und Vergehungen des Ver-legers gegen den Verfasser oder umgekehrt werden mit Konfiskation,Geldbuße von 25 bis 100 Thalern und Schadenersatz in Höhe des Ver-kaufspreises von 500 Exemplaren, Verkauf von Nachdrucken wird mitKonfiskation und einer Geldbuße von 10 bis 100 Thalern, wiederholterNachdruck oder Nachdrucksverkauf mit zeitlicher oder dauernder Ent-ziehung des Buchhändler- oder Buchdruckergewerberechts bestraft.

So also der erste Entwurf einer deutschen Nachdrucksgesetzgebung.Er versteht und begreift seine Zeit und ihre Bedürfnisse, er sucht ihrenverschiedenen und gegensätzlichen Forderungen gerecht zu werden, und erbefleißigt sich der Vorsicht und Schonung. Die vorgeschlagene Verord-

Gcschichtc des Deutsche» Buchhandels, IV. 8